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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3037/06 B EFG 2011 S. 1858 Nr. 21

Gesetze: BewG § 74 S. 2, BewG § 72 Abs. 1, BewRGr Abschn. 6 Abs. 3 S. 4

Einheitswertfeststellung eines aus verschiedenen Teilen bestehenden Gebäudes bei fehlender Bezugsfertigkeit eines Gebäudeteils

Benutzbarkeit von Bürogebäuden

Abschnittweises Bauen i. S. d. § 74 S. 2 BewG

Leitsatz

1. Ist ein – zur Büronutzung angedachter – Teil eines im Übrigen bezugsfertigen Gebäudes im Feststellungszeitpunkt aufgrund fehlender sanitärer Einrichtungen, Elektroleitungen, Trennwände und Fußböden nicht benutzbar, ist bei der Einheitswertfeststellung dieser Gebäudeteil gem. § 72 i. V. m. § 74 S. 2 BewG mit einem Gebäudewert von 0 DM anzusetzen.

2. Die Errichtung eines Gebäudes erfolgt gem. § 74 Satz 2 BewG in Bauabschnitten, wenn ein baurechtlich genehmigtes Gebäude – unter Einbeziehung des Innenausbaus – nicht in zusammenhängender Bauentwicklung erstellt wird. Dabei kommt es nicht auf die Bauplanung und -genehmigung, sondern auf die Planumsetzung unter Außerachtlassen der Gründe an.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2901 Nr. 47
DStRE 2012 S. 172 Nr. 3
EFG 2011 S. 1858 Nr. 21
Ubg 2012 S. 207 Nr. 3
XAAAD-88809

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.05.2011 - 3 K 3037/06 B

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