BGH Beschluss v. - IX ZA 25/11

Prozesskostenhilfe: Bewilligung für eine juristische Person in einem Insolvenzeröffnungsverfahren

Gesetze: § 114 ZPO, § 116 S 1 Nr 2 ZPO, § 4 InsO

Instanzenzug: LG Dresden Az: 5 T 135/11 Beschlussvorgehend AG Dresden Az: 531 IN 185/11

Gründe

I.

1Die Antragstellerin, eine in Liquidation befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Österreich, ist Gesellschafterin der L.                     GmbH i.L. (fortan: Schuldnerin). Sie hat beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen, und dazu unter Darlegung von Einzelheiten vorgetragen, die Schuldnerin sei führungslos im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO sowie zahlungsunfähig und überschuldet. Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erreichen will. Sie meint, im Hinblick auf den Programmsatz des § 1 Satz 1 InsO liege es im öffentlichen Interesse, ein möglicherweise gebotenes und nicht von vornherein aussichtslos erscheinendes Insolvenzverfahren nicht an rechtsfehlerhaften verfahrensrechtlichen Skrupeln des Insolvenzgerichts scheitern zu lassen.

II.

2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

3Eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet oder dort ansässig ist, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm § 4 InsO).

4Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung wird angenommen, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. Die angestrebte Entscheidung muss größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die antragstellende Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (, ZIP 2011, 540 Rn. 10 mwN).

5Im vorliegenden Fall sind Auswirkungen für andere Personen als die Antragstellerin und die Schuldnerin nicht ersichtlich. Das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Rechtsstreits (hier: eines Insolvenzeröffnungsverfahrens) reicht ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (, GuT 2010, 367 Rn. 3; vom - IX ZB 145/09, aaO).

Kayser                                   Raebel                                    Lohmann

                      Pape                                      Möhring

Fundstelle(n):
BAAAD-88504