BGH Beschluss v. - IX ZR 217/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Köln, 85 O 102/06 vom OLG Köln, 2 U 27/08 vom

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne wegen der vor Verfahrenseröffnung erfolgten Inbesitznahme der Fahrzeuge durch die Beklagte auch auf der Grundlage einer Insolvenzanfechtung ein Anspruch auf Zahlung der Feststellungs- und Verwertungspauschale (§§ 170, 171 InsO) nicht zuerkannt werden, steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (, WM 2005, 126, 127; vom - IX ZR 27/06, WM 2007, 1129 Rn. 30). Die Ausführungen der Beschwerde geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung Abstand zu nehmen.

2. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger in seiner Eigenschaft als vorläufiger Verwalter einen mittelbaren Mitbesitz an den Fahrzeugen abgesprochen hat, ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die dem Kläger als vorläufigem Verwalter eingeräumte "Blockadeposition" bedeutet wegen der hier gegebenen besonderen Sachverhaltsgestaltung nicht, dass die Spedition E. den Willen hatte, den Besitz auch in Anerkennung seines Herausgabeanspruchs für den Kläger auszuüben (vgl. , BGHZ 161, 90, 112).

Fundstelle(n):
FAAAD-88909