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In Betriebsaufspaltungsfällen keine Aktivierung der dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Betriebs-GmbH zugesagten Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung
Im Fall einer Betriebsaufspaltung sind Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung, die auf einer dem Geschäftsführer der Betriebs-Kapitalgesellschaft erteilten Pensionszusage beruhen, im Besitzunternehmen auch dann nicht bereits während der Anwartschaftszeit zu aktivieren, wenn in der Betriebs-Kapitalgesellschaft die Zuführungsbeträge zur Pensionsrückstellung, soweit sie auf die Hinterbliebenenversorgung entfallen, als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sind (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Ein Anspruch der durch eine Zusage auf Hinterbliebenenversorgung begünstigten Person kann nur entstehen, wenn der Hauptversorgungsberechtigte verstirbt und zu diesem Zeitpunkt die als potenzieller Hinterbliebener begünstigte Person noch lebt. Anwartschaften auf Hinterbl...