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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 1890/10 Z

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1 KN Unterpos. 8108 30 00 Unterpos. 8108 20 00

Tarifierung von Pulver und Granulat aus aufbereiteten Metallabfällen als Titan in Rohform - Abgrenzung zu einfachen Bearbeitungen

Leitsatz

  1. Aus Drehspänen, Abfällen oder Schrott aus Titan oder Titanlegierungen gewonnene Pulver und Granulate mit definierter Korngröße und chemischer Zusammensetzung mit einem Anteil an Titan von etwa 90 % und einem unterschiedlichen Gehalt an Aluminium und Vanadium sind nicht als Abfälle und Schrott aus Titan der Unterpos. 8108 30 00 KN, sondern als Titan in Rohform der Unterpos. 8108 20 00 KN zuzuweisen.

  2. Durch das über eine einfache Bearbeitung hinausgehende Vermahlen der Metallabfälle sind neue Waren anderer Beschaffenheit entstanden.

  3. Der Begriff „Rohform” stellt nicht auf die Dimensionen der fraglichen Metallgegenstände, sondern auf ihren im Wesentlichen unbearbeiteten und unmittelbar zur Weiterverarbeitung zu Metalllegierungen geeigneten Zustand ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAD-90058

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.02.2011 - 4 K 1890/10 Z

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