BGH Beschluss v. - V ZB 260/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Hamburg, 302 O 406/06 vom OLG Hamburg, 4 W 224/10 vom

Gründe

I. Nach dem haben der Kläger 1/7 und die Beklagte 6/7 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger im Rahmen der Kostenausgleichung u.a. die Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 830,15 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, die er unter Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen halben 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr errechnet hatte. Diese Kosten berücksichtigte das Landgericht antragsgemäß.

Mit weiterem Antrag vom hat der Kläger unter Hinweis auf § 15a RVG die zweite Hälfte der 1,3-fachen Verfahrensgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer zur Nachfestsetzung angemeldet. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

II. Das Beschwerdegericht meint, der erst am in Kraft getretene § 15a RVG sei nicht anwendbar, weil die Vergütung nach der Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG nach bisherigem Recht zu bemessen sei. Der Rechtsauffassung verschiedener Senate des Bundesgerichtshofs, wonach § 15a RVG eine bloße Klarstellung der schon zuvor bestehenden Rechtslage enthalte und somit auch Altfälle erfasse, sei nicht zu folgen.

III. Das nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel (§ 575 ZPO) ist begründet.

1. Der Auffassung des Beschwerdegerichts steht die mittlerweile ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (etwa Beschluss vom - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Beschluss vom - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375; Beschluss vom - XII ZB 177/09, AGS 2010, 106; Beschluss vom - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; Beschluss vom - XII ZB 230/09, [...] Rn. 6), wonach der Gesetzgeber mit § 15a RVG die schon bisher bestehende Rechtslage im Wege authentischer Selbstinterpretation fortgeschrieben hat; eine Änderung gegenüber § 118 Abs. 2 BRAGO ist lediglich insofern eingetreten, als nunmehr nur noch eine teilweise Anrechnung stattfindet (, a.a.O., S. 1376). Die von dem X. Zivilsenat in einer nicht tragenden Erwägung geäußerten Bedenken (Beschluss vom - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 f.), die das Beschwerdegericht aufgegriffen hat, sind in späteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht für durchgreifend erachtet worden (Senat, Beschluss vom - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 10; BGH, - XII ZB 175/07, a.a.O., S. 1375 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom - V ZB 176/09, [...] Rn. 5; , VersR 2011, 283, 284; , [...] Rn. 8 f.).

An dieser - mittlerweile gefestigten - höchstrichterlichen Rechtsprechung hält der Senat fest. Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (Senat, Beschluss vom - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803). Dass eine nicht durch Kontinuität gekennzeichnete Rechtsanwendung einer solchen Abwicklung höchst abträglich ist, liegt auf der Hand. Auch vor diesem Hintergrund ist die Abkehr von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung daher nur veranlasst, wenn hierfür deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe bestehen (vgl. , BGHZ 85, 64, 66; Beschluss vom - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 90 f.). Solche zeigt das Beschwerdegericht nicht auf. Sie sind auch nicht ersichtlich.

2. Die Durchführung der auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs durchzuführenden Kostenausgleichung überlässt der Senat nach § 577 Abs. 4 i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO (dazu , BGHZ 160, 176, 185 f.) dem Landgericht. Die Sache ist daher unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

Fundstelle(n):
VAAAD-89650