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Umsatzsteuerliche Beurteilung des Minderwertausgleichs beim Leasing
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAD-87582 In seinem Urteil v. - VIII ZR 260/10 NWB RAAAD-86345 stellt der BGH klar, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs nicht nur nach einer (durch den Leasingnehmer verschuldeten oder aber unverschuldeten) außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung, sondern auch bei der einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingverhältnisses nicht mit Umsatzsteuer abzurechnen ist. Es handelt sich um echten Schadensersatz im umsatzsteuerlichen Sinne.
Eine ausführliche Fassung finden Sie in
Auffassung der Finanzverwaltung und des BFH: [i]Zahlung als Entgelt für sonstige (Duldungs-)Leistung Die Finanzverwaltung vertritt in Abschn. 1.3 Abs. 17 Satz 2 f. UStAE eine entgegengesetzte Sichtweise und ordnet die Zahlung als Entgelt für eine sonstige (Duldungs-) Leistung ein. Der BFH wird in der Revision XI R 6/11 seinerseits Gelegenheit bekommen, zu der umsatzsteuerlichen Behandlung des Minderwertausgleichs Stellung zu nehmen. Es könnte aber auch sein, dass eine abschließende Entscheidung erst durch den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes erfolgen kann (wenn der BFH abweichend von dem Urteil des BGH entscheiden sollte).
Auffassung des BGH: [i]BGH erkennt keine eigenständige Duldungsleistung Nach dem BGH kann die o. g. Sichtweise ni...