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Nutzungsänderungen und Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter
I. Sachverhalt und Aufgabe
Die Regelungen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 haben die Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwerten ab dem nur noch zugelassen, soweit für die übertragenen Wirtschaftsgüter kein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hat. Nach den Bemühungen im Steuersenkungsgesetz v. , Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern wieder überwiegend der Buchwertfortführung zu unterwerfen, hat nunmehr der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG) beschlossen (vgl. BGBl 2001 I S. 3858 ff.), das sich wiederum dieser Übertragungssachverhalte annimmt und § 6 Abs. 5 Sätze 3, 4 und 5 EStG neu formuliert. Nunmehr wird gesetzlich klargestellt, dass insbesondere der klassische Fall des bisherigen Mitunternehmererlasses – die Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten – als Spezialform des Tausches zwischen dem Mitunternehmer und seiner Mitunternehmerschaft unter die Buchwertfortführung fällt. Wegen der in § 52 Abs. 16a EStG i. d. F. des UntStFG normierten Rückbeziehung sind diese Regelungen erstmals auf Übertragungsvorgänge nach dem anzuwenden. Neben dem er...