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Fälle zur unentgeltlichen Übertragung von betrieblichen Sachgesamtheiten
Gelöste und ungelöste Probleme
I. Einleitung
§ 6 Abs. 3 EStG regelt die unentgeltliche Übertragung von betrieblichen Sachgesamtheiten, d. h. Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen. Im Anwendungsbereich der Vorschrift ist zwingend Buchwertfortführung geboten. Bei dem Übertragenden entsteht folglich kein Veräußerungsgewinn, während der Vermögensübernehmer als Rechtsnachfolger die Buchwerte fortzuführen hat. Die gesetzliche Regelung stellt klar, dass unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG ein unbesteuerter interpersoneller Transfer unrealisierter stiller Reserven anerkannt wird. Trotz der prinzipiell eindeutigen und klaren Gesetzeslage ergeben sich bei Anwendung der genannten Vorschrift oft Probleme. Mit den folgenden Fällen werden gelöste und ungelöste Probleme aufgezeigt.
II. Fälle
Fall 1:
Übertragung eines Gewerbebetriebs mit negativem Kapitalkonto im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge
Der kinderlose
Einzelunternehmer V übertrug am sein Bauunternehmen im
Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Neffen N. Die Bilanz des V zum
weist ein negatives Kapitalkonto von
20 000 € aus. Im Betriebsvermögen des V sind stille Reserven von
300 000 € enthalten.
Lös...