Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens
... in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft
Das zu der problematischen Abgrenzung zwischen Einlage und Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern in das betriebliche Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften Stellung genommen. Anlass waren Entscheidungen des BFH, die hinsichtlich des gesamthänderisch gebundenen Rücklagekontos im Widerspruch zu den bisherigen BMF-Schreiben standen. Die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern des Privatvermögens in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten wird als tauschähnliches Geschäft und damit als Veräußerung behandelt. Eine Einlage gem. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG, die mit dem Teilwert zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG) und für den Einbringenden nicht als Veräußerung anzusehen ist, liegt nur vor, wenn die Übertragung unentgeltlich ist. Davon geht die Finanzverwaltung nach zwischenzeitlichen einschränkenden Entscheidungen des BFH nur noch aus, wenn die Übertragung des Einzelwirtschaftsguts ausschließlich auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagekonto als Ertrag gebucht wird. Jede – auch nur teilweise – Buchung auf einem Kapital- oder Verbindlichkeitskonto der Gesellschaft führt zu einem entgeltlichen Vorgang. Da die gesamthänderische Rücklage aber letztlich ein Unterkonto des Kapitalkontos ist, bleibt fraglich, ob der BFH der Rechtsauffassung des BMF folgen oder auch bei ausschließlicher Buchung auf einem Rücklagekonto von einer entgeltlichen Einbringung ausgehen wird. Tiede stellt ab S. 610 die Auswirkungen des BMF-Schreibens dar.
Einbringung in eine Kapitalgesellschaft
Am hat die Finanzverwaltung das lange erwartete Anwendungsschreiben zum UmwStG i. d. F. des SEStEG als Diskussionsentwurf veröffentlicht, der in ersten Stellungnahmen teilweise zu Recht heftig kritisiert wird. Das Schreiben mit einem Umfang von 177 Seiten beschäftigt sich im 6. Teil des 2. Kapitels mit der steuerlichen Behandlung der Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach den §§ 20 ff. UmwStG. Die zum Teil verschärfte Verwaltungsauffassung zu den Einbringungsvorschriften für nationale Umwandlungen stellt Ott ab S. 620 dar.
Wirtschaftsprüfung auf neuen Wegen!?
Bereits im letzten Editorial hat Hoffmann die möglichen Folgen der Wahl zum neuen Beirat der Wirtschaftsprüferkammer kritisch beleuchtet. Philipps geht ab S. 616 der Frage nach, welche Auswirkungen sich aus dieser Situation für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer ergeben können. Dazu wird zunächst kurz auf die Rolle des Beirats der WPK für den Berufsstand sowie auf die erkennbaren berufspolitischen Ziele von wp.net eingegangen, um darauf aufbauend Perspektiven für mögliche künftige Entwicklungen im Berufsstand abzuleiten.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 16/2011 Seite 1
NWB DAAAD-89510