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Wechsel der Gewinnermittlungsart
I. Sachverhalt
Ein Einzelhandelskaufmann hat seinen Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Sein Unternehmen ist nicht in das Handelsregister eingetragen. Ab dem geht der Einzelkaufmann zum Bestandsvergleich nach § 5 EStG über. Die Umsätze unterliegen den allgemeinen Vorschriften des UStG. Bei der Vorbereitung der Eröffnungsbilanz werden folg. Feststellungen gemacht:
(1) Zum Betriebsvermögen gehören ein Grundstück zum Anschaffungswert von 30 000 DM und ein aufstehendes Gebäude mit einem fortgeschriebenen Anschaffungswert von 40 000 DM.
(2) Zum Betriebsvermögen gehören zwei Lieferwagen mit 42 000 DM an fortgeschriebenen Anschaffungskosten und sonstige Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung mit 38 000 DM fortgeschriebenen Anschaffungskosten zum .
(3) Im Zeitpunkt des Übergangs beträgt der Warenbestand 30 000 DM. Nach dem Einkauf wurden die Anschaffungskosten der Waren bei Zahlung als Betriebsausgabe abgesetzt. Im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart beträgt der Teilwert 28 000 DM.
(4) Am liegt eine Rechnung über netto 2 000 DM für Waren vor, die noch nicht eingetroffen und auch noch nicht bezahlt worden sind. Als Erfüllungsort für die Lieferung wurde Hamburg vereinbart. Dort w...