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Berufsrecht: Bezeichnung „Steuerberater zertifizierter Rating-Analyst”
Ein Steuerberater darf nur amtlich verliehene Berufsbezeichnungen führen (§ 43 Abs. 2 StBerG). Die Bezeichnung „zertifizierter Rating-Analyst” ist keine derartige Berufsbezeichnung und darf daher nicht im räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater” aufgeführt werden (vgl. LG Freiburg, Urteil vom - StL 2/11 - 3 StV 115/09, Quelle: Juris). Es handelt sich lediglich um eine zusätzliche Qualifikation. Somit ist es berufsrechtlich unzulässig, wenn ein Steuerberater diese zusätzliche Qualifikation drucktechnisch in seinem Briefkopf neben seiner Berufsbezeichnung als Steuerberater aufführt. Dieses Verbot gilt analog für alle Medien, z. B. auch für die Internetseite, Telefon- und Branchenbucheinträge, Flyer, Türschilder und Visitenkarten des Steuerberaters.
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