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Kein Ansatz eines Aktiven Rechnungsabgrenzungspostens bei der Vereinbarung fallender Zinssätze (sog. Step-down-Gelder)
(1) Bei der Vereinbarung fallender Zinsen (sog. Step-down-Gelder) sind die Zinsen gem. nrkr. NWB QAAAD-54219 (BFH-Az.: I R 77/10) bei Zahlung laufende Betriebsausgaben; es ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für den Teil der Zinsen anzusetzen, der bei gleichbleibender Leistung über die Darlehenlaufzeit erst zu einem späteren Zeitraum anfiele. (2) Die Rechnungsabgrenzung ist nicht Ausdruck einer betriebswirtschaftlichen, sondern einer rechtlichen Leistungsbezogenheit. Ob die Ausgabe Entgelt künftiger oder erbrachter Leistungen darstellt, kann nicht mithilfe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beurteilt werden. Sie richtet sich danach, welche Leistungen in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen. Danach ist al...