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Aktivierung des Anspruchs eines Versicherungsmaklers auf „Rückprämien”
Hat ein bilanzierender Versicherungsmakler gegen eine Versicherungsgesellschaft bei günstigem Schadensverlauf in den S. 590von ihm vermittelten Kraftfahrzeug-Versicherungsbestand bei Unterschreitung einer bestimmten jährlichen Gesamtschadensquote Anspruch auf Rückprämien (hier: Anspruch auf Erstattung eines Technischen Überschusses i. H. von 10,5 % der betreffenden Jahresnettoprämien) und wurde diese Schadensquote im Streitjahr tatsächlich nicht überschritten, so ist der Anspruch auf die Rückprämien auch dann in der Bilanz des Maklers für das Streitjahr zu aktivieren, wenn der Versicherungsmakler am Bilanzstichtag noch nicht wusste, ob die Gesamtschadensquote im Streitjahr überschritten war oder nicht, und wenn die genaue Höhe der Rückprämien erst nach dem Bilanzstichtag...