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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 2561/09 EFG 2012 S. 75 Nr. 1

Gesetze: KStG § 8b Abs. 2, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, GewStG § 7

Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG 1999 auf verdeckte Gewinnausschüttungen

Leitsatz

  1. Beim Verkauf einer von § 8b Abs. 2 KStG 1999 erfassten Auslandsbeteiligung ist nicht nur der innerbilanziell zu erfassende „tatsächliche” Veräußerungserlös, sondern auch die als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfasste Differenz zum höheren angemessenen Kaufpreis Bestandteil des gemäß § 8b Abs. 2 KStG 1999 steuerfreien Veräußerungsgewinns.

  2. Die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG 1999 auf die verdeckte Gewinnausschüttung gilt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 75 Nr. 1
GmbH-StB 2011 S. 294 Nr. 10
IWB-Kurznachricht Nr. 7/2012 S. 234
NAAAD-88189

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 17.05.2011 - 4 K 2561/09

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