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Bemessungszeitraum und Bemessungsgrundlage beim Elterngeld
Ansatz von Arbeitslosengeld und anderen Einkünften
Das nach dem Bundeselteprngeldgesetz (BEEG) zu zahlende Elterngeld beträgt 67 % des in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich erzielten monatlichen (Netto-)Einkommens aus Erwerbstätigkeit, maximal jedoch 1.800 € monatlich. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2011 (BGBl 2010 I S. 1885) wird seit dem bei einem Einkommen über 1.200 € eine Absenkung des Elterngelds auf bis zu 65 % des durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt erzielten Einkommens vorgenommen. War das durchschnittliche Einkommen vor der Geburt geringer als 1.000 €, erfolgt eine schrittweise Erhöhung auf bis zu 100 % des vorherigen Nettoeinkommens.
I. Bemessungszeitraum und Bemessungsgrundlage
[i]Zu den „im Inland” zu versteuernden Einnahmen s. Hechtner, NWB 11/2011 S. 896Für die Ermittlung des Einkommens ist das in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich erzielte Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zu ermitteln (Bemessungszeitraum). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG ist das die Summe der im Inland zu versteuernden positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG. Dabei bestimmt § 2 Abs. 7 BEEG, wie das Entgelt aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berechnen ist. Für Einkomme...