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Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
Die (außerordentliche) Kündigung eines Unternehmensvertrags bedarf aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend § 297 Abs. 3 AktG der Schriftform. Diese wird durch Übergabe der Niederschrift über einen Gesellschafterbeschluss der herrschenden Gesellschaft nicht gewahrt. Ein Gesellschafterbeschluss stellt als Ergebnis der Willensbildung der Gesellschafter nämlich lediglich einen gesellschaftsinternen Akt dar. Daher hat der Geschäftsführer, wenn der Beschluss rechtsgeschäftliches Handeln gegenüber Dritten betreffen soll, zu seiner Ausführung nach § 35 Abs. 1 GmbHG noch entsprechende Willenserklärungen abzugeben. Insoweit kann zwar bei einem auf ein rechtsgeschäftliches Handeln gerichteten Beschluss – wenn (wie im Streitfall) Geschäftsführer und Vertragspartner anwesend sind – grds. angenommen werden, dass der Beschluss mit ...