Tarifierung von Pulver und Granulat aus aufbereiteten Metallabfällen als Titan in Rohform - Abgrenzung zu einfachen Bearbeitungen
Leitsatz
Aus Drehspänen, Abfällen oder Schrott aus Titan oder Titanlegierungen gewonnene Pulver und Granulate mit definierter Korngröße
und chemischer Zusammensetzung mit einem Anteil an Titan von etwa 90 % und einem unterschiedlichen Gehalt an Aluminium und
Vanadium sind nicht als Abfälle und Schrott aus Titan der Unterpos. 8108 30 00 KN, sondern als Titan in Rohform der Unterpos.
8108 20 00 KN zuzuweisen.
Durch das über eine einfache Bearbeitung hinausgehende Vermahlen der Metallabfälle sind neue Waren anderer Beschaffenheit
entstanden.
Der Begriff „Rohform” stellt nicht auf die Dimensionen der fraglichen Metallgegenstände, sondern auf ihren im Wesentlichen
unbearbeiteten und unmittelbar zur Weiterverarbeitung zu Metalllegierungen geeigneten Zustand ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAD-90058
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.02.2011 - 4 K 1890/10 Z
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