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BMF BStBl 2011 I S. 632

Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV)

Allgemeines

(1) Die Aufbewahrungsbestimmungen Finanzverwaltung (AufbewBest-FV) sollen ein sachgerechtes und wirtschaftliches Verwalten und Aussondern des Schriftguts sicherstellen. Die Schriftgutverwaltung der Dienststelle hat zu gewährleisten, dass die Unterlagen

  • entsprechend ihrem Bearbeitungswert aufbewahrt,

  • nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen ausgesondert und

  • soweit von bleibendem Wert dem zuständigen Archiv übergeben werden.

(2) Unterlagen i. S. dieser Bestimmungen sind analoge und digitale Aufzeichnungen (Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne, Datenbestände, Bild-, Film-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen).

(3) Die AufbewBest-FV gelten für die Oberbehörden, die Mittelbehörden und die örtlichen Behörden sowie für die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörenden Dienststellen mit überregionalen Aufgaben und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA). Sie sind mit den obersten Finanzbehörden der Länder, dem Bundesrechnungshof und dem Bundesarchiv abgestimmt. Im Bereich der Landesfinanzverwaltungen gelten die Aufbewahrungsbestimmungen nach Maßgabe der von den obersten Finanzbehörden der Länder erlassenen Anordnungen. Im Bereich der Bundesfinanzverwaltung erlassen die Ober- und Mittelbehörden etwa erforderliche zusätzliche Anordnungen.

Die Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern sind bei Schriftgut, das mit Hilfe elektronischer Schriftgutverwaltungssysteme erstellt und verwaltet wird, ebenfalls anzuwenden. Bei der Entwicklung oder Beschaffung solcher Systeme ist eine Schnittstelle vorzusehen und mit dem Bundesarchiv oder den betroffenen Landesarchiven abzustimmen, um eine ordnungsgemäße Aussonderung sicherzustellen.

Abweichende Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Die AufbewBest-FV gelten nicht für Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher. Bei der Aussonderung dieser VS sind die §§ 26 bis 28 Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) zu beachten. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS werden wie nicht eingestuftes Material entsprechend dem Bundesarchivgesetz ausgesondert; dabei ist jedoch zu beachten, dass der Geheimhaltungsgrad – soweit er nicht zuvor formal aufgehoben worden ist – nach Ablauf von 30 Jahren aufgehoben ist und nicht verlängert werden kann (§ 9 Absatz 2 letzter Satz VSA).

(5) Für die Aufbewahrung der Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes gelten auf der Grundlage des § 79 BHO die Aufbewahrungsbestimmungen für die Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (ABestB-HKR) sowie die für die Kassen und Zahlstellen erlassenen Verfahrensbestimmungen. Bei den Zolldienststellen sind Zoll- und Steueranmeldungsbücher und dergleichen (z. B. Belegsammlungen im Sinne von VSF Z 28 01) nebst allen dazu gehörenden Belegen außerhalb der organisatorischen Einheit Zollzahlstelle aufzubewahren.

(6) Für die Aufbewahrung von Bauunterlagen im Zuständigkeitsbereich des Bundes gilt Abschnitt K 10 der Richtlinien für die Durchführung der Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltung (RBBau) (Anlage 4). Die Aufbewahrung von Bauunterlagen im Zuständigkeitsbereich der Länder richtet sich nach den entsprechenden Landesbestimmungen (RLBau).

(7) Für die Behörden der mittleren und unteren Stufe der Verteidigungslastenverwaltung gelten die „Bestimmungen über die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung von Akten, Listen und sonstigem Schriftgut im Bereich der Verteidigungslastenverwaltung”.

(8) Für Buchungsbelege der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, welche das kaufmännische Rechnungswesen betreffen, gelten die Aufbewahrungsbestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB).

Aufbewahren

(9) Unterlagen sind grundsätzlich bei den Behörden aufzubewahren, bei denen sie angefallen sind. In begründeten Fällen können Unterlagen zentral aufbewahrt werden. Die vorgesetzte Dienststelle bestimmt, wo Unterlagen aufgelöster Dienststellen aufzubewahren sind, sofern diese dienstlich noch benötigt werden.

(10) Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich nach Art und Inhalt der Unterlagen (Anlage 1). Unterlagen sind nur bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist in der Dienststelle aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristen können verlängert werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. Eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist ist gegenüber dem zuständigen Archiv zu begründen.

(11) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Bearbeitung abgeschlossen worden ist, und bezieht sich auf eine Aufbewahrungseinheit (z. B. Ordner, Hefter). Auf alle Unterlagen (Aufbewahrungseinheiten), die geschlossen werden, ist das Aussonderungsjahr oder, sofern die Aussonderung nach Anlage 1 vorbehalten ist, „Aussonderung vorbehalten” zu vermerken.

Unterlagen, die der Bearbeiter für historisch wertvoll hält, soll er zusätzlich kennzeichnen („Dem Archiv anzubieten”), um die Auswahl durch das Archiv (Absatz 14 ff.) zu erleichtern.

(12) Unterlagen mit der Schlussverfügung „Weglegen” sind nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie nicht mehr durch einen weiteren Bearbeitungszugang Zuwachs erfahren haben, getrennt von den übrigen Unterlagen aufzubewahren und danach zu vernichten.

Die Aufbewahrung mehrfach vorhandener Erlass- und Vorschriftensammlungen soll auf eine Ausfertigung je Behörde oder Dienststelle beschränkt werden.

Aussondern

(13) Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist oder bei denen die Kennzeichnung „Aussonderung vorbehalten” aufgehoben worden ist, sind in regelmäßigen (jährlichen) Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, auszusondern, d. h. an das Archiv abzugeben (Abs. 14 ff.) oder zu vernichten (Abs. 23).

Werden Unterlagen in Papierform mikroverfilmt, digitalisiert oder in anderer Form abgebildet, darf das Ausgangsmaterial erst nach Zustimmung des zuständigen Archivs vernichtet werden.

Abgabe an die Archive

(14) Auszusondernde Unterlagen sind in Aussonderungsverzeichnissen oder Aussonderungsdateien nach dem Muster der Anlage 2 aufzulisten und dem zuständigen Archiv (Anlage 5) nach § 2 BArchG (Anlage 6) zur Übernahme anzubieten. Für alle Arbeitseinheiten nach Abs. 3, für die in der Anlage 5 keine Regelungen getroffen werden, ist grundsätzlich das Bundesarchiv zuständig. Bleibender Wert im Sinne von § 3 BArchG kommt insbesondere solchen Unterlagen zu, die zur Erforschung oder zum Verständnis der Geschichte des Finanzwesens, des Wirtschaftslebens sowie von Wirtschaftsunternehmen, Stiftungen, Institutionen und Verbänden wesentliches Material enthalten. Die Entscheidung über die Archivwürdigkeit trifft das zuständige Archiv im Benehmen mit der anbietenden Stelle. Langfristig aufzubewahrende oder unter „Aussonderung vorbehalten” liegende Unterlagen können dem zuständigen Archiv übergeben werden, sofern und soweit das Archiv die dauernde Aufbewahrung zugesichert hat.

(15) Das Aussonderungsverzeichnis ist dem zuständigen Archiv in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Bei umfangreichem, gleichartigem Material kann mit dem zuständigen Archiv ein vereinfachtes Verfahren abgesprochen werden; hierzu ist eine summarische Angabe (Betreff, Umfang, Laufzeit) des Materials sinnvoll.

(16) Das Archiv bezeichnet in den übersandten Aussonderungsverzeichnissen jene Unterlagen (Aufbewahrungseinheiten), die zu übergeben sind. Wird das Aussonderungsverzeichnis nicht innerhalb von vier Monaten zurückgegeben, entscheidet die Dienststelle, welche Unterlagen sie dem Archiv übergibt bzw. welche sie der Vernichtung nach Absatz 23 zuführt.

Das Archiv ist berechtigt, die zur Aussonderung anstehenden Unterlagen bei der Dienststelle einzusehen.

(17) Die Dienststelle kennzeichnet die angeforderten Unterlagen entsprechend der jeweiligen laufenden Nummer im Aussonderungsverzeichnis und vereinbart mit dem Archiv einen Abgabetermin. Die Transportkosten trägt die abgebende Dienststelle. Die Mittelbehörden und die ihnen nachgeordneten Dienststellen übersenden zugleich einen Abdruck des ergänzten Aussonderungsverzeichnisses dem Bundesarchiv, soweit es sich um Unterlagen der Bundesfinanzverwaltung handelt.

(18) Das Archiv prüft den Inhalt der übernommenen Unterlagen und weist die archivwürdigen Unterlagen in dem um die Archivsignaturen ergänzten Aussonderungsverzeichnis, ggf. in einem um die Archivsignaturen ergänzten Findmittel nach. Die abgebende Dienststelle erhält das um die Archivsignaturen ergänzte Aussonderungsverzeichnis, ggf. ein Exemplar eines Findmittels. Die nicht archivwürdigen Unterlagen werden vom Archiv vernichtet.

(19) Die abgebende Dienststelle kann die im Archiv verwahrten Unterlagen bei Bedarf einsehen oder zur Einsichtnahme anfordern; dabei sind die jeweiligen Archivnummern im Findmittel anzugeben.

Für die Benutzung durch Dritte gelten die Bestimmungen des § 5 BArchG bzw. die dem BArchG entsprechenden Bestimmungen der Landesarchivgesetze.

(20) Die Bundesoberbehörden und die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörenden Dienststellen mit überregionalen Aufgaben übersenden ihre Aussonderungsverzeichnisse dem Bundesarchiv.

(21) Die Mittelbehörden und die örtlichen Behörden bieten ihre Unterlagen (Ausnahme vgl. Absatz 22) dem zuständigen Landesarchiv an. Unterlagen, die von aufgelösten Dienststellen übernommen und nicht fortgeführt worden sind, sind dem Landesarchiv anzubieten, das für die Dienststelle bis zu deren Auflösung zuständig war. Das für die Mittelbehörde zuständige Landesarchiv benennt, soweit es nicht selbst zuständig ist, das Landesarchiv, dem die Unterlagen nachgeordneter oder aufgelöster Dienststellen anzubieten und ggf. zu übergeben sind.

Die den Mittelbehörden nachgeordneten Behörden leiten ihre Aussonderungsverzeichnisse dem Archiv über die Mittelbehörde zu. Die Mittelbehörde kann bestimmen, dass das Anbiete- und Übernahmeverfahren unmittelbar zwischen nachgeordneter Dienststelle und Archiv abgewickelt wird.

(22) Personalunterlagen öffentlich Bediensteter des Bundes sind dem Bundesarchiv nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen unter Verwendung des Abgabeverzeichnisses Personalunterlagen (Anlage 3b) zur Übernahme anzubieten. Einzelheiten der Auswahl und des Verfahrens sind in den Informationen zur Aussonderung und Abgabe von Personalunterlagen der Bundesfinanzverwaltung (Anlage 3a) erläutert. Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Versorgungsakten ist der letzten Beschäftigungsbehörde in geeigneter Weise anzuzeigen.

Vernichten von Unterlagen

(23) Unterlagen, auf deren Übernahme das zuständige Archiv verzichtet hat, sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Das Nähere regeln die Dienststellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die in den Unterlagen enthaltenen Informationen nicht unbefugt zur Kenntnis genommen und nicht missbräuchlich verwendet werden. § 20 Bundesdatenschutzgesetz ist zu beachten.

Schlussbestimmungen

(24) Die AufbewBest-FV vom werden hiermit aufgehoben.

Anlage 1 Aufbewahrungsfristen für Unterlagen bei den Oberbehörden, den Mittelbehörden, den örtlichen Behörden und den zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörenden Dienststellen mit überregionalen Aufgaben


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Bezeichnung des Schriftguts
Aufbewahrungsfrist
1
Obergruppen O und P des Aktenplans für die Finanzverwaltung
 
 
Organisation und Verwaltung; Personalangelegenheiten
 
1.1
A-Akten
20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
1.2
B-Akten
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
1.3
B-Akten, die nicht dazu bestimmt sind, eine A-Akte von minder wichtigen Vorgängen zu entlasten, sondern ihrem Inhalt nach einer A-Akte gleichzuachten sind, z. B. Bezirksakten
20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
1.4
Akten (einschließlich Einzelakten und -vorgängen) betreffend
 
 
a)
internationales Recht
 
b)
deutsches Auslandsvermögen
 
c)
Auslandsschulden, Reparations- und Restitutionsschäden
 
d)
Wiedergutmachung (Entschädigung)
1.5
Geschäftsverteilungspläne, Eingangsbücher, Sachverzeichnisse u. Ä.
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein neuer Geschäftsverteilungsplan aufgestellt wurde, Eingangsbücher abgeschlossen oder bei Sachverzeichnissen u. Ä. die letzte Sache erledigt worden ist.
1.6
Zeiterfassungskarten und ähnliche im Zusammenhang mit der gleitenden Arbeitszeit angefallene Unterlagen
6 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterlagen angefallen sind.
1.7
Sonstige Geschäftskontrolllisten (-karteien), Fristenbücher usw.
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen, Bücher usw. geschlossen worden sind.
1.8
Nach der GADDA und WZDVwV zu führende Bücher
3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist, soweit sie nicht Forderungsnachweise sind.
1.9
Prozessakten über Zivilprozesse, arbeitsgerichtliche, verwaltungsgerichtliche und sozialgerichtliche Verfahren [1]
30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder auf andere Weise erledigt worden ist. Werden die Akten nicht an das Archiv abgegeben, sondern ausgeschieden, sind alle Urteilsausfertigungen, Vergleichsausfertigungen u. Ä. zur dauernden Aufbewahrung zu entnehmen.
1.10
Prozessakten über Strafprozesse [2]
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder auf andere Weise erledigt worden ist. Werden die Akten nicht an das Archiv abgegeben, sondern ausgeschieden, sind alle Urteilsausfertigungen zur dauernden Aufbewahrung zu entnehmen.
1.11
Prozesslisten über Zivilprozesse, arbeitsgerichtliche, verwaltungsgerichtliche und sozialgerichtliche Verfahren
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der letzte Fall rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
1.12
Prozesslisten über Strafprozesse
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der letzte Fall rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
1.13
Rechtsbehelfsakten der Mittelbehörden
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
1.14
Rechtsbehelfslisten der Mittelbehörden
2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der letzte Fall rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
1.15
Personalakten [3]
 
 
(Grundakten einschließlich der dazugehörigen Beihefte wie z. B. Teilakten über Dienstunfälle, bei DDR-Altakten einschließlich vorhandener Personalnachweiskarten)
 
 
a)
von Beamtinnen/Beamten, die ohne Gewährung von Versorgung ausgeschieden sind, sowie von ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern
5 Jahre nach Ablauf des 67. Lebensjahrs, in den Fällen des § 48 BBG und des § 11 BDO jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr existieren.
 
b)
von verstorbenen Beamtinnen/Beamten oder Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamten ohne versorgungsberechtigte (auch im Sinne von Kannleistungen) Hinterbliebene
5 Jahre nach Ablauf des Todesjahrs.
 
c)
von verstorbenen Beamtinnen/Beamten oder Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamten mit versorgungsberechtigten (auch im Sinne von Kannleistungen) Hinterbliebenen
5 Jahre nach Ablauf des Jahrs, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.
 
d)
von verstorbenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern
5 Jahre nach Ablauf des Todesjahrs.
 
e)
von Berechtigten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bzw. von vor dem aus der DDR-Verwaltung ausgeschiedenen Personen ohne Ansprüche nach dem AAÜG
 
 
 
aa)
von Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern der Bundesfinanzverwaltung, von ausgeschiedenen/verstorbenen Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern der Bundesfinanzverwaltung sowie von nicht in die Bundesfinanzverwaltung übernommenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern der DDR-Verwaltung, die einem Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebietes angehört haben
wie zu Buchstaben a bis d für die den Zeitraum vor dem betreffenden Personalakten, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Jahren nach Überführung nach dem AAÜG in die Rentenversicherung; die Frist von 30 Jahren entfällt, wenn keine rentenberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.
 
 
bb)
von Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern der Bundesfinanzverwaltung, von ausgeschiedenen/verstorbenen Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern der Bundesfinanzverwaltung sowie von nicht in die Bundesfinanzverwaltung übernommenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern der DDR-Verwaltung, die einem Sonderversorgungssystem angehört haben bzw. die ohne Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem in der DDR-Zollverwaltung beschäftigt waren
wie zu Buchstaben a bis d für die den Zeitraum vor dem betreffenden Personalakten, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Jahren nach Überführung nach dem AAÜG in die Rentenversicherung; die Frist von 30 Jahren entfällt, wenn keine rentenberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.
 
f)
Unterlagen über Beihilfe, Unterstützungen und Erkrankungen
5 Jahre nach Ablauf des Jahrs, in dem die Bearbeitung des Vorgangs abgeschlossen worden ist; falls jedoch die Aufbewahrungsfrist für Grundakten gemäß Buchstaben a bis c im Einzelfall früher endet, gilt dies auch für die dazugehörigen Beihilfevorgänge. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Für zahlungsbegründende Unterlagen beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre.
 
g)
Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren
wie zu Buchstabe f
 
h)
Unterlagen über Erholungsurlaub
3 Jahre nach Ablauf des Jahrs, in dem die Bearbeitung des Vorgangs abgeschlossen worden ist; falls jedoch die Aufbewahrungsfrist für Grundakten gemäß Buchstaben a bis c im Einzelfall früher endet, gilt dies auch für die dazugehörigen Urlaubsvorgänge. Für zahlungsbegründende Unterlagen beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre.
 
i)
Unterlagen über Umzugs- und Reisekosten
wie zu Buchstabe f
 
j)
Unterlagen über Disziplinarvorgänge
Tilgungsfristen des § 16 BDG
1.16
Personalakten (Nebenakten) [4]
bei Wegfall der sie rechtfertigenden Notwendigkeit, spätestens beim Ausscheiden aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis.
 
mit Ausnahme der Ausbildungsunterlagen
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Vorbereitungsdienst bzw. die Einführungszeit erfolgreich beendet worden ist.
1.17
Personallisten, Personalkarteien [5]
 
 
a)
Personalkarteikarten, soweit vorhanden und erforderlich
bis zur Beendigung des aktiven Beschäftigungsverhältnisses.
 
b)
Kranken- und Urlaubskarteikarten
wie zu Ziffer 1.15 Buchstabe f
 
c)
sonstige
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.
1.18
Ausbildungs- und Prüfungsakten
5 Jahre nach Ablauf des Prüfungsjahrs.
1.19
Versorgungsakten (einschließlich Teilakten über Dienstunfälle)
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist; jedoch 30 Jahre in Fällen, in denen der Versorgungsanspruch wieder aufleben kann.
1.20
Überführungs- und Versorgungsakten für Zusatz- und Sonderversorgung des Beitrittsgebietes
 
 
a)
Überführungsakten von Berechtigten, die einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebietes angehört haben bzw. die ohne Sonderversorgungsansprüche in der Zollverwaltung beschäftigt waren
5 Jahre nach Ablauf des 67. Lebensjahrs, nicht jedoch vor Ablauf von 30 Jahren nach Überführung nach dem AAÜG in die Rentenversicherung; die Frist von 30 Jahren entfällt, wenn keine rentenberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.
 
b)
Versorgungsakten von Berechtigten, die einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebietes angehört haben [6]
5 Jahre nach Ablauf des 67. Lebensjahrs – außer Dienstbeschädigungsausgleich – nicht jedoch vor Ablauf von 30 Jahren nach Überführung nach dem AAÜG in die Rentenversicherung; die Frist von 30 Jahren entfällt, wenn keine rentenberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. Bei Dienstbeschädigungsausgleich 5 Jahre nach Ablauf des Todesjahrs.
1.21
Nachversicherungsvorgänge
wie Nr. 1.15 Buchstabe a, wenn die Nachversicherung nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen unter Nachentrichtung von Beiträgen durchgeführt oder eine Aufschubbescheinigung nach § 125 Abs. 4 AVG/§ 184 Abs. 4 SGB VI erteilt worden ist
 
bzw.
 
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Versicherungsleistung erbracht worden ist (z. B. bei Ansprüchen aus § 72 G 131, § 99 AKG oder Art. 6 FANG)
 
bzw.
 
5 Jahre nach Ablauf des 67. Lebensjahrs des Antragstellers, wenn die Nachversicherung abgelehnt worden ist.
2
Obergruppen VV und B [7]des Aktenplans für die Finanzverwaltung
 
 
Vermögensverwaltung; Bauverwaltung
 
2.1
A-Akten
20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
2.2
B-Akten
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Sache zu den Akten geschrieben worden ist. [8]
2.3
B-Akten, die nicht dazu bestimmt sind, eine A-Akte von minder wichtigen Vorgängen zu entlasten, sondern ihrem Inhalt nach einer A-Akte gleichzuachten sind, z. B. Bezirksakten u. Ä.
20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
2.4
Einzelakten über Liegenschaften
 
 
a)
Grundstücksunterlagen (Lagepläne, Auszüge aus Grundbuch und Liegenschaftsbuch, Wertermittlungen, Nachweisung des Bauzubehörs, dingliche und obligatorische Belastungen, dingliche Rechte an anderen Grundstücken und obligatorischen Berechtigungen, Kaufverträge, Garnisonsverträge, Entscheidungen in Enteignungsverfahren, Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Grundbesitzverzeichnisse (Sachhefte A und B)
30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die betreffende Liegenschaft infolge Abgabe oder Veräußerung aus der Verwaltung der Vermögensverwaltungsbehörde ausgeschieden ist und alle mit der ausgeschiedenen Sache zusammenhängenden Forderungen, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen abgewickelt sind.
 
 
mit Ausnahme der Grundstücksunterlagen, wenn die Liegenschaften früher Verfolgten gehörten und zwischenzeitlich an eine natürliche Person verkauft worden waren
 
b)
Grundstücksverwaltung
20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die betreffende Liegenschaft infolge Abgabe oder Veräußerung aus der Verwaltung der Vermögensverwaltungsbehörde ausgeschieden ist und alle mit der ausgeschiedenen Sache zusammenhängenden Forderungen, Verbindlichkeiten abgewickelt sind.
 
 
mit Ausnahme der Sachhefte (Teilsachhefte)
 
 
 
aa)
Bewirtschaftungskosten (einschließlich Kostenblatt), wenn die Liegenschaft veräußert worden ist (Sachheft G)
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem alle Forderungen und Verbindlichkeiten abgewickelt sind.
 
 
bb)
Überholte Wirtschaftlichkeitsberechnungen für betriebstechnische Anlagen, die durch eine neue Berechnung ersetzt worden sind
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die neue Berechnung aufgestellt worden ist.
 
 
cc)
Anmietungen, Anpachtungen und sonstige Inanspruchnahme von Grundstücken, wenn diese Rechtsverhältnisse beendet sind (Sachheft D)
3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem alle aus den beendeten Überlassungsverhältnissen sich ergebenden Rechte und Verpflichtungen abgewickelt sind.
 
 
dd)
Vermietungen, Verpachtungen und sonstige Nutzungsverhältnisse einschließlich Unterlagen über Freimachungsmaßnahmen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen beendet sind (Sachheft H)
3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem alle aus den beendeten Überlassungsverhältnissen sich ergebenden Rechte und Verpflichtungen abgewickelt sind.
 
 
ee)
Sonstiger Schriftwechsel (Sachheft E)
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
 
c)
Forstwirtschaftsrechnung
10 Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Bücher geführt worden sind, darüber hinaus für die Pläne und Planausführungsnachweise der Hauptkostenstellen Bestandesbegründung, Bestandespflege und Waldschutz bis zum Abschluss der dem Entstehungsjahr folgenden Forsteinrichtung.
2.5
Einzelakten über
 
 
a)
Forderungen und Verbindlichkeiten
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Forderungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen, Belastungen und besonderen Rechte durch Erfüllung oder auf sonstige Art und Weise erloschen sind.
 
b)
bewegliches Vermögen
3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die betreffende Sache infolge Abgabe oder Veräußerung aus der Verwaltung der Vermögensverwaltungsbehörde ausgeschieden ist und alle mit der ausgeschiedenen Sache zusammenhängenden Forderungen und Verbindlichkeiten abgewickelt sind.
 
 
mit Ausnahme der Akten, bei denen Forderungen im Darlehensverfahren des Bundes zum Soll stehen
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Darlehen durch Rückzahlung oder auf sonstige Art und Weise erloschen sind (siehe auch die Aufbewahrungsbestimmungen für die Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes – ABestB-HKR).
2.6
Akten (einschließlich Einzelakten und -vorgängen) betreffend
 
a)
Allgemeines Kriegsfolgengesetz, Vermögen und Verbindlichkeiten des Reiches, Preußens oder nicht mehr bestehender anderer öffentlicher Rechtsträger (Artikel 134, 135 GG)
 
 
b)
Wiedergutmachung (Regelung offener Vermögensfragen)
 
 
c)
Wiedergutmachung (Rückerstattung)
 
 
d)
Wiedergutmachung (nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen – Bundesentschädigungsgesetz sowie ergänzende gesetzliche und außergesetzliche Regelungen hierzu –)
 
2.7
Eingangsbücher, Sachverzeichnisse u. Ä.
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Sache erledigt worden ist.
2.8
Sonstige Geschäftskontrolllisten (-karteien), Fristenbücher usw.
2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen, Bücher usw. geschlossen worden sind.
2.9
Prozess-/Rechtsbehelfsakten und -listen
siehe Nrn. 1.9 bis 1.14
2.9.1
Prozess-/Rechtsbehelfsakten ohne grundsätzliche Bedeutung
siehe Nr. 2.5 Buchstabe a
2.9.2
Urteils- und Vergleichsanfertigungen ohne grundsätzliche Bedeutung
siehe Nrn. 1.9 bis 1.14
3
Obergruppe H des Aktenplans für die Finanzverwaltung Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen; Geschäftsbedürfnisse
 
 
Vorbemerkung:
 
 
Akten, Bücher, Belege usw. sind mindestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahrs aufzubewahren, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem der aus Anlass der Rechnungsprüfung entstandene Schriftwechsel mit der zuständigen obersten Rechnungsprüfungsbehörde (Europäischer Rechnungshof, Bundesrechnungshof oder Landesrechnungshof oder – bei NATO-Infrastrukturabrechnungen – Internationales Rechnungsprüfungsamt) ohne Vorbehalte abgeschlossen wurde.
 
3.1
Akten
 
3.1.1
A-Akten
20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
 
mit Ausnahme der Akten über die vorläufige Haushaltsführung
5 Jahre nach Ablauf des Haushaltsjahrs.
3.1.2
B-Akten
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
 
mit Ausnahme der
 
 
a)
Haushaltsakten
5 Jahre nach Ablauf des Haushaltsjahrs.
 
b)
Kraftfahrzeug-Akten
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
 
c)
B-Akten, die nicht dazu bestimmt sind, eine A-Akte von minder wichtigen Vorgängen zu entlasten, sondern ihrem Inhalt nach einer A-Akte gleichzuachten sind
20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
3.2
KLR-Auswertungen
5 Jahre nach Ablauf des Haushaltsjahrs
4
Obergruppen S, G, FV, InvZ, FG und EZ des Aktenplans für die Finanzverwaltung
 
 
Bundes- und Landessteuern; Gemeindesteuern; Finanzverfassung, Finanzausgleich; Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Investitionshilfegesetz – IHG –); Investitionszulage; Finanzgerichtsbarkeit; Eigenheimzulage
 
4.1
Allgemeines
 
4.1.1
Altakten des Beitrittsgebietes
4.1.2
A-Akten
 
 
a)
betr. die Einheitsbewertung des Grundbesitzes für die Zeit ab
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Einheitsbewertung des Grundbesitzes letztmals der Grundsteuer zu Grunde gelegt worden ist.
 
b)
andere als die unter Buchstabe a aufgeführten Akten
20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
4.1.3
B-Akten
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
4.1.4
Listen über festgesetzte Zwangsgelder
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind.
4.1.5
a)
Geschäftskontrolllisten (Rechtsbehelfslisten, Überwachungslisten u. Ä.)
2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind.
 
b)
Listen über den Bearbeitungsstand bestimmter Fälle sowie Listen über Hinweise zur weiteren Bearbeitung bestimmter Fälle
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Liste erstellt worden ist.
4.1.6
Akten über die Zulassung und Prüfung sowie über die Befreiung von der Prüfung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter von Bewerbern,
 
 
a)
die zur Prüfung nicht zugelassen worden sind
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unanfechtbar geworden ist.
 
b)
die von der Prüfung zurückgetreten sind
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Prüfung stattgefunden hat.
 
c)
die die Prüfung nicht bestanden haben
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung unanfechtbar geworden ist.
 
d)
deren Antrag auf Befreiung von der Prüfung abgelehnt worden ist
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Prüfung unanfechtbar geworden ist.
 
e)
deren Bestellung nach § 34 Abs. 3 DVStB versagt worden ist
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bewerber die Prüfung bestanden hat, mindestens jedoch bis zur Vollendung des 80. Lebensjahrs des Bewerbers.
4.1.7
Akten über die Bestellung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten
 
 
a)
von Bewerbern, deren Bestellung abgelehnt worden ist
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung unanfechtbar geworden ist.
 
b)
bei Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf der Bestellung
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Bestellung erloschen oder die Zurücknahme oder der Widerruf der Bestellung unanfechtbar geworden ist, mindestens jedoch bis zur Vollendung des 80. Lebensjahrs des (früheren) Berufsangehörigen.
4.1.8
Akten über die Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften
 
 
a)
von Gesellschaften, deren Antrag auf Anerkennung abgelehnt worden ist
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung unanfechtbar geworden ist.
 
b)
bei Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Anerkennung erloschen oder die Zurücknahme oder der Widerruf der Anerkennung unanfechtbar geworden ist.
4.1.9
Akten über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
 
 
a)
von Vereinen, deren Antrag auf Anerkennung abgelehnt worden ist
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung unanfechtbar geworden ist.
 
b)
bei Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Anerkennung erloschen oder die Zurücknahme oder der Widerruf der Anerkennung unanfechtbar geworden ist.
Akten über Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen, deren Sitz in einem anderen Zuständigkeitsbereich gelegen ist
5 Jahre nach Schließung der Beratungsstelle.
Akten über allgemein zugelassene Steuerbürgen
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zulassung erloschen ist.
a)
Berichte über die Prüfung einzelner Steuerarten in den Steuerakten, soweit nicht besonders geregelt
15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Prüfung durchgeführt worden ist.
 
b)
Prüfungsberichte (§ 202 Abs. 1 AO) der Hauptzollämter [9]
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Prüfung durchgeführt worden ist. Ergingen in Auswertung des Prüfungsberichtes Steuerbescheide, mit denen traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union festgesetzt wurden, so sind die Prüfungsberichte darüber hinaus mindestens 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Sollstellung des Steuerbescheids in der Zollzahlstelle durch Aufhebung, Stornierung, Zahlung, Erlass, Niederschlagung, Uneinbringlichkeit oder Buchung der (Zahlungs-)Verjährung vollständig erledigt wurde, aufzubewahren.
Berichtsentwürfe, Arbeitsbogen und während der Betriebsprüfung angefallener Schriftwechsel bei den Bp-Stellen und bei den Sonderprüfstellen (betriebsnahe Veranlagung, Umsatzsteuersonderprüfung, Lohnsteueraußenprüfung, Investitionszulagesonderprüfung) sowie beim Hauptzollamts-Sachgebiet D
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Prüfung abgeschlossen worden ist. Schwebt dann noch ein Rechtsbehelfsverfahren, ein Steuerstrafverfahren oder ein Verfahren einer Steuerordnungswidrigkeit, so endet die Aufbewahrungszeit mit dem Tag, an dem die das Verfahren abschließende Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Beziehen sich die Unterlagen auf Steuerbescheide, mit denen traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union festgesetzt wurden, so sind die Unterlagen darüber hinaus mindestens 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Sollstellung des Steuerbescheids in der Zollzahlstelle durch Aufhebung, Stornierung, Zahlung, Erlass, Niederschlagung, Uneinbringlichkeit oder Buchung der (Zahlungs-)Verjährung vollständig erledigt wurde, aufzubewahren.
Kartenblätter der Betriebskartei
 
 
a)
Kartenblätter (Namenkartei)
bis zur Fertigstellung der neuen Kartei.
 
b)
Kartenblätter (Branchenkartei)
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Kartenblatt geschlossen (abgelegt, ausgereiht) worden ist.
Auftragsbücher, Ergebnislisten, statistische Unterlagen u. Ä. der Bp-Stellen und der Sonderprüfstellen (betriebsnahe Veranlagung, Umsatzsteuersonderprüfung, Lohnsteueraußenprüfung, Investitionszulagesonderprüfung) sowie der Hauptzollämter.
3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen, Bücher usw. geschlossen worden sind.
Vollstreckungs-/Verwertungsakten (Einzelfälle)
 
 
a)
Niederschlagungsfälle
3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der letzte Vorgang zu den Akten geschrieben worden ist, in jedem Fall jedoch bis zum Eintritt der (Zahlungs-)Verjährung. [10]
 
b)
Vollstreckungsfälle, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union betreffen, die bei Hauptzollämtern durch Eintritt der Zahlungsverjährung erledigt werden
3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs des Eintritts der Zahlungsverjährung.
 
c)
Vollstreckungsfälle, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union betreffen, die bei Hauptzollämtern durch vollständige Beitreibung des geschuldeten Betrags erledigt werden
3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs der Erledigung.
 
d)
Übrige Vollstreckungsfälle, die bei Hauptzollämtern durch vollständige Beitreibung des geschuldeten Betrags oder vor der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Rücknahme von Vollstreckungsanordnungen/Vollstreckungsersuchen erledigt werden
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs der Erledigung. [11]
 
e)
Übrige Vollstreckungsfälle (einschließlich der Verwertung im Vollstreckungsverfahren)
3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Fall durch Zahlungsmitteilung erledigt bzw. der letzte Vorgang zu den Akten geschrieben worden ist, in jedem Fall jedoch bis zum Eintritt der (Zahlungs-)Verjährung. [12]
 
f)
Verwertungsfälle, soweit es sich nicht um die Verwertung im Vollstreckungsverfahren handelt
3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der letzte Vorgang zu den Akten geschrieben worden ist. [13]
Verwertungsbuch
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind.
Dateien im Automatisierten Vollstreckungssystem (AVS) der Hauptzollämter sowie Unterlagen über damit zusammenhängende Ablaufprotokollierungen bei den Hauptzollämtern und bei der zentralen Datenübermittlungs- und Aufbewahrungsstelle
6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Daten von den Hauptzollämtern der zuständigen Aufbewahrungsstelle übermittelt worden bzw. die Ablaufprotokolle bei den Hauptzollämtern oder der zentralen Datenübermittlungs- und Aufbewahrungsstelle erstellt worden sind.
Steuerstraf- und Bußgeldverfahren (Einzelfälle mit Verfahrenseinleitung)
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt worden ist, jedoch nicht bevor etwaige Ansprüche aus diesem Steuerschuldverhältnis erloschen sind; im Falle einer rechtskräftigen Ahndung (Bußgeld-, Einziehungs-, Verfallsbescheid) durch die Verwaltungsbehörde jedoch nicht vor Erlöschen der festgesetzten Ansprüche (Geldbuße, Verfallsbetrag, Einziehungsgegenstand, Kosten des Verfahrens).
a)
Anzeigen, die nicht zu einem Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren geführt haben
3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das letzte Schriftstück zu den Akten genommen worden ist.
 
b)
Sonstige Vorgänge, die nicht zu einer Zuweisung an die Straf- und Bußgeldsachenstelle bzw. Steuerfahndungsstelle geführt haben (z. B. Abgabe wegen Unzuständigkeit, Weiterleitung als Kontrollmitteilung, Ablage zur Sammlung)
3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Schriftstück abverfügt worden ist.
Straflisten, Überwachungslisten für Strafsachen
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.
Bußgeldlisten
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.
Karteikarten und Namenkartei aller Beschuldigten und Betroffenen
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.
gestrichen
 
Ermittlungsakten in Form von Kopien der Verfahrensakten zzgl. des Schriftgutes, das nach § 96 StPO gesperrt werden kann, sowie Aufzeichnungen über dienstinterne Abläufe und Entscheidungen der Steuerfahndungsstellen und Zollfahndungsämter sowie des Zollkriminalamts und anderer ermittlungsführender Dienststellen der Zollverwaltung, Berichtsentwürfe, Arbeitsbogen und während der Prüfung angefallener Schriftwechsel (einschließlich Außenwirtschaftssachen) bei den Steuerfahndungsstellen und Zollfahndungsämtern sowie beim Zollkriminalamt und anderer ermittlungsführender Dienststellen der Zollverwaltung, wenn die Fahndung
 
 
a)
zu einem Strafverfahren (Bußgeldverfahren) geführt hat
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Strafverfahren (Bußgeldverfahren) rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Beziehen sich die Unterlagen auf Steuerbescheide, mit denen traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union festgesetzt wurden, so sind die Unterlagen darüber hinaus mindestens 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sollstellung des Steuerbescheides in der Zollzahlstelle durch Aufhebung, Stornierung, Zahlung, Erlass, Niederschlagung, Uneinbringlichkeit oder Buchung der (Zahlungs-)Verjährung vollständig erledigt wurde, aufzubewahren.
 
b)
zu keinem Strafverfahren (Bußgeldverfahren), aber zu einer Berichtigungsveranlagung o. Ä. geführt hat
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Berichtigungsveranlagung usw. unanfechtbar geworden ist. Beziehen sich die Unterlagen auf Steuerbescheide, mit denen traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union festgesetzt wurden, so sind die Unterlagen darüber hinaus mindestens 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Sollstellung des Steuerbescheides in der Zollzahlstelle durch Aufhebung, Stornierung, Zahlung, Erlass, Niederschlagung, Uneinbringlichkeit oder Buchung der (Zahlungs-)Verjährung vollständig erledigt wurde, aufzubewahren.
 
c)
aus einer Maßnahme nach §§ 23a ff. ZFdG des Zollkriminalamts resultiert, ohne dass sich ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren anschließt
unverzügliche Löschung unter Erfüllung der Voraussetzungen gem. § 23c Abs. 2 ZFdG, höchstens jedoch sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme.
 
d)
ergebnislos geblieben ist
3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das letzte Schriftstück zu den Akten genommen worden ist. Beziehen sich die Unterlagen auf Steuerbescheide, mit denen Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt wurden, so sind die Unterlagen darüber hinaus mindestens 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Sollstellung des Steuerbescheids in der Zollzahlstelle durch Aufhebung, Stornierung, Zahlung, Niederschlagung, Uneinbringlichkeit der Buchung der (Zahlungs-)Verjährung vollständig erledigt wurde, aufzubewahren.
a)
Auftragsbücher, Ergebnislisten, statistische Unterlagen u. Ä. der Steuerfahndungsstellen und Zollfahndungsämter, des Zollkriminalamts und anderer ermittlungsführender Dienststellen der Zollverwaltung
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Bücher, Listen usw. geschlossen worden sind.
 
b)
Ermittlungsbücher der Zollfahndungsämter bis 2006
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Bücher geschlossen worden sind.
Rechtsbehelfsakten
bis zur Freigabe der Akten, zu denen sie sachlich gehören, mindestens jedoch 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die das Rechtsbehelfsverfahren abschließende Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Beziehen sich die Unterlagen auf Steuerbescheide, mit denen traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union festgesetzt wurden, so sind die Unterlagen darüber hinaus mindestens 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Sollstellung des Steuerbescheids in der Zollzahlstelle durch Aufhebung, Stornierung, Zahlung, Erlass, Niederschlagung, Uneinbringlichkeit oder Buchung der (Zahlungs-)Verjährung vollständig erledigt wurde, aufzubewahren.
Stundungs- und Erlassakten
bis zur Freigabe der Akten der die Billigkeitsmaßname betreffenden Steuer, mindestens 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der die Billigkeitsmaßnahme gewährende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Beziehen sich die Unterlagen auf Steuerbescheide, mit denen traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union festgesetzt wurden, so sind die Unterlagen darüber hinaus mindestens 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Sollstellung des Steuerbescheids in der Zollzahlstelle durch Aufhebung, Stornierung, Zahlung, Erlass, Niederschlagung, Uneinbringlichkeit oder Buchung der (Zahlungs-)Verjährung vollständig erledigt wurde, aufzubewahren.
4.2
Reichsfluchtsteuer
 
 
Sämtliche Vorgänge
4.3
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Steuerabzug vom Kapitalertrag, Steuerabzug von Einkünften bei beschränkt Steuerpflichtigen, Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, Steuerabzug bei Bauleistungen),
 
 
Körperschaftsteuer (einschließlich der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals sowie der gesonderten Feststellungen nach dem KStG),
 
 
Gewerbesteuer,
Umsatzsteuer,
Vermögensteuer,
Grundsteuer,
Einheitsbewertung und andere gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen,
Investitionszulagen,
Eigenheimzulage,
Strafbefreiungsabgabe
 
4.3.1
Akten der Steuerpflichtigen (V-Steuerakten, Feststellungsakten, Investitionszulageakten, Grundbesitzwertakten) sowie Vorgänge über Steuerfestsetzungen und Feststellungen, die jahrgangsweise abgelegt werden,
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Steuerfestsetzung/Feststellung unanfechtbar geworden ist; bei vorläufigen (§ 165 AO) Steuerfestsetzungen/Feststellungen jedoch mindestens bis zum Ablauf der Frist im Sinne des § 171 Abs. 8 AO. Bei jahrgangsweise abgelegten Vorgängen ist von der Unanfechtbarkeit der einzelnen Steuerfestsetzung/Feststellung auszugehen.
 
mit Ausnahme der
 
 
a)
Vermögensteuerakten (ohne Akten der Einheitswerte des Betriebsvermögens) für Veranlagungszeitpunkte ab
Vorbehalten.
 
b)
Bilanz- und Bilanzberichtsakten, sofern für die entsprechenden Zeiträume keine Bp-Akten mit Bilanzabschriften vorliegen, sowie Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsakten in den Veranlagungsstellen und Berichte über Umsatzsteuerprüfungen
15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Stichtag für die letzte in dem Aktenband befindliche Bilanz liegt.
 
c)
Bestimmungen zu den Liegenschaftskarten und den Liegenschaftsbüchern; Akten (auch Einheitswertbogen, Karten, Karteien, Listen usw.) betr. Einheitsbewertung des Grundbesitzes (einschließl. der Festsetzungen der Grundsteuermessbeträge und aller Vorgänge zur grundsteuerlichen Behandlung), und zwar
 
 
 
aa)
Akten, die Einheitswerte des Grundbesitzes nach Wertverhältnissen 1935 betreffen (Feststellungszeitpunkte bis und während Weitergeltung der Einheitswerte 1935 im Hauptfeststellungszeitraum 1964 auch Feststellungszeitpunkte bis ), und Akten, die noch frühere Feststellungszeitpunkte betreffen
zur Aussonderung freigegeben, soweit es sich nicht erkennbar
 
 
a)
um Akten handelt, für die im Zeitpunkt der Aussonderung ein noch nicht erledigtes Auskunftsersuchen der Ausgleichsverwaltung wegen Durchführung einer Entschädigungsregelung nach dem Lastenausgleichsgesetz oder einer Wiedergutmachungsbehörde vorliegt, oder
 
 
b)
um solche Vorgänge handelt, die noch aktuelle Daten insbesondere zur Beschaffenheit von Grundstücken und Gebäuden enthalten (z. B. Grundbuchauszüge, Katasterauszüge, Berechnungen des umbauten Raumes und der Wohn- oder Nutzfläche).
 
 
bb)
Einheitswertakten, bei denen Einheitswerte und/oder Grundsteuermessbeträge auf Grund einer Grundsteuerbefreiung nach Grundsteuergesetz nicht festgestellt oder aufgehoben wurden
Vorbehalten
 
 
cc)
andere Akten
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Einheitsbewertung des Grundbesitzes untergegangener oder weggefallener wirtschaftlicher Einheiten letztmals der Grundsteuer zu Grunde gelegt worden sind.
 
 
dd)
Akten (auch Einheitswertbogen, Karten, usw.) zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes in den neuen Ländern nach den Wertverhältnissen (einschließlich der Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und aller Vorgänge zur grundsteuerlichen Behandlung); Akten zu Grundsteuerbemessungsveranlagungen auf der Grundlage von Ersatzwirtschaftswerten nach den Wertverhältnissen
Vorbehalten
 
d)
Gesellschaftsverträge und ähnliche Unterlagen, Auszüge aus dem Handelsregister
Die Unterlagen sind aufzubewahren, solange der Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst mit der letzten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalls zu vernichten.
 
e)
Verfügungen über Bewilligungen und Begünstigungen auf dem Gebiet der Umsatzsteuer (z. B. Anwendung eines besonderen Verfahrens zur Trennung der Entgelte, Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Befreiung von der Führung eines Umsatzsteuerheftes, Anwendung von Durchschnittssätzen – §§ 23 und 23a UStG sowie Verfügungen über die Bewilligung von Buchführungserleichterungen (§ 148 AO 1977)
Die Unterlagen sind aufzubewahren, solange der Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst mit der letzten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalls zu vernichten.
 
f)
Unterlagen, die für die steuerliche Behandlung von wiederkehrenden Sachverhalten von Bedeutung sind (z. B. verbindliche Auskünfte, Anweisungen der übergeordneten Behörden, Urteile) sowie der sonstigen Unterlagen, die sich auf die spätere Besteuerung auswirken können (z. B. Übersichten über Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen sowie Anfangsbestände und Korrektivposten bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, Überwachungsblätter für Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG)
Die Unterlagen sind aufzubewahren, solange der Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst mit der letzten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalls zu vernichten.
 
g)
Feststellungsakten der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG oder ein Anteil im Sinne des § 158 Absatz 2 Satz 2 BewG
20 Jahre nach Ablauf des Feststellungsstichtages
4.3.2
Umsatzsteuervoranmeldungen
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Voranmeldung abgegeben worden ist, wenn für das Kalenderjahr eine unanfechtbare Festsetzung vorliegt.
4.3.3
Umsatzsteuerüberwachungsbogen, sofern sie nicht Bestandteil der Veranlagungsakten werden und deshalb wie diese zu behandeln sind
5 Jahre nach Ablauf des (letzten) Kalenderjahrs, für das der Überwachungsbogen geführt worden ist, wenn für das Kalenderjahr eine unanfechtbare Festsetzung vorliegt.
4.3.4
Umsatzsteuervergütungsakten
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Anträge überprüft worden sind.
4.3.5
Lohnsteuerakten (Arbeitgeberakten)
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Aktenband geschlossen worden ist.
4.3.6
Lohnsteueranmeldungen
 
 
a)
wenn keine Lohnsteueraußenprüfung stattgefunden hat
6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die letzte Lohnsteueranmeldung bestimmt war.
 
b)
wenn eine Lohnsteueraußenprüfung stattgefunden hat
 
 
 
aa)
und ein Lohnsteuerhaftungsbescheid/Lohnsteuernachforderungsbescheid ergangen ist
Bis zur Unanfechtbarkeit des Lohnsteuerhaftungsbescheides/Lohnsteuernachforderungsbescheides, mindestens jedoch bis zur Prüfung gemäß § 51 Abs. 2 BuchO.
 
 
bb)
im Übrigen
Bis zum Abschluss dieser Prüfung, mindestens jedoch bis zur Prüfung gemäß § 51 Abs. 2 BuchO.
4.3.7
Akten und Steueranmeldungen betreffend die Abführung der Kapitalertragsteuer (sog. K-Akten)
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die dazugehörige Liste geschlossen worden ist.
4.3.8
Akten und Steueranmeldungen betreffend die Abführung von Abzugsteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die dazugehörige Liste geschlossen worden ist.
4.3.9
Akten und Steueranmeldungen betreffend Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Aktenband geschlossen worden ist.
Überwachungslisten (-karteien) V einschließlich Zuzugs- und Wegzugsbelegen (V-Listen)
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind.
 
mit Ausnahme der V-Listen 1940 (soweit noch vorhanden auch 1941 bis 1948 einschließlich)
Aussonderung
Namenkarteien, Urlisten
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind.
gestrichen
 
Überwachungslisten für den Steuerabzug von Einkünften bei beschränkt Steuerpflichtigen (StB-Listen) und von Aufsichtsratsvergütungen
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind.
Listen über Erstattungen von Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug in sonstigen Fällen (Erstattungslisten K)
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind.
Listen über Vergütungen von Umsatzsteuer (U-Listen)
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind.
Listen über Erstattungen von Einkommensteuer (Erstattungslisten E)
2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind.
Kaufpreissammlungen; Mietpreissammlungen und die von den Kommunen übergebenen Bauplanungs unterlagen
20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Einheitsbewertung des Grundbesitzes letztmals der Grundsteuer zu Grunde gelegt worden ist.
a)
Richtpreiskarten
 
b)
Bodenrichtwertkarten aller Jahre
Sämtliche Unterlagen der Bodenschätzung
Vorbehalten
Im Krieg aus Luftschutzgründen gefertigte Auszüge aus den V-Akten (sog. Kellerbögen)
Aussonderung
Material der Personenstands- und Betriebsaufnahmen
2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die nächstfolgende Personenstands- und Betriebsaufnahme stattgefunden hat.
Steuerabzugsbelege (z. B. Lohnsteuerkarten und besondere Lohnsteuerbescheinigungen)
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Belege eingereicht worden sind, bzw. ein Jahr nach Ablauf des Eingangsjahres, sofern es sich um leere Lohnsteuerkarten handelt.
An- und Abmeldelisten und polizeiliches Meldematerial
ein Jahr nach Ablauf des Eingangsjahrs.
Listen über nachzuentrichtende Lohnsteuer
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind.
Eigenheimzulage
10 Jahre nach Ablauf des Förderzeitraums.
4.4
Bergmannsprämien, Wohnungsbauprämien, Arbeitnehmer-Sparzulagen
 
4.4.1
Akten von Prämienberechtigten
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Aktenband geschlossen worden ist, mindestens jedoch 5 Jahre nach Ablauf der letzten Festlegungsfrist.
4.4.2
Vorgänge, die jahrgangsweise abgelegt werden
5 Jahre nach Ablauf der Festlegungsfrist.
4.4.3
Listen
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind.
4.4.4
2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Anzeigen eingereicht worden sind.
4.5
Erbschaftsteuer
 
4.5.1
Akten der einzelnen Erbschafts- und Schenkungsfälle
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die endgültige Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist, mindestens jedoch so lange, als noch Zahlungen zu leisten sind (Fälle einer Rentenbesteuerung nach § 23 ErbStG oder einer noch fortdauernden Stundung nach § 25 Abs. 1, § 28 ErbStG, § 222 AO 1977)
 
 
oder
 
 
eine weitere Steuerfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ErbStG oder § 25 Abs. 1 Buchstabe a ErbStG a. F. in Betracht kommen kann.
 
mit Ausnahme der Entwürfe der Schenkungsteuerbescheide und der zugehörigen Wertberechnungen
10 Jahre nach Ablauf des Todesjahrs des Schenkers, längstens jedoch 25 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die endgültige Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist.
4.5.2
Freibelege zu den Totenlisten, Totenbeilisten und zum Verzeichnis der Schenkungen unter Lebenden
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Freibelege ausgestellt worden sind.
4.5.3
Erbschaftsteuerlisten und Namensverzeichnisse
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind.
4.5.4
Überwachungslisten
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind.
4.5.5
Wiedervorlegungslisten
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind.
4.5.6
Liste der Sterbefallanzeige
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind.
4.5.7
Totenbeilisten
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind.
4.5.8
Verzeichnis der Schenkungen unter Lebenden
25 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verzeichnis geschlossen worden ist.
4.6
Grunderwerbsteuer
 
4.6.1
Akten der einzelnen Steuerfälle
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist, die Steuerbefreiung verfügt oder der Steuerbescheid über die materiell endgültige Freistellung erteilt worden ist.
4.6.2
Namensverzeichnisse
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verzeichnisse zurückgelegt worden sind.
4.6.3
Grunderwerbsteuerlisten
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind.
4.6.4
Überwachungslisten
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in der Liste vermerkte Frist abgelaufen ist.
4.7
Rennwett- und Lotteriesteuer sowie Spielbankabgabe
 
4.7.1
Akten für Buchmacher und Totalisatorbetriebe
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Aktenband geschlossen worden ist.
4.7.2
Akten über Lotterieveranstaltungen
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Aktenband geschlossen worden ist.
4.7.3
Rennwettsteuerlisten und Lotteriesteuerlisten
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind.
4.7.4
Spielbankabgabelisten
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind.
4.7.5
Tagesmeldungen der Spielbanken und monatliche Zusammenstellungen über die Tagesmeldungen
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, zu dem die Meldung bzw. die Zusammenstellung abgegeben worden ist.
4.7.6
Monatsmeldung der Spielbanken über die Troncabgabe
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, zu dem die Meldung abgegeben worden ist.
4.8
gestrichen
 
4.9
Kraftfahrzeugsteuer
 
4.9.1
Jahrgangsweise Aufbewahrung von folgendem Schriftgut:
4 Jahre nach Ablauf des entsprechenden Jahrgangs.
 
Einzugsermächtigungen
 
 
Zahlungshinweise, Mahnungen
 
 
Unterlagen über Standortwechsel
 
 
Vorgänge über Insolvenz-, Rechtsbehelfs- und AdV-Verfahren
 
 
Unterlagen über widerrechtliche/zweckfremde Nutzung von Kraftfahrzeugen
 
 
Unterlagen über Steuerbefreiungen
 
4.9.2
Jahrgangsweise Aufbewahrung von sonstigem Schriftgut, wie z. B. Protokolle über Datenlieferungen der Zulassungsbehörden u. Ä.
2 Jahre nach Ablauf des entsprechenden Jahrgangs.
4.9.3
Lastschriftseinzugsermächtigungen im Rahmen der Kraftfahrzeugbesteuerung
Aussonderung nach erfolgreichem Ersteinzug.
4.10
Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer
 
4.10.1
Akten der Versicherungsgesellschaften, ihrer Bevollmächtigten und der Versicherungsnehmer
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Aktenband geschlossen worden ist.
4.10.2
Versicherungsteuerlisten, Feuerschutzsteuerlisten
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind.
4.10.3
Versicherungsteueranmeldungen und Feuerschutzsteueranmeldungen
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, zu dem die Meldung abgegeben worden ist.
4.11
gestrichen
 
5
Aktenplan Lastenausgleich
 
 
Soforthilfeabgabe; Vermögensabgabe; Hypothekengewinnabgabe; Kreditgewinnabgabe
 
5.1
A-Akten
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
5.2
B-Akten
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
5.3
Akten der Abgabepflichtigen (Abgabeschuldner)
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabeschuld erloschen ist [14], mindestens jedoch bis zum .
5.4
Vorgänge über Erlass- und Verzichtanträge bei Umstellungsgrundschulden
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die daraus hergeleitete HGA oder KGA erloschen ist. [15]
5.5
Anschreibungsbücher in den Meldestellen und Anschreibungslisten in den Teilbezirken zur Sicherung der vorbezeichneten Überwachungskarten (LAB Tz. 71)
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.
5.6
Rechtsbehelfsakten
bis zur Freigabe der Akten, zu denen sie sachlich gehören, mindestens jedoch 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die das Rechtsbehelfsverfahren abschließende Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
5.7
Rechtsbehelfslisten
2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind.
5.8
Anhang
 
 
HGA-Akten der beauftragten Stellen
 
5.8.1
Akten der Umstellungsgrundschulden, an deren Stelle keine HGA getreten ist
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
5.8.2
Akten über abgeschlossene 1 : 1 Umstellungsverfahren
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
5.8.3
Akten über Auskunftsersuchen gemäß § 128 LAG
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Auskünfte erteilt worden sind.
5.8.4
HGA-Akten
5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Abgabeschuld erloschen ist. [16]
5.9
Akten und andere Unterlagen über die Sozialversicherung der Steuerpflichtigen aus der Zeit 1945 bis 1990 in den neuen Bundesländern und im Ostteil von Berlin
Vorbehalten
5.10
Überwachungslisten für Soforthilfe-, Hypothekengewinn-, Vermögens- und Kreditgewinnabgabe
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind.
6
Obergruppen Z, ZT, M, A, V, SV des Aktenplans für die Finanzverwaltung
 
 
Zoll; Zolltarif; Marktordnungsrecht; Außenwirtschaftsrecht und Außenhandelsstatistik; Verbrauchsteuern; Sonstige Vorschriften
 
6.1
A-Akten
20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
6.2
B-Akten
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den Akten geschrieben worden ist.
6.3
Akten, Listen, Bücher einschließlich Belegen, die steuerrechtliche usw. Vorgänge, auch abgabenrechtliche nach dem Marktordnungsrecht,
 
 
a)
von allgemeiner Bedeutung enthalten (Brauereiverzeichnisse usw.)
6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.
 
 
mit Ausnahme der Brennereiverzeichnisse
30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.
 
b)
für einzelne Steuerpflichtige (Abgabenpflichtige nach dem Marktordnungsrecht) von dauernder Bedeutung enthalten (Beleghefte für Zolllager, ständige Veredelungsverkehre usw.)
6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Betrieb aus dem Kreis der überwachungspflichtigen (abgabenpflichtigen) Betriebe ausgeschieden bzw. in dem die betr. Vergünstigung weggefallen ist.
 
 
mit Ausnahme der Brennereibeleghefte nicht erloschener Brennereien
30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen bzw. der letzte Beleg erledigt worden ist.
6.4
Akten, Listen und Bücher einschließlich Belegen, die steuerrechtliche usw. Vorgänge, auch abgabenrechtliche nach dem Marktordnungsrecht, für einzelne Steuerpflichtige (Abgabenpflichtige nach dem Marktordnungsrecht) von vorübergehender Bedeutung enthalten (Registerbücher, Belegsammlungen einschließlich der dazugehörigen Anschreibungen, Anmeldebücher zur Versteuerung, Versendung usw., Abnahmebücher, Betriebsbücher, Steuerbücher, Versandscheinbücher, Lagerbücher usw.)
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen bzw. der letzte Beleg erledigt worden ist.
 
mit Ausnahme
 
 
a)
der Registerbücher und Belege, soweit hierin nur Waren der Warengruppe 3 angesprochen sind
6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der letzte Beleg erledigt worden ist.
 
b)
der Registerbücher und Belege, für die eine Sonderregelung getroffen worden ist
gemäß Regelung a. a. O.
 
c)
der Versandscheine T 2 über erledigte Versandverfahren mit Waren (ausgenommen Branntwein und branntweinhaltige Erzeugnisse),
2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Scheine erledigt worden sind.
 
 
die sich einfuhrumsatzsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich im freien Verkehr befanden,
 
 
 
 
oder
 
 
 
für die keine Vergütung oder Erstattung von Verbrauchsteuern aus Rechtsgründen beansprucht wurde,
 
 
 
 
oder
 
 
 
für die kein Kontrollexemplar ausgestellt wurde,
 
 
 
soweit sie besonders registriert worden sind.
 
 
d)
Akten, Listen, Belege und Belegsammlungen über die Erhebung von Mitverantwortungsabgabe Milch; Ausgleichsbeträge Währung bei der Einfuhr aus Mitgliedstaaten aus der Zeit bis
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen oder der letzte Beleg erledigt worden ist.
 
e)
Steuerbescheide, mit denen traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union festgesetzt wurden
3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Sollstellung des Steuerbescheids in der Zollzahlstelle durch Aufhebung, Stornierung, Zahlung, Erlass, Niederschlagung, Uneinbringlichkeit oder Buchung der (Zahlungs-)Verjährung vollständig erledigt wurde, mindestens jedoch 10 Jahre nach Erstellung.
6.5
Akten, Listen, Bücher einschließlich Belegen über die Gewährung von besonderen Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
 
 
a)
aus der Zeit bis
15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen oder der letzte Beleg erledigt worden ist.
 
b)
ab
10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen oder der letzte Beleg erledigt worden ist.
6.6
Akten über frühere Devisenstellen


Anlage 2

AufbewBest-FV

Aussonderungsverzeichnis Unterlagen

Dienststelle

An ………………………………………


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ihr Zeichen
Unser Zeichen
Tel.
Datum

Aussonderungsverzeichnis 20…, Blatt…

Am Aussonderungstermin ………20… war die Aufbewahrungsfrist für folgende Unterlagen abgelaufen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Archiv-Nr.
Aktenzeichen
Betreff
Band-Nr.
Zeitraum von – bis
Bem.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Anlage 3a Informationen zur Aussonderung und Abgabe von Personalunterlagen der Bundesfinanzverwaltung

Teil A Allgemeines

  • Gemäß § 2 (1) BArchG sind die Stellen des Bundes verpflichtet, alle Personalunterlagen (Personal- und Versorgungsakten von Beamtinnen/Beamten, Tarifkräften und Lohnempfängern) nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten.

  • Das Bundesarchiv übernimmt nur einen Teil aller aussonderungsreifen Personalunterlagen:

    Es werden nur Personalgrundakten bestimmter Beschäftigtengruppen archiviert, die festgelegten Auswahlkriterien entsprechen.

  • Die abgebende Stelle ermittelt diese Personalgrundakten für die Beschäftigtengruppen (1)–(4) anhand der folgenden Auswahlkriterien.

Teil B Auswahlkriterien zur Ermittlung archivwürdiger Personalgrundakten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beschäftigtengruppe
 
 
Auswahlkriterium
(1) Beamtinnen/Beamte:
bis 1970 ausgeschiedene Beamtinnen/Beamte:
BesGr. A: A 14 und höher (vor 1957: A 2a, 1 a-1c; vor 1927: Gr. XI-XIII)
 
 
BesGr. B und C: Alle
ab 1971 ausgeschiedene Beamtinnen/Beamte:
BesGr. A: A 16
 
 
BesGr. B und C: Alle
 
 
BesGr. R: R 2 und höher
(2) Tarifkräfte:
bis 1970 ausgeschiedene Angestellte:
BAT I (entspr. vor 1961: TO. A I)
 
ADO:
Alle
ab 1971 ausgeschiedene Angestellte:
BAT I
 
ADO:
Alle
(3) Besondere Biographie:
Mitarbeiter/-innen, die aufgrund ihrer persönlichen Biographie (zeitweise) im Zentrum öffentlichen Interesses standen.
 
Z. B.: Politiker/-innen (Bundestags-, Landtagsabgeordnete); Verbandsfunktionäre; politisch Verfolgte (u. a. 1933 Entlassene); besondere Tätigkeiten im Dritten Reich oder in der DDR; Straftäter, Spione u. Ä.
Mitarbeiter/-innen mit besonderen dienstlichen Tätigkeiten oder Einsätzen.
Hinweis: Da die Merkmale dieses Kriteriums zwangsläufig unscharf sind, ist im Zweifel eher eine Akte zu viel als zu wenig abzugeben.
(4) Geburtsdaten:
Geburtsjahr: 1851 und früher; 1873; 1880; 1895; 1915; 1927 Geburtsmonat: Juni 1930; Juni 1935 1940; Juni 1945; Juni 1950; Juni 1955; Juni 1960; Juni 1965 usw.

Teil C Nicht an das Bundesarchiv abzugebende Personalunterlagen

Bis auf weiteres verzichtet das Bundesarchiv auf die Übernahme folgender Personalunterlagen:

  • Personalgrundakten, soweit nicht eines oder mehrere der unter Teil B genannten Auswahlkriterien auf sie zutrifft;

  • Nebenakten personalverwaltender Behörden, die nicht zugleich Beschäftigungsstelle sind;

  • Besoldungs-, Beihilfe-, Urlaubs-, Kindergeld-, Ausbildungs- und Prüfungsakten sowie Versorgungsakten des Versorgungsurhebers und aller weiterer Versorgungsberechtigten, soweit sie von den Personalgrundakten des Versorgungsurhebers körperlich getrennt geführt wurden.

Für die unter C genannten Personalunterlagen erteilt das Bundesarchiv die Zustimmung zur Vernichtung in eigener Zuständigkeit der Dienststelle.

Teil D Verfahren der Personalaktenaussonderung und -abgabe

  1. Die aussondernde Stelle ermittelt mithilfe der in Teil B genannten Auswahlkriterien die Personalakten, die an das Bundesarchiv abzugeben sind.

  2. Die aussondernde Stelle erfasst diese Akten maschinell in einem Abgabeverzeichnis und überträgt die laufende Nummer aus dem Abgabeverzeichnis auf die jeweilige Akte. Für jeden Aktenband ist eine eigene Nummer zu vergeben (vgl. Muster).

    Gegebenenfalls können getrennte Verzeichnisse für Beamten-, Angestellten- und Arbeiterakten erstellt werden; falls eine Akte mehreren Beschäftigtengruppen entspricht, ist sie nur in einer Kategorie aufzuführen.

    Für die nach Beschäftigtengruppe (3) – Besondere Biographie – ermittelten Akten ist der Auswahlgrund in der Bemerkungsspalte kurz zu erläutern.

  3. Die aussondernde Stelle vereinbart mit dem Bundesarchiv einen Termin zur Abgabe der Personalakten und Abgabeverzeichnisse. Der Postversand ist möglich. Die Transportkosten trägt die abgebende Stelle.

  4. Das Bundesarchiv bestätigt der aussondernden Stelle schriftlich die Übernahme der Personalakten und übersendet eine Kopie des Abgabeverzeichnisses mit den Bundesarchivsignaturen der archivwürdigen Personalakten. Nicht archivwürdige Personalunterlagen werden vom Bundesarchiv vernichtet.

  5. Die aussondernde Stelle kann die im Bundesarchiv verwahrten Personalakten bei Bedarf einsehen oder sie zur Einsichtnahme anfordern; dazu sind die jeweiligen Bundesarchivsignaturen anzugeben.

  6. Die aussondernde Stelle vernichtet alle aussonderungsreifen Personalunterlagen, die den unter C aufgeführten Aktenkategorien entsprechen, in eigener Verantwortung.

  7. Die aussondernde Stelle informiert die letzte Beschäftigungsdienststelle des Versorgungsurhebers in geeigneter Weise über die Aussonderung bzw. den Ablauf der Aufbewahrungsfrist der betreffenden Personalgrundakten.

Für weitere Informationen oder bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das

Bundesarchiv Koblenz (Referat B 3)
Potsdamer Straße 1
56075 Koblenz
Telefon: 0261/505-0
Telefax: 0261/505-226
E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de

– Anlage – Muster Abgabeverzeichnis


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
PERS 101 Signatur
Bd
Laufzeit
Titel
Name
Vorname
Geb. Name
Letzte Ambez.
Letzte Einkommensgruppe
Letzte Dienststelle
Geburtsdaten
Geburtsdaten
Sterbedaten
Sterbeort
Bemerkungen
Benutzbar ab:
 
 
 
von
bis
 
 
 
 
 
 
 
TT
MM
JJJJ
 
TT
MM
JJJJ
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Anlage 3b Abgabeverzeichnis Personalunterlagen, Dienststelle

Bundesarchiv
Potsdamer Str. 1
56075 Koblenz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ihr Zeichen
Unser Zeichen
Bearbeiter/Tel.
Datum

Aussonderung von Personalunterlagen aus der Bundesfinanzverwaltung gemäß AufbewBest-FV

< … Stück> Personalakten mit Abgabeverzeichnis

Anbei übersende ich Personalakten, die den in der Anlage 3a (Informationen zur Aussonderung und Abgabe von Personalunterlagen der Bundesfinanzverwaltung) der AufbewBest-FV beschriebenen Auswahlkriterien für archivwürdige Personalakten entsprechen. Die Aufbewahrungsfrist der mitgesandten Personalakten ist abgelaufen. Ein Abgabeverzeichnis für die o. g. Unterlagen füge ich bei.

Für eine Eingangsbestätigung und die Mitteilung der endgültigen Bundesarchivsignaturen wäre ich dankbar.

Im Auftrag

Anlage 4 K 10 RBBau K 10 Behandlung und Aufbewahrung von Unterlagen

Unterlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Akten, Schriftstücke, Karteien, Karten, Pläne, Bild- und Filmmaterialien sowie sonstige Informationsträger im Original, einschließlich Mikrofilme und digitalisierte Unterlagen [17], die Originale ersetzen.

Die Unterlagen sind gegen Beschädigung, Abhandenkommen und gegen Einsicht durch Unbefugte geschützt aufzubewahren. Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt (z. B. Bundesarchivgesetz).

Zur Sicherung digitaler Datenbestände sind geeignete technische Maßnahmen vorzusehen.

In besonderen Fällen sind zusätzlich Zweitschriften zu fertigen.

Für nachstehend aufgeführte Unterlagen gelten folgende Aufbewahrungsfristen und -stellen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung der Unterlagen
Aufbewahrungsfrist
Aufbewahrungsstelle
1
2
3
0
Allgemeiner Schriftverkehr zur Baumaßnahme zwischen FfE und OTI sowie ähnliches Schriftgut
5 Jahre nach dem Abschluss der Prüfung durch den BRH 7 Jahre nach Rechnungslegung gemäß J 3
Fachaufsicht führende Ebene
1
Baurechnungen
 
 
1.1
Rechnungslegungsunterlagen über Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gemäß J 2
5 Jahre nach dem Abschluss der Prüfung durch den BRH bzw.
Baudurchführende Ebene
 
 
7 Jahre nach Rechnungslegung gemäß J 3
 
1.2
Rechnungslegungsunterlagenüber Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gemäß J 2
5 Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem Rechnung gemäß J 3 gelegt worden ist
wie vor
1.3
Rechnungslegungsunterlagen über Bauunterhaltungsarbeiten
wie vor
wie vor
1.4
Vergabeunterlagen Die unberücksichtigt gebliebenen Angebote der drei mindestfordernden Bieter; einschließlich der hierzu gehörenden Unterlagen. Soweit der Auftrag nicht dem mindestfordernden Bieter erteilt worden ist, sind alle preisgünstigeren Angebote aufzubewahren.
Entsprechend der in den Nrn. 1.1–1.3 genannten Fristen
wie vor
2
Unterlagen für die Grundstücksakte; hierzu gehören alle Unterlagen, die bei der Übergabe eines Bauwerks nach Abschnitt H der zuständigen Verwaltungsdienststelle zu übergeben sind.
3 Jahre nach Veräußerung der Liegenschaft bzw. Beseitigung des Bauwerks.
Zuständige Verwaltungsdienststelle
3
Sonstige Unterlagen
 
 
3.1
Pläne, die der Bauausführung entsprechen
3 Jahre nach Veräußerung der Liegenschaft bzw. Beseitigung des Bauwerks
Baudurchführende Ebene
3.2
Flächenberechnungen, die der Bauausführung entsprechen
wie vor
wie vor
3.3
Genehmigte Entscheidungsunterlage – Bau –, einschließlich der Entwurfsunterlage – Bau –
wie vor
wie vor
3.4
Wichtige Unterlagen zur fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Baugeschehens (z. B. gerichtliche Entscheidungen, Vergleiche, Gutachten, Verfügungen, Berichte, Bautagebuch, Zweitschriften von Mengen-, Wärmebedarfs-, Festigkeitsberechnungen mit Anlagen, abfallrechtliche Nachweise u. dgl.)
wie vor
wie vor
3.5
Unterlagen über die öffentlich-rechtliche Behandlung gemäß K 14
wie vor
wie vor
3.6
Zweitschriften der Verträge mit freiberuflich Tätigen
wie vor
wie vor
3.7
Haushaltsüberwachungslisten Bau
wie vor
wie vor

Anlage 5.1 Zuständige Archive für die Zentrale und die Direktionen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Stand: Juli 2010


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Standorte Direktionen
Zuständige Archive
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Zentrale
Ellerstraße 56
53119 Bonn
Bundesarchiv
Potsdamer Straße 1
56075 Koblenz
Tel.: (0261) 505-0
Fax: (0261) 505-226
E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de
Direktion Berlin
Fasanenstraße 87
10623 Berlin

Zuständig für Berlin
Landesarchiv Berlin
Eichborndamm 115–121
13403 Berlin
Tel.: (030) 90264-0
Fax: (030) 90264-201
E-Mail: info@landesarchiv-berlin.de
Direktion Dortmund
Andreas-Hofer-Straße 50
48145 Münster

Zuständig für Nordrhein-Westfalen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Abteilung Westfalen
Bohlweg 2
48147 Münster
Tel.: (0251) 4885-0
Fax: (0251) 4885-100
E-Mail: westfalen@lav.nrw.de
Direktion Erfurt
Drosselbergstraße 2
99097 Erfurt

Zuständig für Thüringen und Sachsen
Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar
Marstallstraße 2
99423 Weimar
Tel.: (03643) 870-0
Fax: (03643) 870-100
E-Mail: weimar@staatsarchive.thueringen.de
Direktion Freiburg
Bismarckallee 18–20
79098 Freiburg

Zuständig für Baden-Württemberg
Landesarchiv Baden-Württemberg
– Staatsarchiv Freiburg –
Colombistraße 4
79098 Freiburg
Tel.: (0761) 38060-0
Fax: (0761) 38060-13
E-Mail: stafreiburg@la-bw.de
Direktion Koblenz
Schloss (Hauptgebäude)
56068 Koblenz

Zuständig für Rheinland-Pfalz, Hessen, Saarland
Landeshauptarchiv Koblenz
Karmeliterstraße 1/3
56068 Koblenz
Tel.: (0261) 9129-0
Fax: (0261) 9129-112
E-Mail: post@landeshauptarchiv-ko.de
Direktion Magdeburg
Otto-von-Guericke-Straße 4
39104 Magdeburg

Zuständig für Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Bremen
Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt
Abteilung Magdeburg
Hegelstraße 25
39104 Magdeburg
Tel.: (0391) 5664-3
Fax: (0391) 5664-440
E-Mail: poststelle@lha.mi.sachsen-anhalt.de
Direktion München
Sophienstraße 6
80333 München

Zuständig für Bayern
Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Schönfeldstraße 5–11
80539 München
Tel.: (089) 28638-2596
Fax: (089) 28638-2954
E-Mail: poststelle@bayhsta.bayern.de
Direktion Potsdam
Karl-Liebknecht-Straße 36
03046 Cottbus

Zuständig für Brandenburg
Brandenburgisches Landeshauptarchiv
Zum Windmühlenberg
14469 Potsdam
Tel.: (0331) 5674-0
Fax: (0331) 5674-212
E-Mail: poststelle@blha.brandenburg.de
Direktion Rostock
Wallstraße 2
18055 Rostock

Zuständig für Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg
Mecklenburgisches Landeshauptarchiv Schwerin
Graf-Schack-Allee 2
19053 Schwerin
Tel.: (0385) 59296-0
Fax: (0385) 59296-12
E-Mail: poststelle@landeshauptarchiv-schwerin.de

Anlage 5.2 Oberfinanzdirektionen mit Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen (bis )

Adressenliste der zuständigen Archive für die bis zum existenten Oberfinanzdirektionen (OFD) mit Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Oberfinanzdirektionen
Zuständige Archive
OFD Chemnitz
Brückenstraße 10
09111 Chemnitz
Tel.: (0371) 4 57-0
Fax: (0371) 4 57-22 34
E-Mail: poststelle@ofdcdd.bfinv.de

Zuständig für Sachsen und Thüringen
Sächsisches Staatsarchiv
Staatsarchiv Chemnitz
Schulstraße 38
09125 Chemnitz
Tel.: (0371) 33479-0
Fax: (0371) 22479-22
E-Mail: poststelle@sta.smi.sachsen.de
OFD Cottbus
Großbeerenstraße 341–345
14480 Potsdam
Tel.: (0331) 64 61-0
Fax: (0331) 64 61-4 00
E-Mail: poststelle@ofdcb-p.bfinv.de

Zuständig für Brandenburg und Berlin
Brandenburgisches Landeshauptarchiv
Zum Windmühlenberg
14469 Potsdam
Tel.: (0331) 5674-0
Fax: (0331) 5674-212
E-Mail: poststelle@blha.brandenburg.de
OFD Hamburg
Rödingsmarkt 2
20459 Hamburg
Tel.: (040) 42 820-0
Fax: (040) 42 820-25 47
E-Mail: poststelle@ofdhh.bfinv.de

Zuständig für Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
und Schleswig-Holstein
Staatsarchiv Hamburg
Kattunbleiche 19
22041 Hamburg
Tel.: (040) 42831-3200
Fax: (040) 42831-3201
E-Mail: poststelle@staatsarchiv.hamburg.de
OFD Hannover
Waterloostraße 5
30169 Hannover
Tel.: (0511) 1 01-0
Fax: (0511) 1 101-21 11
E-Mail: poststelle@ofdh.bfinv.de

Zuständig für Bremen, Niedersachsen
und Sachsen-Anhalt
Niedersächsisches Landesarchiv
– Hauptstaatsarchiv Hannover –
Am Archiv 1
30169 Hannover
Tel.: (0511) 120-6601
Fax: (0511) 120-6699
E-Mail: Hannover@nla.niedersachsen.de
OFD Karlsruhe
Moltkestraße 50
76133 Karlsruhe
Tel.: (0721) 926-0
Fax: (0721) 926-27 25
E-Mail: poststelle@ofdka-frzuv.bfinv.de

Zuständig für Baden-Württemberg
Landesarchiv Baden-Württemberg
– Generallandesarchiv Karlsruhe –
Nördliche Hildapromenade 2
76133 Karlsruhe
Tel.: (0721) 926-2206
Fax: (0721) 926-2231
E-Mail: glakarlsruhe@la-bw.de
OFD Koblenz
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17
56073 Koblenz
Tel.: (0261) 49 32-0
Fax: (0261) 49 32-3 67 40
E-Mail: poststelle@ofd-ko.fin-rlp.de

Zuständig für Hessen, Rheinland-Pfalz
und das Saarland
Landeshauptarchiv Koblenz
Karmeliterstraße 1/3
56068 Koblenz
Tel.: (0261) 91290
Fax: (0261) 9129112
E-Mail: post@landeshauptarchiv-ko.de
OFD Köln
Wörthstraße 1–3
50668 Köln
Tel.: (0221) 222 55-0
Fax: (0221) 222 55-39 81
E-Mail: poststelle@ofdk.bfinv.de

Zuständig für Nordrhein-Westfalen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Abteilung Rheinland
Mauerstraße 55
40476 Düsseldorf
Tel.: (0211) 22065-0
Fax: (0211) 220665-55-501
E-Mail: rheinland@lav.nrw.de
OFD Nürnberg
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg
Tel.: (0911) 3 76-0
Fax: (0911) 3 76-22 70
E-Mail: poststelle@ofdn.bfinv.de

Zuständig für Bayern
Staatsarchiv Nürnberg
Archivstraße 17
90408 Nürnberg
Tel.: (0911) 935190
Fax: (0911) 935199
E-Mail: poststelle@stanu.bayern.de

Anlage 5.3 Bundesfinanzdirektionen (BFD)

Adressenliste und zuständiges Archiv für die ab dem eingerichteten Bundesfinanzdirektionen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bundesfinanzdirektionen
Zuständiges Archiv
Bundesfinanzdirektion Nord
Rödingsmarkt 2
20459 Hamburg
Tel.: (040) 42820-0
Fax: (040) 42820-25 92
E-Mail: poststelle@ofdhh.bfinv.de
Bundesarchiv
Potsdamer Straße 1
56075 Koblenz
Tel.: (0261) 505-0
Fax: (0261) 505-226
E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de
Bundesfinanzdirektion Mitte
Großbeerenstraße 341–345
14480 Potsdam
Tel.: (0331) 6461-0
Fax: (0331) 6461-400
E-Mail: poststelle@ofdcb-p.bfinv.de
Bundesarchiv
Potsdamer Straße 1
56075 Koblenz
Tel.: (0261) 505-0
Fax: (0261) 505-226
E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de
Bundesfinanzdirektion West
Wörthstraße 1-3
50668 Köln
Tel.: (0221) 37993-100
Fax: (0221) 37993-701 oder 702
E-Mail: poststelle@ofdk.bfinv.de
Bundesarchiv
Potsdamer Straße 1
56075 Koblenz
Tel.: (0261) 505-0
Fax: (0261) 505-226
E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de
Bundesfinanzdirektion Südwest
Wiesenstraße 32
67433 Neustadt an der Weinstraße
Tel.: (06321) 894-0
Fax: (06321) 894-930
E-Mail: poststelle@ofdko-nw.bfinv.de
Bundesarchiv
Potsdamer Straße 1
56075 Koblenz
Tel.: (0261) 505-0
Fax: (0261) 505-226
E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de
Bundesfinanzdirektion Südost
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg
Tel.: (0911) 376-0
Fax: (0911) 376-2270
E-Mail: poststelle@ofdn.bfinv.de
Bundesarchiv
Potsdamer Straße 1
56075 Koblenz
Tel.: (0261) 505-0
Fax: (0261) 505-226
E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de

Anlage 5.4 Hauptzollämter

Adressenliste der zuständigen Archive für die Hauptzollämter (HZA)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hauptzollämter
Zuständige Archive
HZA Aachen
Im Süsterfeld 9
52072 Aachen
Tel.: (0241) 94325-0
Fax: (0241) 94325-1421
E-Mail: poststelle@hzaac.bfinv.de
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Abteilung Rheinland
Mauerstraße 55
40476 Düsseldorf
Tel.: (0211) 22065-0
Fax: (0211) 22065-55-501
E-Mail: rheinland@lav.nrw.de
HZA Augsburg
Prinzregentenplatz 3
86150 Augsburg
Tel.: (0821) 5012-0
Fax: (0821) 5012-188
E-Mail: poststelle@hzaa.bfinv.de
Staatsarchiv Augsburg
Salomon-Idler-Straße 2
86159 Augsburg
Tel.: (0821) 59963-30
Fax: (0821) 59963-333
E-Mail: poststelle@staau.bayern.de
HZA Berlin
Mehringdamm 129
10965 Berlin
Tel.: (030) 69009-1
Fax: (030) 69009-209
E-Mail: poststelle@hzab.bfinv.de
Landesarchiv Berlin
Eichborndamm 115–121
13403 Berlin
Tel.: (030) 90264-0
Fax: (030) 90264-201
E-Mail (allg.): info@landesarchiv-berlin.de
HZA Bielefeld
Werner-Bock-Straße 25–29
33602 Bielefeld
Tel.: (0521) 3047-0
Fax: (0521) 3047-1991
E-Mail: poststelle@hzabi.bfinv.de
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Abteilung Ostwestfalen-Lippe
Willi-Hofmann-Straße 2
32756 Detmold
Tel.: (05231) 766-0
Fax: (05231) 766-114
E-Mail: owl@lav.nrw.de
HZA Braunschweig
Kasernenstraße 17
38106 Braunschweig
Tel.: (0531) 3809-0
Fax: (0531) 3809-200
E-Mail: poststelle@hzabs.bfinv.de
Niedersächsisches Landesarchiv
– Staatsarchiv Wolfenbüttel –
Forstweg 2
38302 Wolfenbüttel
Tel.: (05331) 935-0
Fax: (05331) 935-211
E-Mail: Wolfenbuettel@nla.niedersachsen.de
HZA Bremen
Hans-Böckler-Straße 56
28217 Bremen
Tel.: (0421) 3897-0
Fax: (0421) 3897-116
E-Mail: poststelle@hzahb.bfinv.de
Staatsarchiv Bremen
Am Staatsarchiv 1
28203 Bremen
Tel.: (0421) 361-6221
Fax: (0421) 361-10247
E-Mail: zentrale@staatsarchiv.bremen.de
HZA Darmstadt
Hilpertstraße 20 a
64295 Darmstadt
Tel.: (06151) 9180-0
Fax: (06151) 9180-190
E-Mail: poststelle@hzada.bfinv.de
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Karolinenplatz 3
64289 Darmstadt
Tel.: (06151) 165900
Fax: (06151) 165901
E-Mail: poststelle@stad.hessen.de
HZA Dortmund
Kronenburgallee 7
44139 Dortmund
Tel.: (0231) 9571-0
Fax: (0231) 9571-999
E-Mail: poststelle@hzado.bfinv.de
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Abteilung Westfalen
Bohlweg 2
48147 Münster
Tel.: (0251) 4885-0
Fax: (0251) 4885-100
E-Mail: westfalen@lav.nrw.de
HZA Dresden
Schützenhöhe 24–26
01099 Dresden
Tel.: (0351) 8161-0
Fax: (0351) 8161-1130
E-Mail: poststelle@hzal.bfinv.de
Sächsisches Staatsarchiv
Hauptstaatsarchiv Dresden
Archivstraße 14
01097 Dresden

bis voraussichtlich Ende 2010 Interimsstandort:
Marienallee 12
01099 Dresden

Postanschrift: Postfach 100 444
01074 Dresden
Tel.: (0351) 8006-0
Fax: (0351) 8021274
E-Mail: poststelle-d@sta.smi.sachsen.de
HZA Düsseldorf
Am Stufstock 1–7
40231 Düsseldorf
Tel.: (0211) 2101-0
Fax: (0211) 3101-222
E-Mail: poststelle@hzad.bfinv.de
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Abteilung Rheinland
Mauerstraße 55
40476 Düsseldorf
Tel.: (0211) 22065-0
Fax: (0211) 22065-55-501
E-Mail: rheinland@lav.nrw.de
HZA Duisburg
Köhnenstraße 5–11
47051 Duisburg
Tel.: (0203) 7134-0
Fax: (0203) 7134-111
E-Mail: poststelle@hzadu.bfinv.de
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Abteilung Rheinland
Mauerstraße 55
40476 Düsseldorf
Tel.: (0211) 22065-0
Fax: (0211) 22065-55-501
E-Mail: rheinland@lav.nrw.de
HZA Erfurt
Melchior-Bauer-Straße 5
99092 Erfurt
Tel.: (0361) 77750-0
Fax: (0361) 77750-401
E-Mail: poststelle@hzaef.bfinv.de
Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar
Marstallstraße 2
99423 Weimar
Tel.: (03643) 870-0
Fax: (03643) 870-100
E-Mail: weimar@staatsarchive.thueringen.de
HZA Frankfurt-Flughafen
Hahnstraße 68–70
60528 Frankfurt am Main
Tel.: (069) 257829-0
Fax: (069) 277829-4000
E-Mail: poststelle@hzaf-fhf.bfinv.de
Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden
Mosbacher Straße 55
65187 Wiesbaden
Tel.: (0611) 881-0
Fax: (0611) 881-145
E-Mail: Poststelle@hhstaw.hessen.de
HZA Frankfurt/Oder
Kopernikusstraße 25
15236 Frankfurt/Oder
Tel.: (0335) 563-0
Fax: (0335) 563-1099
E-Mail: poststelle@hzafo.bfinv.de
Brandenburgisches Landeshauptarchiv
Zum Windmühlenberg
14469 Potsdam
Tel.: (0331) 5674-0
Fax: (0331) 5674-212
E-Mail: poststelle@blha.brandenburg.de
HZA Gießen
Grünberger Straße 100
35394 Gießen
Tel.: (0641) 9484-0
Fax: (0641) 9484-100
E-Mail: poststelle@hzagi.bfinv.de
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Karolinenplatz 3
64289 Darmstadt
Tel.: (06151) 165900
Fax: (06151) 165901
E-Mail: poststelle@stad.hessen.de
HZA Hamburg-Hafen
Veddeler Damm 11
20539 Hamburg
Tel.: (040) 78085-0
Fax: (040) 78085-222
E-Mail: poststelle@hzahh-hafen.bfinv.de
Staatsarchiv Hamburg
Kattunbleiche 19
22041 Hamburg
Tel.: (040) 42831-3200
Fax: (040) 42831-3201
E-Mail: poststelle@staatsarchiv.hamburg.de
HZA Hamburg-Jonas
Süderstraße 63
20097 Hamburg
Tel.: (040) 2395-5
Fax: (040) 2395-7001
E-Mail: poststelle@hzahh-jonas.bfinv.de
Staatsarchiv Hamburg
Kattunbleiche 19
22041 Hamburg
Tel.: (040) 42831-3200
Fax: (040) 42831-3201
E-Mail: poststelle@staatsarchiv.hamburg.de
HZA Hamburg-Stadt
Teerhof 1
20457 Hamburg
Tel.: (040) 33976-0
Fax: (040) 33976-347
E-Mail: postelle@hzahh-stadt.bfinv.de
Staatsarchiv Hamburg
Kattunbleiche 19
22041 Hamburg
Tel.: (040) 42831-3200
Fax: (040) 42831-3201
E-Mail: poststelle@staatsarchiv.hamburg.de
HZA Hannover
Hackethalstraße 7
30179 Hannover
Tel.: (0511) 37414-0
Fax: (0511) 37414-199
E-Mail: poststelle@hzah.bfinv.de
Niedersächsisches Landesarchiv
– Hauptstaatsarchiv Hannover –
Am Archiv 1
30169 Hannover
Tel.: (0511) 120-6601
Fax: (0511) 120-6699
E-Mail: Hannover@nla.niedersachsen.de
HZA Heilbronn
Kastellstraße 53
74080 Heilbronn
Tel.: (07131) 8970-0
Fax: (07131) 8970-199
E-Mail: poststelle@hzahn.bfinv.de
Landesarchiv Baden-Württemberg
– Staatsarchiv Ludwigsburg –
Arsenalplatz 3
71638 Ludwigsburg
Tel.: (07141) 18-6310
Fax: (07141) 18-6311
E-Mail: staludwigsburg@la-bw.de
HZA Itzehoe
Kaiserstraße 14a
25524 Itzehoe
Tel.: (04821) 902-0
Fax: (04821) 902-200
E-Mail: poststelle@hzaiz.bfinv.de
Landesarchiv Schleswig-Holstein
Prinzenpalais
24837 Schleswig
Tel.: (04621) 8618-00
Fax: (04621) 8618-01
E-Mail: landesarchiv@la.landsh.de
HZA Karlsruhe
Rüppurrer Straße 3a
76137 Karlsruhe
Postfach 32 49
76018 Karlsruhe
Tel.: (07 21) 37 10-0
Fax: (07 21) 37 10-2 38
E-Mail: poststelle@hzaka.bfinv.de
Landesarchiv Baden-Württemberg
– Generallandesarchiv Karlsruhe –
Nördliche Hildapromenade 2
76133 Karlsruhe
Tel.: (0721) 926-2206
Fax: (0721) 926-2231
E-Mail: glakarlsruhe@la-bw.de
HZA Kiel
Auguste-Viktoria-Straße 6–8
24103 Kiel
Tel.: (0431) 6639-0
Fax: (0431) 6639-202
E-Mail: poststelle@hzaki.bfinv.de
Landesarchiv Schleswig-Holstein
Prinzenpalais
24837 Schleswig
Tel.: (04621) 8618-00
Fax: (04621) 8618-01
E-Mail: landesarchiv@la.landsh.de
HZA Koblenz
Schloss (Hauptgebäude)
56068 Koblenz
Tel.: (0261) 3908-0
Fax: (0261) 3908-257
E-Mail: poststelle@hzako.bfinv.de
Landeshauptarchiv Koblenz
Karmeliterstraße 1/3
56068 Koblenz
Tel.: (0261) 91290
Fax: (0261) 9129112
E-Mail: post@landeshauptarchiv-ko.de
HZA Köln
Stolberger Straße 200
50933 Köln
Tel.: (0221) 27252-0
Fax: (0221) 27252-1211
E-Mail: poststelle@hzak.bfinv.de
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Abteilung Rheinland
Mauerstraße 55
40476 Düsseldorf
Tel.: (0211) 22065-0
Fax: (0211) 22065-55-501
E-Mail: rheinland@lav.nrw.de
HZA Krefeld
Europark Fichtenhain C 1
47807 Krefeld
Tel.: (02151) 850-0
Fax: (02151) 850-111
E-Mail: poststelle@hzakr.bfinv.de
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Abteilung Rheinland
Mauerstraße 55
40476 Düsseldorf
Tel.: (0211) 22065-0
Fax: (0211) 22065-55-501
E-Mail: rheinland@lav.nrw.de
HZA Landshut
Selingenthaler Straße 62
84034 Landshut
Tel.: (0871) 806-0
Fax: (0871) 806-500
E-Mail: poststelle@hzala.bfinv.de
Staatsarchiv Landshut
Burg Trausnitz
84036 Landshut
Tel.: (0871) 92328-0
Fax: (0871) 92328-8
E-Mail: poststelle@stala.bayern.de
HZA Lörrach
Mozartstraße 32
79539 Lörrach
Postfach 16 20
79506 Lörrach
Tel.: (0 76 21) 1 70-0
Fax: (0 76 21) 1 70-1 55
E-Mail: poststelle@hzaloe.bfinv.de
Landesarchiv Baden-Württemberg
– Staatsarchiv Freiburg –
Colombistraße 4
79098 Freiburg
Tel.: (0761) 38060-0
Fax: (0761) 38060-13
E-Mail: stafreiburg@la-bw.de
HZA Magdeburg
Ihleburger Straße 4
39126 Magdeburg
Tel.: (0391) 5074-0
Fax: (0391) 5074-237, -250
E-Mail: poststelle@hzamd.bfinv.de
Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt
Abteilung Magdeburg
Hegelstraße 25
39104 Magdeburg
Tel.: (0391) 5664-3
Fax: (0391) 5664-440
E-Mail: poststelle@lha.mi.sachsen-anhalt.de
HZA München
Sophienstraße 6
80333 München
Tel.: (089) 5995-00
Fax: (089) 5995-2488
E-Mail: poststelle@hzam.bfinv.de
Staatsarchiv München
Schönfeldstraße 3
80539 München
Tel.: (089) 28638-2525
Fax: (089) 28638-2526
E-Mail: poststelle@stam.bayern.de
HZA Münster
Sonnenstraße 85–89
48143 Münster
Tel.: (0251) 4814-0
Fax: (0251) 4814-200, -100
E-Mail: poststelle@hzams.bfinv.de
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Abteilung Westfalen
Bohlweg 2
48147 Münster
Tel.: (0251) 4885-0
Fax: (0251) 4885-100
E-Mail: westfalen@lav.nrw.de
HZA Nürnberg
Frankenstraße 208
90461 Nürnberg
Tel.: (0911) 9463-0
Fax: (0911) 9463-1199
E-Mail: poststelle@hzan.bfinv.de
Staatsarchiv Nürnberg
Archivstraße 17
90408 Nürnberg
Tel.: (0911) 935190
Fax: (0911) 9351999
E-Mail: poststelle@stanu.bayern.de
HZA Oldenburg
Friedrich-Rüder-Straße 2
26135 Oldenburg
Tel.: (0441) 21025-0
Fax: (0441) 21025-26
E-Mail: poststelle@hzaol.bfinv.de
Niedersächsisches Landesarchiv
– Staatsarchiv Oldenburg –
Damm 43
26135 Oldenburg
Tel.: (0441) 9244100
Fax: (0441) 9244292
E-Mail: Oldenburg@nla.niedersachsen.de
HZA Osnabrück
Meller Straße 272
49082 Osnabrück
Tel.: (0541) 5066-0
Fax: (0541) 5066-111
E-Mail: poststelle@hzaos.bfinv.de
Niedersächsisches Landesarchiv
– Staatsarchiv Osnabrück –
Schloßstraße 29
49074 Osnabrück
Tel.: (0541) 33162-0
Fax: (0541) 33162-62
E-Mail: Osnabrueck@nla.niedersachsen.de
HZA Potsdam
Tizianstraße 13
14467 Potsdam
E-Mail: poststelle@hzap.bfinv.de
Brandenburgisches Landeshauptarchiv
Zum Windmühlenberg
14469 Potsdam
Tel.: (0331) 5674-0
Fax: (0331) 5674-212
E-Mail: poststelle@blha.brandenburg.de
HZA Regensburg
Junkersstraße 12
93055 Regensburg
Tel.: (0941) 2086-0
Fax: (0941) 2086-1399
E-Mail: poststelle@hzar.bfinv.de
Staatsarchiv Amberg
Archivstraße 3
92224 Amberg
Tel.: (09621) 307270
Fax: (09621) 307288
E-Mail: poststelle@staam.bayern.de
HZA Rosenheim
Münchener Straße 51
83022 Rosenheim
Tel.: (08031) 3006-0
Fax: (08031) 3006-9911
E-Mail: poststelle@hzaro.bfinv.de
Staatsarchiv München
Schönfeldstraße 3
80539 München
Tel.: (089) 28638-2525
Fax: (089) 28638-2526
E-Mail: poststelle@stam.bayern.de
HZA Saarbrücken
Präsident-Baltz-Straße 5
66119 Saarbrücken
Tel.: (0681) 501-00
Fax: (0681) 505-6241
E-Mail: poststelle@hzasb.bfinv.de
Landesarchiv
Archiv des Saarlandes
Dudweilerstraße 1
66133 Saarbrücken-Scheidt
Tel.: (0681) 501-00
Fax: (0681) 501-1933
E-Mail: landesarchiv@landesarchiv.saarland.de
HZA Schweinfurt
Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt
Tel.: (09721) 6464-0
Fax: (09721) 6464-1800
E-Mail: poststelle@hzasw.bfinv.de
Staatsarchiv Würzburg
Residenz-Nordflügel
97070 Würzburg
Tel.: (0931) 355290
Fax: (0931) 3552970
E-Mail: poststelle@stawu.bayern.de
HZA Singen
Bahnhofstraße 25
78224 Singen
Postfach 4 20
78204 Singen
Tel.: (0 77 31) 82 05-0
Fax: (0 77 31) 82 05-19 1
E-Mail: poststelle@hzasi.bfinv.de
Landesarchiv Baden-Württemberg
– Staatsarchiv Freiburg –
Colombistraße 4
79098 Freiburg
Tel.: (0761) 38060-0
Fax: (0761) 38060-13
E-Mail: stafreiburg@la-bw.de
HZA Stralsund
Hiddenseer Straße 2
18439 Stralsund
Tel.: (03831) 3561-0
Fax: (03831) 3561-121
E-Mail: poststelle@hzahst.bfinv.de
Landesarchiv Greifswald
Martin-Andersen-Nexö-Platz 1
17489 Greifswald
Tel.: (03834) 5953-0
Fax: (03834) 5953-63
E-Mail: poststelle@landesarchiv-greifswald.de
HZA Stuttgart
Hackstraße 85
70190 Stuttgart
Postfach
70068 Stuttgart
Tel.: (0711) 922-0
Fax: (0711) 922-22 09
E-Mail: poststelle@hzas.bfinv.de
Landesarchiv Baden-Württemberg
– Staatsarchiv Ludwigsburg –
Arsenalplatz 3
71638 Ludwigsburg
Tel.: (07141) 18-6310
Fax: (07141) 18-6311
E-Mail: staludwigsburg@la-bw.de
HZA Ulm
Schillerstraße 1/1
89077 Ulm
Postfach 22 69
89012 Ulm
Tel.: (0731) 96 48-0
Fax: (0731) 96 48-2 99
E-Mail: poststelle@hzaul.bfinv.de
Landesarchiv Baden-Württemberg
– Staatsarchiv Sigmaringen –
Karlstraße 1/3
72488 Sigmaringen
Tel.: (07571) 101-551
Fax: (07571) 101-552
E-Mail: stasigmaringen@la-bw.de

Anlage 5.5 Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter

Adressenliste der zuständigen Archive für das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zollkriminalamt/Zollfahndungsämter
Zuständige Archive
Zollkriminalamt (ZKA)
Bergisch Gladbacher Straße 837
51069 Köln
Tel.: (0221) 672-0
Fax: (0221) 672-4500
E-Mail: poststelle@zka.bfinv.de
Bundesarchiv Koblenz
Potsdamer Straße 1
56075 Koblenz
Tel.: (0261) 505-0
Fax: (0261) 505-226
E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de
ZFA Hamburg
Sieker Landstraße 13
22143 Hamburg
Tel.: (040) 67571-0
Fax: (040) 67571-201
E-Mail: poststelle@zfahh.bfinv.de
Staatsarchiv Hamburg
Kattunbleiche 19
22041 Hamburg
Tel.: (040) 428313200
Fax: (040) 42831-3201
E-Mail: poststelle@staatsarchiv.hamburg.de
ZFA Hannover
Hamburger Allee 74
30161 Hannover
Tel.: (0511) 33611-0
Fax: (0511) 33611-140
E-Mail: poststelle@zfah.bfinv.de
Niedersächsisches Landesarchiv
– Hauptstaatsarchiv Hannover –
Am Archiv 1
30169 Hannover
Tel.: (0511) 120-6601
Fax: (0511) 120-6699
E-Mail: Hannover@nla.niedersachsen.de
ZFA Berlin-Brandenburg
Columbiadamm 7
10965 Berlin
Tel.: (030) 69583-0
Fax: (030) 69583-569, -438
E-Mail: poststelle@zfab.bfinv.de
Landesarchiv Berlin
Eichborndamm 115–121
10777 Berlin
Tel.: (030) 90264-0
Fax: (030) 90264-201
E-Mail: info@landesarchiv-berlin.de
ZFA Essen
Weiglestraße 11–13
45128 Essen
Tel.: (0201) 27963-0
Fax: (0201) 27963-190
E-Mail: poststelle@zfae.bfinv.de
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Abteilung Rheinland
Mauerstraße 55
40476 Düsseldorf
Tel.: (0211) 22065
Fax: (0211) 22065-55-501
E-Mail: rheinland@lav.nrw.de
ZFA Dresden
Schützenhöhe 26
01099 Dresden
Tel.: (0351) 2134-6125
Fax: (0351) 2134-6111
E-Mail: poststelle@zfadd.bfinv.de
Sächsisches Staatsarchiv
Hauptstaatsarchiv Dresden
Archivstraße 14
01097 Dresden
Tel.: (0351) 8006-0
Fax: (0351) 8021274

bis voraussichtlich Ende 2010 Interimsstandort:
Marienallee 12
01099 Dresden

Postanschrift: Postfach 100444
01074 Dresden
Tel.: (0351) 8006-0
Fax: (0351) 8021274
E-Mail: poststelle@sta.smi.sachsen.de
ZFA Frankfurt/Main
Wilhelm-Fay-Straße 11
65936 Frankfurt am Main
Tel.: (069) 50775-0
Fax: (069) 50775-117
E-Mail: poststelle@zfaf.bfinv.de
Hessisches Hauptstaatsarchiv
Mosbacher Straße 55
65187 Wiesbaden
Tel.: (0611) 881-0
Fax: (0611) 881-145
E-Mail: Poststelle@hhstaw.hessen.de
ZFA Stuttgart
Martha-Schmidtmann-Straße 15
70374 Stuttgart
Tel.: (0711) 52041-0
Fax: (0711) 52041-1060
E-Mail: poststelle@zfas.bfinv.de
Landesarchiv Baden-Württemberg
– Hauptstaatsarchiv Stuttgart –
Konrad-Adenauer-Straße 4
70173 Stuttgart
Tel.: (0711) 212-4335
Fax: (0711) 212-4360
E-Mail: staludwigsburg@la-bw.de
ZFA München
Landsberger Straße 124
80339 München
Tel.: (089) 5109-02
Fax: (089) 5109-1180
E-Mail: poststelle@zfam.bfinv.de
Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Staatsarchiv München
Schönfeldstraße 5–11
80539 München
Tel.: (089) 28638-2596
Fax: (089) 29638-2954
E-Mail: poststelle@bayhsta.bayern.de

Anlage 5.6 Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung sowie Informations- und Wissensmanagement Zoll

Für das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (Münster) und das Informations- und Wissensmanagement Zoll (Dresden) zuständige Archiv


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Bildungs- und Wissenschaftszentrum
Zuständiges Archiv
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung und Fachbereich Finanzen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Münster
Gescherweg 100
48161 Münster
Postfach 15 49
48004 Münster
Tel.: (0251) 86 70-0
Fax: (0251) 86 70-6 66
E-Mail: poststelle@bzms.bfinv.de
Bundesarchiv
Potsdamer Straße 1
56075 Koblenz
Tel.: (0261) 505-0
Fax: (0261) 505-226
E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de

Anlage 5.7 Zuständiges Archiv für die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bundesmonopolverwaltung
Zuständiges Archiv
Bundesmonopolverwaltung
für Branntwein
Friedrichsring 35
63069 Offenbach am Main
Telefon: +49 (69) 8302 553
Telefax: +49 (69) 8302 241
poststelle@bfb.bfinv.de
Bundesarchiv
Potsdamer Straße 1
56075 Koblenz
Tel.: (0261) 505-0
Fax: (0261) 505-226
E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de

Anlage 6 Bundesarchivgesetz (BArchG)

Das Bundesarchivgesetz vom ( BGBl 1988 I S. 62), in der jeweils letzten gültigen Fassung, ist Bestandteil der Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV).

Der Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt sowie in einschlägigen Online-Medien (z. B. www.bundesarchiv.de und www.gesetze-im-internet.de) veröffentlicht.

BMF v.

Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 632
BAAAD-87639

1Anmerkung: Sind keine besonderen Prozessakten angelegt, sondern die Prozessvorgänge zu anderen Akten genommen worden, so sind die Prozessvorgänge vor einer Aussonderung der anderen Akten zu entnehmen und wie Prozessakten zu behandeln.

2Anmerkung: Sind keine besonderen Prozessakten angelegt, sondern die Prozessvorgänge zu anderen Akten genommen worden, so sind die Prozessvorgänge vor einer Aussonderung der anderen Akte zu entnehmen und wie Prozessakten zu behandeln.

3Anmerkung: Die hierzu festgesetzten Aufbewahrungsfristen können für Unterlagen aus maschinell geführten Dateien bei der Freigabe entsprechender Datenverarbeitungsverfahren gekürzt werden (vgl. Absatz 2 AufbewBest-FV). Zusammenfassungen einzelner Daten aus Personalakten zu bestimmten Zwecken (z. B. ADA-, Beurteilungs- und Beförderungslisten) teilen das Schicksal der betreffenden Sachakten.

4Anmerkung: Die hierzu festgesetzten Aufbewahrungsfristen können für Unterlagen aus maschinell geführten Dateien bei der Freigabe entsprechender Datenverarbeitungsverfahren gekürzt werden (vgl. Absatz 2 AufbewBest-FV). Zusammenfassungen einzelner Daten aus Personalakten zu bestimmten Zwecken (z. B. ADA-, Beurteilungs- und Beförderungslisten) teilen das Schicksal der betreffenden Sachakten. DDR-Altakten sind zusammen mit den unter Ziffer 1.20 Buchstabe a genannten Überführungsakten aufzubewahren.

5Anmerkung: Die hierzu festgesetzten Aufbewahrungsfristen können für Unterlagen aus maschinell geführten Dateien bei der Freigabe entsprechender Datenverarbeitungsverfahren gekürzt werden (vgl. Absatz 2 AufbewBest-FV). Zusammenfassungen einzelner Daten aus Personalakten zu bestimmten Zwecken (z. B. ADA-, Beurteilungs- und Beförderungslisten) teilen das Schicksal der betreffenden Sachakten.

6Anmerkung: Versorgungsakten nach dem AAÜG sind, außer bei Dienstbeschädigungsausgleich, nach Beendigung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der Versorgungsleistung zusammen mit der entsprechenden Überführungsakte aufzubewahren.

7Anmerkung: Die Akten der Obergruppen VV und B sind aus der Obergruppe O hervorgegangen. Soweit die Akten vor dem zur Obergruppe O gehörten, jetzt aber unter die Obergruppen VV und B fallen, gelten die Aufbewahrungsfristen dieses Abschnitts.

8Anmerkung: Die Mittelbehörden legen eigenverantwortlich kürzere Aufbewahrungsfristen für Akten der Mittelbehörden über veräußerte Liegenschaften fest, da in der Regel entsprechende Akten bei der BlmA verfügbar sind.

9Anmerkung: Die Regelung gilt für alle von den Prüfungsstellen der Zollverwaltung durchgeführten Prüfungen.

10Anmerkung: Besondere Aufbewahrungsvorschriften wie Nummern 1.9, 1.10, und § 915g Absatz 1 i. V. m. § 915a Absatz 1 ZPO bleiben unberührt.

11Anmerkung: Besondere Aufbewahrungsvorschriften wie Nummern 1.9, 1.10, und § 915g Absatz 1 i. V. m. § 915a Absatz 1 ZPO bleiben unberührt.

12Anmerkung: Besondere Aufbewahrungsvorschriften wie Nummern 1.9, 1.10, und § 915g Absatz 1 i. V. m. § 915a Absatz 1 ZPO bleiben unberührt.

13Anmerkung: Besondere Aufbewahrungsvorschriften wie Nummern 1.9, 1.10, und § 915g Absatz 1 i. V. m. § 915a Absatz 1 ZPO bleiben unberührt.

14Anmerkung: Maßgebend ist der Zeitpunkt der restlosen Tilgung der einzelnen Abgabeschuld.

15Anmerkung: Maßgebend ist der Zeitpunkt der restlosen Tilgung der einzelnen Abgabeschuld.

16Anmerkung: Maßgebend ist der Zeitpunkt der restlosen Tilgung der einzelnen Abgabeschuld.

17Das Ersetzen von Papierunterlagen durch digitalisierte Unterlagen ist insbesondere im „Bundessarchivgesetz”, im „Verwaltungsverfahrensgesetz” sowie in der „Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in den Bundesministerien” geregelt.