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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 1918/07 EFG 2011 S. 61 Nr. 1

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, HGB § 250 Abs. 1 S. 1

Kein Ansatz eines Aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (ARAP) bei der Vereinbarung fallender Zinssätze (sog. Step-down-Gelder)

Leitsatz

1. Bei der Vereinbarung fallender Zinsen (sog. Step-down-Gelder) sind die Zinsen bei Zahlung laufende Betriebsausgaben; es ist kein ARAP für den Teil der Zinsen anzusetzen, der bei gleichbleibender Leistung über die Darlehenlaufzeit erst zu einem späteren Zeitraum anfiele.

2. Die Rechnungsabgrenzung ist nicht Ausdruck einer betriebswirtschaftlichen, sondern einer rechtlichen Leistungsbezogenheit. Ob die Ausgabe Entgelt künftiger oder erbrachter Leistungen darstellt, kann nicht mithilfe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beurteilt werden. Sie richtet sich danach, welche Leistungen in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen. Danach ist allein eine rechtliche Sicht maßgebend.

3. Es liegt kein Aufwand für die Zeit nach dem Bilanzstichtag vor, soweit die Ausgabe bei Vertragsauflösung nach dem Bilanzstichtag nicht rückforderbar ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2749 Nr. 45
DStRE 2011 S. 221 Nr. 4
EFG 2011 S. 61 Nr. 1
EStB 2011 S. 116 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2011 S. 634
QAAAD-54219

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.12.2009 - 6 K 1918/07

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