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Abtretbarkeit des aus der Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruchs
Was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dieser Rückgewähranspruch kann vom Insolvenzverwalter an einen Dritten abgetreten werden. Aufgabe der Insolvenzanfechtung ist es nämlich, den Bestand des den Gläubigern haftenden Schuldnervermögens dadurch wiederherzustellen, dass bestimmte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Dieser Zweck kann auch dann erreicht werden, wenn der Insolvenzverwalter nicht den anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstand zurückerhält, sondern den Rückgewähranspruch durch Abtretung verwertet. Voraussetzung ist nur, dass eine gleichwertige Gegenleistung zur Masse gelangt. Die dem Insolvenzverwalter obliegende Verwe...