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Einkommen-/Lohnsteuer | Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab dem Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab dem 1.617 €.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1.283 €;
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 641 € .
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 283 €.
Das IV C 5 – S 2353/08/ 10007 NWB TAAAD-59098 (BStBl 2011 I S. 41) ist auf Umz...