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Zinsen nach § 233a AO
Grundsätze der Zinsberechnung – Behandlung im Rahmen der Ertragsteuerfestsetzung
[i]Löbe, NWB 41/2010 S. 3262; dies., NWB 50/2010 S. 4109; NWB 5/2011 S. 347; Markl/Hölzl, BBK 6/2011 S. 270 Im nachfolgenden Beitrag werden die Grundsätze der Vollverzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 233a AO kurz dargestellt. Darüber hinaus wird die steuerliche Berücksichtigung der Vereinnahmung und Verausgabung von Zinsen nach § 233a AO im Rahmen der [i]infoCenter-Beitrag „Zinsen auf Steuern” NWB JAAAA-88464Ertragsteuerfestsetzung erläutert.
I. Grundsätze der Vollverzinsung
1. Allgemeines
Die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist in den §§ 233 ff. AO gesetzlich geregelt. Im Rahmen der sog. Vollverzinsung nach § 233a AO werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen seit der Einführung der Vorschrift durch das StReformG 1990 v. (BGBl 1988 I S. 1093) verzinst. § 233a AO ist seither mehrfach geändert und ergänzt worden. [i]Vollverzinsung stellt keine Sanktion darDie Vollverzinsung soll im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einen finanziellen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern trotz des gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Bei dieser Verzinsung handelt es sich nicht um eine steuerliche Sanktion, es soll lediglich der potenzielle Liquiditätsvort...