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Steuerrecht | Verlagerung von Verbindlichkeiten rechtsmissbräuchlich
Die Einbringung von Verbindlichkeiten in eine GbR ist rechtsmissbräuchlich gemäß § 42 AO, wenn dies allein dem Zweck dient, bislang nicht abzugsfähige Ausgaben in den steuerlich relevanten Bereich zu verlagern. Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Verbindlichkeiten bleiben steuerlich unberücksichtigt.