Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV)
Allgemeines
(1) Die Aufbewahrungsbestimmungen Finanzverwaltung (AufbewBest-FV) sollen ein sachgerechtes und wirtschaftliches Verwalten und Aussondern des Schriftguts sicherstellen. Die Schriftgutverwaltung der Dienststelle hat zu gewährleisten, dass die Unterlagen
entsprechend ihrem Bearbeitungswert aufbewahrt,
nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen ausgesondert und
soweit von bleibendem Wert dem zuständigen Archiv übergeben werden.
(2) Unterlagen i. S. dieser Bestimmungen sind analoge und digitale Aufzeichnungen (Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne, Datenbestände, Bild-, Film-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen).
(3) Die AufbewBest-FV gelten für die Oberbehörden, die Mittelbehörden und die örtlichen Behörden sowie für die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörenden Dienststellen mit überregionalen Aufgaben und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA). Sie sind mit den obersten Finanzbehörden der Länder, dem Bundesrechnungshof und dem Bundesarchiv abgestimmt. Im Bereich der Landesfinanzverwaltungen gelten die Aufbewahrungsbestimmungen nach Maßgabe der von den obersten Finanzbehörden der Länder erlassenen Anordnungen. Im Bereich der Bundesfinanzverwaltung erlassen die Ober- und Mittelbehörden etwa erforderliche zusätzliche Anordnungen.
Die Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern sind bei Schriftgut, das mit Hilfe elektronischer Schriftgutverwaltungssysteme erstellt und verwaltet wird, ebenfalls anzuwenden. Bei der Entwicklung oder Beschaffung solcher Systeme ist eine Schnittstelle vorzusehen und mit dem Bundesarchiv oder den betroffenen Landesarchiven abzustimmen, um eine ordnungsgemäße Aussonderung sicherzustellen.
Abweichende Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Die AufbewBest-FV gelten nicht für Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher. Bei der Aussonderung dieser VS sind die §§ 26 bis 28 Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) zu beachten. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS werden wie nicht eingestuftes Material entsprechend dem Bundesarchivgesetz ausgesondert; dabei ist jedoch zu beachten, dass der Geheimhaltungsgrad – soweit er nicht zuvor formal aufgehoben worden ist – nach Ablauf von 30 Jahren aufgehoben ist und nicht verlängert werden kann (§ 9 Absatz 2 letzter Satz VSA).
(5) Für die Aufbewahrung der Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes gelten auf der Grundlage des § 79 BHO die Aufbewahrungsbestimmungen für die Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (ABestB-HKR) sowie die für die Kassen und Zahlstellen erlassenen Verfahrensbestimmungen. Bei den Zolldienststellen sind Zoll- und Steueranmeldungsbücher und dergleichen (z. B. Belegsammlungen im Sinne von VSF Z 28 01) nebst allen dazu gehörenden Belegen außerhalb der organisatorischen Einheit Zollzahlstelle aufzubewahren.
(6) Für die Aufbewahrung von Bauunterlagen im Zuständigkeitsbereich des Bundes gilt Abschnitt K 10 der Richtlinien für die Durchführung der Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltung (RBBau) (Anlage 4). Die Aufbewahrung von Bauunterlagen im Zuständigkeitsbereich der Länder richtet sich nach den entsprechenden Landesbestimmungen (RLBau).
(7) Für die Behörden der mittleren und unteren Stufe der Verteidigungslastenverwaltung gelten die „Bestimmungen über die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung von Akten, Listen und sonstigem Schriftgut im Bereich der Verteidigungslastenverwaltung”.
(8) Für Buchungsbelege der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, welche das kaufmännische Rechnungswesen betreffen, gelten die Aufbewahrungsbestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB).
Aufbewahren
(9) Unterlagen sind grundsätzlich bei den Behörden aufzubewahren, bei denen sie angefallen sind. In begründeten Fällen können Unterlagen zentral aufbewahrt werden. Die vorgesetzte Dienststelle bestimmt, wo Unterlagen aufgelöster Dienststellen aufzubewahren sind, sofern diese dienstlich noch benötigt werden.
(10) Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich nach Art und Inhalt der Unterlagen (Anlage 1). Unterlagen sind nur bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist in der Dienststelle aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristen können verlängert werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. Eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist ist gegenüber dem zuständigen Archiv zu begründen.
(11) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Bearbeitung abgeschlossen worden ist, und bezieht sich auf eine Aufbewahrungseinheit (z. B. Ordner, Hefter). Auf alle Unterlagen (Aufbewahrungseinheiten), die geschlossen werden, ist das Aussonderungsjahr oder, sofern die Aussonderung nach Anlage 1 vorbehalten ist, „Aussonderung vorbehalten” zu vermerken.
Unterlagen, die der Bearbeiter für historisch wertvoll hält, soll er zusätzlich kennzeichnen („Dem Archiv anzubieten”), um die Auswahl durch das Archiv (Absatz 14 ff.) zu erleichtern.
(12) Unterlagen mit der Schlussverfügung „Weglegen” sind nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie nicht mehr durch einen weiteren Bearbeitungszugang Zuwachs erfahren haben, getrennt von den übrigen Unterlagen aufzubewahren und danach zu vernichten.
Die Aufbewahrung mehrfach vorhandener Erlass- und Vorschriftensammlungen soll auf eine Ausfertigung je Behörde oder Dienststelle beschränkt werden.
Aussondern
(13) Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist oder bei denen die Kennzeichnung „Aussonderung vorbehalten” aufgehoben worden ist, sind in regelmäßigen (jährlichen) Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, auszusondern, d. h. an das Archiv abzugeben (Abs. 14 ff.) oder zu vernichten (Abs. 23).
Werden Unterlagen in Papierform mikroverfilmt, digitalisiert oder in anderer Form abgebildet, darf das Ausgangsmaterial erst nach Zustimmung des zuständigen Archivs vernichtet werden.
Abgabe an die Archive
(14) Auszusondernde Unterlagen sind in Aussonderungsverzeichnissen oder Aussonderungsdateien nach dem Muster der Anlage 2 aufzulisten und dem zuständigen Archiv (Anlage 5) nach § 2 BArchG (Anlage 6) zur Übernahme anzubieten. Für alle Arbeitseinheiten nach Abs. 3, für die in der Anlage 5 keine Regelungen getroffen werden, ist grundsätzlich das Bundesarchiv zuständig. Bleibender Wert im Sinne von § 3 BArchG kommt insbesondere solchen Unterlagen zu, die zur Erforschung oder zum Verständnis der Geschichte des Finanzwesens, des Wirtschaftslebens sowie von Wirtschaftsunternehmen, Stiftungen, Institutionen und Verbänden wesentliches Material enthalten. Die Entscheidung über die Archivwürdigkeit trifft das zuständige Archiv im Benehmen mit der anbietenden Stelle. Langfristig aufzubewahrende oder unter „Aussonderung vorbehalten” liegende Unterlagen können dem zuständigen Archiv übergeben werden, sofern und soweit das Archiv die dauernde Aufbewahrung zugesichert hat.
(15) Das Aussonderungsverzeichnis ist dem zuständigen Archiv in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Bei umfangreichem, gleichartigem Material kann mit dem zuständigen Archiv ein vereinfachtes Verfahren abgesprochen werden; hierzu ist eine summarische Angabe (Betreff, Umfang, Laufzeit) des Materials sinnvoll.
(16) Das Archiv bezeichnet in den übersandten Aussonderungsverzeichnissen jene Unterlagen (Aufbewahrungseinheiten), die zu übergeben sind. Wird das Aussonderungsverzeichnis nicht innerhalb von vier Monaten zurückgegeben, entscheidet die Dienststelle, welche Unterlagen sie dem Archiv übergibt bzw. welche sie der Vernichtung nach Absatz 23 zuführt.
Das Archiv ist berechtigt, die zur Aussonderung anstehenden Unterlagen bei der Dienststelle einzusehen.
(17) Die Dienststelle kennzeichnet die angeforderten Unterlagen entsprechend der jeweiligen laufenden Nummer im Aussonderungsverzeichnis und vereinbart mit dem Archiv einen Abgabetermin. Die Transportkosten trägt die abgebende Dienststelle. Die Mittelbehörden und die ihnen nachgeordneten Dienststellen übersenden zugleich einen Abdruck des ergänzten Aussonderungsverzeichnisses dem Bundesarchiv, soweit es sich um Unterlagen der Bundesfinanzverwaltung handelt.
(18) Das Archiv prüft den Inhalt der übernommenen Unterlagen und weist die archivwürdigen Unterlagen in dem um die Archivsignaturen ergänzten Aussonderungsverzeichnis, ggf. in einem um die Archivsignaturen ergänzten Findmittel nach. Die abgebende Dienststelle erhält das um die Archivsignaturen ergänzte Aussonderungsverzeichnis, ggf. ein Exemplar eines Findmittels. Die nicht archivwürdigen Unterlagen werden vom Archiv vernichtet.
(19) Die abgebende Dienststelle kann die im Archiv verwahrten Unterlagen bei Bedarf einsehen oder zur Einsichtnahme anfordern; dabei sind die jeweiligen Archivnummern im Findmittel anzugeben.
Für die Benutzung durch Dritte gelten die Bestimmungen des § 5 BArchG bzw. die dem BArchG entsprechenden Bestimmungen der Landesarchivgesetze.
(20) Die Bundesoberbehörden und die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörenden Dienststellen mit überregionalen Aufgaben übersenden ihre Aussonderungsverzeichnisse dem Bundesarchiv.
(21) Die Mittelbehörden und die örtlichen Behörden bieten ihre Unterlagen (Ausnahme vgl. Absatz 22) dem zuständigen Landesarchiv an. Unterlagen, die von aufgelösten Dienststellen übernommen und nicht fortgeführt worden sind, sind dem Landesarchiv anzubieten, das für die Dienststelle bis zu deren Auflösung zuständig war. Das für die Mittelbehörde zuständige Landesarchiv benennt, soweit es nicht selbst zuständig ist, das Landesarchiv, dem die Unterlagen nachgeordneter oder aufgelöster Dienststellen anzubieten und ggf. zu übergeben sind.
Die den Mittelbehörden nachgeordneten Behörden leiten ihre Aussonderungsverzeichnisse dem Archiv über die Mittelbehörde zu. Die Mittelbehörde kann bestimmen, dass das Anbiete- und Übernahmeverfahren unmittelbar zwischen nachgeordneter Dienststelle und Archiv abgewickelt wird.
(22) Personalunterlagen öffentlich Bediensteter des Bundes sind dem Bundesarchiv nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen unter Verwendung des Abgabeverzeichnisses Personalunterlagen (Anlage 3b) zur Übernahme anzubieten. Einzelheiten der Auswahl und des Verfahrens sind in den Informationen zur Aussonderung und Abgabe von Personalunterlagen der Bundesfinanzverwaltung (Anlage 3a) erläutert. Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Versorgungsakten ist der letzten Beschäftigungsbehörde in geeigneter Weise anzuzeigen.
Vernichten von Unterlagen
(23) Unterlagen, auf deren Übernahme das zuständige Archiv verzichtet hat, sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Das Nähere regeln die Dienststellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die in den Unterlagen enthaltenen Informationen nicht unbefugt zur Kenntnis genommen und nicht missbräuchlich verwendet werden. § 20 Bundesdatenschutzgesetz ist zu beachten.
Schlussbestimmungen
(24) Die AufbewBest-FV vom werden hiermit aufgehoben.
Anlage 1 Aufbewahrungsfristen für Unterlagen bei den Oberbehörden, den Mittelbehörden, den örtlichen Behörden und den zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörenden Dienststellen mit überregionalen Aufgaben
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Bezeichnung des
Schriftguts | Aufbewahrungsfrist | ||||
1 | Obergruppen O und P
des Aktenplans für die Finanzverwaltung | ||||
Organisation und
Verwaltung; Personalangelegenheiten | |||||
1.1 | A-Akten | 20 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist. | |||
1.2 | B-Akten | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist. | |||
1.3 | B-Akten, die nicht dazu
bestimmt sind, eine A-Akte von minder wichtigen Vorgängen zu entlasten,
sondern ihrem Inhalt nach einer A-Akte gleichzuachten sind, z. B.
Bezirksakten | 20 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist. | |||
1.4 | Akten (einschließlich Einzelakten
und -vorgängen) betreffend | ||||
a) | internationales Recht | ||||
b) | deutsches Auslandsvermögen | ||||
c) | Auslandsschulden, Reparations- und
Restitutionsschäden | ||||
d) | Wiedergutmachung
(Entschädigung) | ||||
1.5 | Geschäftsverteilungspläne, Eingangsbücher,
Sachverzeichnisse u. Ä. | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem ein neuer Geschäftsverteilungsplan aufgestellt
wurde, Eingangsbücher abgeschlossen oder bei Sachverzeichnissen
u. Ä. die letzte Sache erledigt worden ist. | |||
1.6 | Zeiterfassungskarten und
ähnliche im Zusammenhang mit der gleitenden Arbeitszeit angefallene
Unterlagen | 6 Monate nach Ablauf
des Kalenderjahrs, in dem die Unterlagen angefallen sind. | |||
1.7 | Sonstige
Geschäftskontrolllisten (-karteien), Fristenbücher usw. | ein Jahr nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen, Bücher usw. geschlossen worden
sind. | |||
1.8 | Nach der GADDA und WZDVwV
zu führende Bücher | 3 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist, soweit sie
nicht Forderungsnachweise sind. | |||
1.9 | Prozessakten über
Zivilprozesse, arbeitsgerichtliche, verwaltungsgerichtliche und
sozialgerichtliche Verfahren [1] | 30 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder auf
andere Weise erledigt worden ist. Werden die Akten nicht an das Archiv
abgegeben, sondern ausgeschieden, sind alle Urteilsausfertigungen,
Vergleichsausfertigungen u. Ä. zur dauernden Aufbewahrung zu
entnehmen. | |||
1.10 | Prozessakten über
Strafprozesse [2] | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder auf
andere Weise erledigt worden ist. Werden die Akten nicht an das Archiv
abgegeben, sondern ausgeschieden, sind alle Urteilsausfertigungen zur dauernden
Aufbewahrung zu entnehmen. | |||
1.11 | Prozesslisten über
Zivilprozesse, arbeitsgerichtliche, verwaltungsgerichtliche und
sozialgerichtliche Verfahren | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der letzte Fall rechtskräftig abgeschlossen worden
ist. | |||
1.12 | Prozesslisten über
Strafprozesse | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der letzte Fall rechtskräftig abgeschlossen worden
ist. | |||
1.13 | Rechtsbehelfsakten der
Mittelbehörden | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden
ist. | |||
1.14 | Rechtsbehelfslisten der
Mittelbehörden | 2 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der letzte Fall rechtskräftig abgeschlossen worden
ist. | |||
1.15 | Personalakten [3] | ||||
(Grundakten
einschließlich der dazugehörigen Beihefte wie z. B. Teilakten
über Dienstunfälle, bei DDR-Altakten einschließlich vorhandener
Personalnachweiskarten) | |||||
a) | von Beamtinnen/Beamten,
die ohne Gewährung von Versorgung ausgeschieden sind, sowie von
ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern | 5 Jahre nach Ablauf des
67. Lebensjahrs, in den Fällen des § 48 BBG und des
§ 11 BDO jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger
nicht mehr existieren. | |||
b) | von verstorbenen
Beamtinnen/Beamten oder Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamten
ohne versorgungsberechtigte (auch im Sinne
von Kannleistungen) Hinterbliebene | 5 Jahre nach Ablauf des
Todesjahrs. | |||
c) | von verstorbenen
Beamtinnen/Beamten oder Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamten
mit versorgungsberechtigten (auch im Sinne
von Kannleistungen) Hinterbliebenen | 5 Jahre nach Ablauf des
Jahrs, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist. | |||
d) | von verstorbenen
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern | 5 Jahre nach Ablauf des
Todesjahrs. | |||
e) | von Berechtigten nach dem
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bzw. von
vor dem aus der DDR-Verwaltung ausgeschiedenen Personen
ohne Ansprüche nach dem AAÜG | ||||
aa) | von Beamtinnen/Beamten und
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern der Bundesfinanzverwaltung, von
ausgeschiedenen/verstorbenen Beamtinnen/Beamten und
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern der Bundesfinanzverwaltung sowie von nicht in
die Bundesfinanzverwaltung übernommenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern
der DDR-Verwaltung, die einem Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebietes
angehört haben | wie zu Buchstaben a
bis d für die den Zeitraum vor dem betreffenden
Personalakten, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Jahren nach Überführung
nach dem AAÜG in die Rentenversicherung; die Frist von 30 Jahren
entfällt, wenn keine rentenberechtigten Hinterbliebenen vorhanden
sind. | |||
bb) | von Beamtinnen/Beamten und
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern der Bundesfinanzverwaltung, von
ausgeschiedenen/verstorbenen Beamtinnen/Beamten und
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern der Bundesfinanzverwaltung sowie von nicht in
die Bundesfinanzverwaltung übernommenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern
der DDR-Verwaltung, die einem Sonderversorgungssystem angehört haben bzw.
die ohne Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem in der
DDR-Zollverwaltung beschäftigt waren | wie zu Buchstaben a
bis d für die den Zeitraum vor dem betreffenden
Personalakten, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Jahren nach Überführung
nach dem AAÜG in die Rentenversicherung; die Frist von 30 Jahren
entfällt, wenn keine rentenberechtigten Hinterbliebenen vorhanden
sind. | |||
f) | Unterlagen über
Beihilfe, Unterstützungen und Erkrankungen | 5 Jahre nach Ablauf des
Jahrs, in dem die Bearbeitung des Vorgangs abgeschlossen worden ist; falls
jedoch die Aufbewahrungsfrist für Grundakten gemäß
Buchstaben a bis c im Einzelfall früher endet, gilt dies auch
für die dazugehörigen Beihilfevorgänge. Unterlagen, aus denen
die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich
zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden
sind, nicht mehr benötigt werden. Für zahlungsbegründende
Unterlagen beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre. | |||
g) | Unterlagen über
Heilfürsorge und Heilverfahren | wie zu
Buchstabe f | |||
h) | Unterlagen über
Erholungsurlaub | 3 Jahre nach Ablauf des
Jahrs, in dem die Bearbeitung des Vorgangs abgeschlossen worden ist; falls
jedoch die Aufbewahrungsfrist für Grundakten gemäß
Buchstaben a bis c im Einzelfall früher endet, gilt dies auch
für die dazugehörigen Urlaubsvorgänge. Für
zahlungsbegründende Unterlagen beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs
Jahre. | |||
i) | Unterlagen über
Umzugs- und Reisekosten | wie zu
Buchstabe f | |||
j) | Unterlagen über
Disziplinarvorgänge | Tilgungsfristen des
§ 16 BDG | |||
1.16 | Personalakten
(Nebenakten) [4] | bei Wegfall der sie
rechtfertigenden Notwendigkeit, spätestens beim Ausscheiden aus dem
aktiven Beschäftigungsverhältnis. | |||
mit
Ausnahme der Ausbildungsunterlagen | ein Jahr nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Vorbereitungsdienst bzw. die Einführungszeit
erfolgreich beendet worden ist. | ||||
1.17 | Personallisten,
Personalkarteien [5] | ||||
a) | Personalkarteikarten,
soweit vorhanden und erforderlich | bis zur Beendigung des
aktiven Beschäftigungsverhältnisses. | |||
b) | Kranken- und
Urlaubskarteikarten | wie zu Ziffer 1.15
Buchstabe f | |||
c) | sonstige | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. | |||
1.18 | Ausbildungs- und
Prüfungsakten | 5 Jahre nach Ablauf des
Prüfungsjahrs. | |||
1.19 | Versorgungsakten
(einschließlich Teilakten über Dienstunfälle) | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist;
jedoch 30 Jahre in Fällen, in denen der Versorgungsanspruch wieder
aufleben kann. | |||
1.20 | Überführungs-
und Versorgungsakten für Zusatz- und Sonderversorgung des
Beitrittsgebietes | ||||
a) | Überführungsakten von Berechtigten, die einem Zusatz-
oder Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebietes angehört haben bzw. die
ohne Sonderversorgungsansprüche in der Zollverwaltung beschäftigt
waren | 5 Jahre nach Ablauf des
67. Lebensjahrs, nicht jedoch vor Ablauf von 30 Jahren nach
Überführung nach dem AAÜG in die Rentenversicherung; die Frist
von 30 Jahren entfällt, wenn keine rentenberechtigten Hinterbliebenen
vorhanden sind. | |||
b) | Versorgungsakten von
Berechtigten, die einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebietes
angehört haben [6] | 5 Jahre nach Ablauf des
67. Lebensjahrs – außer
Dienstbeschädigungsausgleich – nicht jedoch vor Ablauf von 30
Jahren nach Überführung nach dem AAÜG in die Rentenversicherung;
die Frist von 30 Jahren entfällt, wenn keine rentenberechtigten
Hinterbliebenen vorhanden sind. Bei Dienstbeschädigungsausgleich 5 Jahre
nach Ablauf des Todesjahrs. | |||
1.21 | Nachversicherungsvorgänge | wie Nr. 1.15
Buchstabe a, wenn die Nachversicherung nach den Vorschriften der
gesetzlichen Rentenversicherungen unter Nachentrichtung von Beiträgen
durchgeführt oder eine Aufschubbescheinigung nach § 125
Abs. 4 AVG/§ 184
Abs. 4 SGB VI erteilt worden ist | |||
bzw. | |||||
5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Versicherungsleistung erbracht worden ist
(z. B. bei Ansprüchen aus § 72 G 131,
§ 99 AKG oder Art. 6 FANG) | |||||
bzw. | |||||
5 Jahre nach Ablauf des
67. Lebensjahrs des Antragstellers, wenn die Nachversicherung abgelehnt
worden ist. | |||||
2 | Obergruppen VV und B [7]des Aktenplans für die
Finanzverwaltung | ||||
Vermögensverwaltung;
Bauverwaltung | |||||
2.1 | A-Akten | 20 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Sache zu den Akten geschrieben worden
ist. | |||
2.2 | B-Akten | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Sache zu den Akten geschrieben worden
ist. [8] | |||
2.3 | B-Akten, die nicht dazu
bestimmt sind, eine A-Akte von minder wichtigen Vorgängen zu entlasten,
sondern ihrem Inhalt nach einer A-Akte gleichzuachten sind, z. B.
Bezirksakten u. Ä. | 20 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Sache zu den Akten geschrieben worden
ist. | |||
2.4 | Einzelakten über
Liegenschaften | ||||
a) | Grundstücksunterlagen
(Lagepläne, Auszüge aus Grundbuch und Liegenschaftsbuch,
Wertermittlungen, Nachweisung des Bauzubehörs, dingliche und
obligatorische Belastungen, dingliche Rechte an anderen Grundstücken und
obligatorischen Berechtigungen, Kaufverträge, Garnisonsverträge,
Entscheidungen in Enteignungsverfahren, Einheitswertbescheide,
Grundsteuermessbescheide, Grundbesitzverzeichnisse (Sachhefte A und B) | 30 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die betreffende Liegenschaft infolge Abgabe oder
Veräußerung aus der Verwaltung der
Vermögensverwaltungsbehörde ausgeschieden ist und alle mit der
ausgeschiedenen Sache zusammenhängenden Forderungen, Verbindlichkeiten und
Verpflichtungen abgewickelt sind. | |||
mit
Ausnahme der Grundstücksunterlagen,
wenn die Liegenschaften früher Verfolgten gehörten und
zwischenzeitlich an eine natürliche Person verkauft worden waren | |||||
b) | Grundstücksverwaltung | 20 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die betreffende Liegenschaft infolge Abgabe oder
Veräußerung aus der Verwaltung der
Vermögensverwaltungsbehörde ausgeschieden ist und alle mit der
ausgeschiedenen Sache zusammenhängenden Forderungen, Verbindlichkeiten
abgewickelt sind. | |||
mit
Ausnahme der Sachhefte (Teilsachhefte) | |||||
aa) | Bewirtschaftungskosten
(einschließlich Kostenblatt), wenn die
Liegenschaft veräußert worden ist
(Sachheft G) | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem alle Forderungen und Verbindlichkeiten abgewickelt
sind. | |||
bb) | Überholte
Wirtschaftlichkeitsberechnungen für betriebstechnische Anlagen, die durch
eine neue Berechnung ersetzt worden
sind | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die neue Berechnung aufgestellt worden ist. | |||
cc) | Anmietungen, Anpachtungen
und sonstige Inanspruchnahme von Grundstücken,
wenn diese Rechtsverhältnisse
beendet sind (Sachheft D) | 3 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem alle aus den beendeten
Überlassungsverhältnissen sich ergebenden Rechte und Verpflichtungen
abgewickelt sind. | |||
dd) | Vermietungen,
Verpachtungen und sonstige Nutzungsverhältnisse einschließlich
Unterlagen über Freimachungsmaßnahmen, wenn die rechtlichen und
tatsächlichen Beziehungen beendet sind (Sachheft H) | 3 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem alle aus den beendeten
Überlassungsverhältnissen sich ergebenden Rechte und Verpflichtungen
abgewickelt sind. | |||
ee) | Sonstiger Schriftwechsel
(Sachheft E) | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist. | |||
c) | Forstwirtschaftsrechnung | 10 Jahre nach Ablauf des
Jahres, für das die Bücher geführt worden sind, darüber
hinaus für die Pläne und Planausführungsnachweise der
Hauptkostenstellen Bestandesbegründung, Bestandespflege und Waldschutz bis
zum Abschluss der dem Entstehungsjahr folgenden Forsteinrichtung. | |||
2.5 | Einzelakten über | ||||
a) | Forderungen und
Verbindlichkeiten | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Forderungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen,
Belastungen und besonderen Rechte durch Erfüllung oder auf sonstige Art
und Weise erloschen sind. | |||
b) | bewegliches
Vermögen | 3 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die betreffende Sache infolge Abgabe oder
Veräußerung aus der Verwaltung der
Vermögensverwaltungsbehörde ausgeschieden ist und alle mit der
ausgeschiedenen Sache zusammenhängenden Forderungen und Verbindlichkeiten
abgewickelt sind. | |||
mit
Ausnahme der Akten, bei denen Forderungen im
Darlehensverfahren des Bundes zum Soll stehen | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Darlehen durch Rückzahlung oder auf sonstige Art
und Weise erloschen sind (siehe auch die Aufbewahrungsbestimmungen für die
Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des
Bundes – ABestB-HKR). | ||||
2.6 | Akten
(einschließlich Einzelakten und -vorgängen) betreffend | ||||
a) | Allgemeines
Kriegsfolgengesetz, Vermögen und Verbindlichkeiten des Reiches,
Preußens oder nicht mehr bestehender anderer öffentlicher
Rechtsträger (Artikel 134, 135 GG) | ||||
b) | Wiedergutmachung (Regelung
offener Vermögensfragen) | ||||
c) | Wiedergutmachung
(Rückerstattung) | ||||
d) | Wiedergutmachung
(nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen
– Bundesentschädigungsgesetz sowie ergänzende gesetzliche
und außergesetzliche Regelungen hierzu –) | ||||
2.7 | Eingangsbücher,
Sachverzeichnisse u. Ä. | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Sache erledigt worden ist. | |||
2.8 | Sonstige
Geschäftskontrolllisten (-karteien), Fristenbücher usw. | 2 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen, Bücher usw. geschlossen worden
sind. | |||
2.9 | Prozess-/Rechtsbehelfsakten und -listen | siehe Nrn. 1.9 bis
1.14 | |||
2.9.1 | Prozess-/Rechtsbehelfsakten ohne grundsätzliche
Bedeutung | siehe Nr. 2.5
Buchstabe a | |||
2.9.2 | Urteils- und
Vergleichsanfertigungen ohne grundsätzliche Bedeutung | siehe Nrn. 1.9 bis
1.14 | |||
3 | Obergruppe H des Aktenplans für die
Finanzverwaltung Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen;
Geschäftsbedürfnisse | ||||
Vorbemerkung: | |||||
Akten, Bücher, Belege
usw. sind mindestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahrs aufzubewahren, das auf
das Haushaltsjahr folgt, in dem der aus Anlass der Rechnungsprüfung
entstandene Schriftwechsel mit der zuständigen obersten
Rechnungsprüfungsbehörde (Europäischer Rechnungshof,
Bundesrechnungshof oder Landesrechnungshof oder – bei
NATO-Infrastrukturabrechnungen – Internationales
Rechnungsprüfungsamt) ohne Vorbehalte abgeschlossen wurde. | |||||
3.1 | Akten | ||||
3.1.1 | A-Akten | 20 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist. | |||
mit
Ausnahme der Akten über die
vorläufige Haushaltsführung | 5 Jahre nach Ablauf des
Haushaltsjahrs. | ||||
3.1.2 | B-Akten | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist. | |||
mit
Ausnahme der | |||||
a) | Haushaltsakten | 5 Jahre nach Ablauf des
Haushaltsjahrs. | |||
b) | Kraftfahrzeug-Akten | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist. | |||
c) | B-Akten, die nicht dazu
bestimmt sind, eine A-Akte von minder wichtigen Vorgängen zu entlasten,
sondern ihrem Inhalt nach einer A-Akte gleichzuachten sind | 20 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist. | |||
3.2 | KLR-Auswertungen | 5 Jahre nach Ablauf des
Haushaltsjahrs | |||
4 | Obergruppen S, G, FV, InvZ, FG und EZ des
Aktenplans für die Finanzverwaltung | ||||
Bundes-
und Landessteuern; Gemeindesteuern; Finanzverfassung, Finanzausgleich;
Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Investitionshilfegesetz
– IHG –); Investitionszulage; Finanzgerichtsbarkeit;
Eigenheimzulage | |||||
4.1 | Allgemeines | ||||
4.1.1 | Altakten des
Beitrittsgebietes | ||||
4.1.2 | A-Akten | ||||
a) | betr. die
Einheitsbewertung des Grundbesitzes für die Zeit ab | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Einheitsbewertung des Grundbesitzes letztmals der
Grundsteuer zu Grunde gelegt worden ist. | |||
b) | andere als die unter
Buchstabe a aufgeführten Akten | 20 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist. | |||
4.1.3 | B-Akten | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist. | |||
4.1.4 | Listen über
festgesetzte Zwangsgelder | ein Jahr nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. | |||
4.1.5 | a) | Geschäftskontrolllisten (Rechtsbehelfslisten,
Überwachungslisten u. Ä.) | 2 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. | ||
b) | Listen über den
Bearbeitungsstand bestimmter Fälle sowie Listen über Hinweise zur
weiteren Bearbeitung bestimmter Fälle | ein Jahr nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Liste erstellt worden ist. | |||
4.1.6 | Akten über die
Zulassung und Prüfung sowie über die Befreiung von der Prüfung
als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter von Bewerbern, | ||||
a) | die zur Prüfung nicht
zugelassen worden sind | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur
Prüfung unanfechtbar geworden ist. | |||
b) | die von der Prüfung
zurückgetreten sind | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Prüfung stattgefunden hat. | |||
c) | die die Prüfung nicht
bestanden haben | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung
unanfechtbar geworden ist. | |||
d) | deren Antrag auf Befreiung
von der Prüfung abgelehnt worden ist | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von
der Prüfung unanfechtbar geworden ist. | |||
e) | deren Bestellung nach
§ 34 Abs. 3
DVStB versagt worden ist | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Bewerber die Prüfung bestanden hat, mindestens
jedoch bis zur Vollendung des 80. Lebensjahrs des Bewerbers. | |||
4.1.7 | Akten über die
Bestellung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten | ||||
a) | von Bewerbern, deren
Bestellung abgelehnt worden ist | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung
unanfechtbar geworden ist. | |||
b) | bei Erlöschen,
Rücknahme oder Widerruf der Bestellung | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Bestellung erloschen oder die Zurücknahme oder
der Widerruf der Bestellung unanfechtbar geworden ist, mindestens jedoch bis
zur Vollendung des 80. Lebensjahrs des (früheren)
Berufsangehörigen. | |||
4.1.8 | Akten über die
Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften | ||||
a) | von Gesellschaften, deren
Antrag auf Anerkennung abgelehnt worden ist | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung
unanfechtbar geworden ist. | |||
b) | bei Erlöschen,
Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Anerkennung erloschen oder die Zurücknahme oder
der Widerruf der Anerkennung unanfechtbar geworden ist. | |||
4.1.9 | Akten über die
Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein | ||||
a) | von Vereinen, deren Antrag
auf Anerkennung abgelehnt worden ist | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung
unanfechtbar geworden ist. | |||
b) | bei Erlöschen,
Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Anerkennung erloschen oder die Zurücknahme oder
der Widerruf der Anerkennung unanfechtbar geworden ist. | |||
Akten über
Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen, deren Sitz in einem anderen
Zuständigkeitsbereich gelegen ist | 5 Jahre nach
Schließung der Beratungsstelle. | ||||
Akten über allgemein
zugelassene Steuerbürgen | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Zulassung erloschen ist. | ||||
a) | Berichte über die
Prüfung einzelner Steuerarten in den Steuerakten, soweit nicht besonders
geregelt | 15 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Prüfung durchgeführt worden ist. | |||
b) | Prüfungsberichte
(§ 202
Abs. 1 AO) der Hauptzollämter [9] | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Prüfung durchgeführt worden ist. Ergingen
in Auswertung des Prüfungsberichtes Steuerbescheide, mit denen
traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union festgesetzt wurden, so
sind die Prüfungsberichte darüber hinaus mindestens 3 Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Sollstellung des Steuerbescheids in der
Zollzahlstelle durch Aufhebung, Stornierung, Zahlung, Erlass, Niederschlagung,
Uneinbringlichkeit oder Buchung der (Zahlungs-)Verjährung vollständig
erledigt wurde, aufzubewahren. | |||
Berichtsentwürfe,
Arbeitsbogen und während der Betriebsprüfung angefallener
Schriftwechsel bei den Bp-Stellen und bei den Sonderprüfstellen
(betriebsnahe Veranlagung, Umsatzsteuersonderprüfung,
Lohnsteueraußenprüfung, Investitionszulagesonderprüfung) sowie
beim Hauptzollamts-Sachgebiet D | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Prüfung abgeschlossen worden ist. Schwebt dann
noch ein Rechtsbehelfsverfahren, ein Steuerstrafverfahren oder ein Verfahren
einer Steuerordnungswidrigkeit, so endet die Aufbewahrungszeit mit dem Tag, an
dem die das Verfahren abschließende Entscheidung unanfechtbar geworden
ist. Beziehen sich die Unterlagen auf Steuerbescheide, mit denen traditionelle
Eigenmittel der Europäischen Union festgesetzt wurden, so sind die
Unterlagen darüber hinaus mindestens 3 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Sollstellung des Steuerbescheids in der
Zollzahlstelle durch Aufhebung, Stornierung, Zahlung, Erlass, Niederschlagung,
Uneinbringlichkeit oder Buchung der (Zahlungs-)Verjährung vollständig
erledigt wurde, aufzubewahren. | ||||
Kartenblätter der
Betriebskartei | |||||
a) | Kartenblätter
(Namenkartei) | bis zur Fertigstellung der
neuen Kartei. | |||
b) | Kartenblätter
(Branchenkartei) | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem das Kartenblatt geschlossen (abgelegt, ausgereiht) worden
ist. | |||
Auftragsbücher,
Ergebnislisten, statistische Unterlagen u. Ä. der Bp-Stellen und der
Sonderprüfstellen (betriebsnahe Veranlagung,
Umsatzsteuersonderprüfung, Lohnsteueraußenprüfung,
Investitionszulagesonderprüfung) sowie der Hauptzollämter. | 3 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen, Bücher usw. geschlossen worden
sind. | ||||
Vollstreckungs-/Verwertungsakten (Einzelfälle) | |||||
a) | Niederschlagungsfälle | 3 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der letzte Vorgang zu den Akten geschrieben worden ist,
in jedem Fall jedoch bis zum Eintritt der (Zahlungs-)Verjährung. [10] | |||
b) | Vollstreckungsfälle,
die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union
betreffen, die bei Hauptzollämtern durch Eintritt der
Zahlungsverjährung erledigt werden | 3 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs des Eintritts der Zahlungsverjährung. | |||
c) | Vollstreckungsfälle,
die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union
betreffen, die bei Hauptzollämtern durch vollständige Beitreibung des
geschuldeten Betrags erledigt werden | 3 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs der Erledigung. | |||
d) | Übrige
Vollstreckungsfälle, die bei Hauptzollämtern durch vollständige
Beitreibung des geschuldeten Betrags oder vor der Durchführung von
Vollstreckungsmaßnahmen durch die Rücknahme von
Vollstreckungsanordnungen/Vollstreckungsersuchen erledigt werden | ein Jahr nach Ablauf des
Kalenderjahrs der Erledigung. [11] | |||
e) | Übrige
Vollstreckungsfälle (einschließlich der Verwertung im
Vollstreckungsverfahren) | 3 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Fall durch Zahlungsmitteilung erledigt bzw. der
letzte Vorgang zu den Akten geschrieben worden ist, in jedem Fall jedoch bis
zum Eintritt der (Zahlungs-)Verjährung. [12] | |||
f) | Verwertungsfälle,
soweit es sich nicht um die Verwertung im Vollstreckungsverfahren handelt | 3 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der letzte Vorgang zu den Akten geschrieben worden
ist. [13] | |||
Verwertungsbuch | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. | ||||
Dateien im Automatisierten
Vollstreckungssystem (AVS) der Hauptzollämter sowie Unterlagen über
damit zusammenhängende Ablaufprotokollierungen bei den
Hauptzollämtern und bei der zentralen Datenübermittlungs- und
Aufbewahrungsstelle | 6 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Daten von den Hauptzollämtern der
zuständigen Aufbewahrungsstelle übermittelt worden bzw. die
Ablaufprotokolle bei den Hauptzollämtern oder der zentralen
Datenübermittlungs- und Aufbewahrungsstelle erstellt worden sind. | ||||
Steuerstraf- und
Bußgeldverfahren (Einzelfälle mit Verfahrenseinleitung) | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder
eingestellt worden ist, jedoch nicht bevor etwaige Ansprüche aus diesem
Steuerschuldverhältnis erloschen sind; im Falle einer rechtskräftigen
Ahndung (Bußgeld-, Einziehungs-, Verfallsbescheid) durch die
Verwaltungsbehörde jedoch nicht vor Erlöschen der festgesetzten
Ansprüche (Geldbuße, Verfallsbetrag, Einziehungsgegenstand, Kosten
des Verfahrens). | ||||
a) | Anzeigen, die nicht zu
einem Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren geführt haben | 3 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem das letzte Schriftstück zu den Akten genommen worden
ist. | |||
b) | Sonstige Vorgänge,
die nicht zu einer Zuweisung an die Straf- und Bußgeldsachenstelle bzw.
Steuerfahndungsstelle geführt haben (z. B. Abgabe wegen
Unzuständigkeit, Weiterleitung als Kontrollmitteilung, Ablage zur
Sammlung) | 3 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem das Schriftstück abverfügt worden ist. | |||
Straflisten,
Überwachungslisten für Strafsachen | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. | ||||
Bußgeldlisten | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. | ||||
Karteikarten und
Namenkartei aller Beschuldigten und Betroffenen | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. | ||||
gestrichen | |||||
Ermittlungsakten in Form
von Kopien der Verfahrensakten zzgl. des Schriftgutes, das nach
§ 96 StPO
gesperrt werden kann, sowie Aufzeichnungen über dienstinterne Abläufe
und Entscheidungen der Steuerfahndungsstellen und Zollfahndungsämter sowie
des Zollkriminalamts und anderer ermittlungsführender Dienststellen der
Zollverwaltung, Berichtsentwürfe, Arbeitsbogen und während der
Prüfung angefallener Schriftwechsel (einschließlich
Außenwirtschaftssachen) bei den Steuerfahndungsstellen und
Zollfahndungsämtern sowie beim Zollkriminalamt und anderer
ermittlungsführender Dienststellen der Zollverwaltung, wenn die
Fahndung | |||||
a) | zu einem Strafverfahren
(Bußgeldverfahren) geführt hat | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem das Strafverfahren (Bußgeldverfahren)
rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Beziehen sich die Unterlagen auf
Steuerbescheide, mit denen traditionelle Eigenmittel der Europäischen
Union festgesetzt wurden, so sind die Unterlagen darüber hinaus mindestens
3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sollstellung des
Steuerbescheides in der Zollzahlstelle durch Aufhebung, Stornierung, Zahlung,
Erlass, Niederschlagung, Uneinbringlichkeit oder Buchung der
(Zahlungs-)Verjährung vollständig erledigt wurde, aufzubewahren. | |||
b) | zu keinem Strafverfahren
(Bußgeldverfahren), aber zu einer Berichtigungsveranlagung
o. Ä. geführt hat | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Berichtigungsveranlagung usw. unanfechtbar geworden
ist. Beziehen sich die Unterlagen auf Steuerbescheide, mit denen traditionelle
Eigenmittel der Europäischen Union festgesetzt wurden, so sind die
Unterlagen darüber hinaus mindestens 3 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Sollstellung des Steuerbescheides in der
Zollzahlstelle durch Aufhebung, Stornierung, Zahlung, Erlass, Niederschlagung,
Uneinbringlichkeit oder Buchung der (Zahlungs-)Verjährung vollständig
erledigt wurde, aufzubewahren. | |||
c) | aus einer Maßnahme
nach §§ 23a ff. ZFdG des Zollkriminalamts resultiert, ohne dass
sich ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren anschließt | unverzügliche
Löschung unter Erfüllung der Voraussetzungen gem. § 23c
Abs. 2 ZFdG, höchstens jedoch sechs Monate nach Beendigung der
Maßnahme. | |||
d) | ergebnislos geblieben
ist | 3 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem das letzte Schriftstück zu den Akten genommen worden
ist. Beziehen sich die Unterlagen auf Steuerbescheide, mit denen Eigenmittel
der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt wurden, so sind die Unterlagen
darüber hinaus mindestens 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem
die Sollstellung des Steuerbescheids in der Zollzahlstelle durch Aufhebung,
Stornierung, Zahlung, Niederschlagung, Uneinbringlichkeit der Buchung der
(Zahlungs-)Verjährung vollständig erledigt wurde, aufzubewahren. | |||
a) | Auftragsbücher,
Ergebnislisten, statistische Unterlagen u. Ä. der
Steuerfahndungsstellen und Zollfahndungsämter, des Zollkriminalamts und
anderer ermittlungsführender Dienststellen der Zollverwaltung | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Bücher, Listen usw. geschlossen worden
sind. | |||
b) | Ermittlungsbücher der
Zollfahndungsämter bis 2006 | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Bücher geschlossen worden sind. | |||
Rechtsbehelfsakten | bis zur Freigabe der
Akten, zu denen sie sachlich gehören, mindestens jedoch 10 Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die das Rechtsbehelfsverfahren
abschließende Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Beziehen sich die
Unterlagen auf Steuerbescheide, mit denen traditionelle Eigenmittel der
Europäischen Union festgesetzt wurden, so sind die Unterlagen darüber
hinaus mindestens 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Sollstellung des Steuerbescheids in der Zollzahlstelle durch Aufhebung,
Stornierung, Zahlung, Erlass, Niederschlagung, Uneinbringlichkeit oder Buchung
der (Zahlungs-)Verjährung vollständig erledigt wurde,
aufzubewahren. | ||||
Stundungs- und
Erlassakten | bis zur Freigabe der Akten
der die Billigkeitsmaßname betreffenden Steuer, mindestens 10 Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der die Billigkeitsmaßnahme
gewährende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Beziehen sich die
Unterlagen auf Steuerbescheide, mit denen traditionelle Eigenmittel der
Europäischen Union festgesetzt wurden, so sind die Unterlagen darüber
hinaus mindestens 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Sollstellung des Steuerbescheids in der Zollzahlstelle durch Aufhebung,
Stornierung, Zahlung, Erlass, Niederschlagung, Uneinbringlichkeit oder Buchung
der (Zahlungs-)Verjährung vollständig erledigt wurde,
aufzubewahren. | ||||
4.2 | Reichsfluchtsteuer | ||||
Sämtliche
Vorgänge | |||||
4.3 | Einkommensteuer
(einschließlich Lohnsteuer, Steuerabzug vom Kapitalertrag, Steuerabzug
von Einkünften bei beschränkt Steuerpflichtigen, Steuerabzug von
Aufsichtsratsvergütungen, Steuerabzug bei Bauleistungen), | ||||
Körperschaftsteuer
(einschließlich der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals sowie der
gesonderten Feststellungen nach dem
KStG), | |||||
Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Grundsteuer, Einheitsbewertung und andere gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, Investitionszulagen, Eigenheimzulage, Strafbefreiungsabgabe | |||||
4.3.1 | Akten der
Steuerpflichtigen (V-Steuerakten, Feststellungsakten, Investitionszulageakten,
Grundbesitzwertakten) sowie Vorgänge über Steuerfestsetzungen und
Feststellungen, die jahrgangsweise abgelegt werden, | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche
Steuerfestsetzung/Feststellung unanfechtbar geworden ist; bei vorläufigen
(§ 165 AO)
Steuerfestsetzungen/Feststellungen jedoch mindestens bis zum Ablauf der Frist
im Sinne des
§ 171
Abs. 8 AO. Bei jahrgangsweise abgelegten
Vorgängen ist von der Unanfechtbarkeit der einzelnen
Steuerfestsetzung/Feststellung auszugehen. | |||
mit
Ausnahme der | |||||
a) | Vermögensteuerakten
(ohne Akten der Einheitswerte des Betriebsvermögens) für
Veranlagungszeitpunkte ab | Vorbehalten. | |||
b) | Bilanz- und
Bilanzberichtsakten, sofern für die entsprechenden Zeiträume keine
Bp-Akten mit Bilanzabschriften vorliegen, sowie Betriebsprüfungs- und
Steuerfahndungsakten in den Veranlagungsstellen und Berichte über
Umsatzsteuerprüfungen | 15 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Stichtag für die letzte in dem Aktenband
befindliche Bilanz liegt. | |||
c) | Bestimmungen zu den
Liegenschaftskarten und den Liegenschaftsbüchern; Akten (auch
Einheitswertbogen, Karten, Karteien, Listen usw.) betr. Einheitsbewertung des
Grundbesitzes (einschließl. der Festsetzungen der
Grundsteuermessbeträge und aller Vorgänge zur grundsteuerlichen
Behandlung), und zwar | ||||
aa) | Akten, die Einheitswerte
des Grundbesitzes nach Wertverhältnissen 1935 betreffen
(Feststellungszeitpunkte bis und
während Weitergeltung der Einheitswerte 1935 im Hauptfeststellungszeitraum
1964 auch Feststellungszeitpunkte bis ),
und Akten, die noch frühere Feststellungszeitpunkte betreffen | zur Aussonderung
freigegeben, soweit es sich nicht erkennbar | |||
a) | um Akten handelt, für
die im Zeitpunkt der Aussonderung ein noch nicht erledigtes Auskunftsersuchen
der Ausgleichsverwaltung wegen Durchführung einer
Entschädigungsregelung nach dem Lastenausgleichsgesetz oder einer
Wiedergutmachungsbehörde vorliegt, oder | ||||
b) | um solche Vorgänge
handelt, die noch aktuelle Daten insbesondere zur Beschaffenheit von
Grundstücken und Gebäuden enthalten (z. B.
Grundbuchauszüge, Katasterauszüge, Berechnungen des umbauten Raumes
und der Wohn- oder Nutzfläche). | ||||
bb) | Einheitswertakten, bei
denen Einheitswerte und/oder Grundsteuermessbeträge auf Grund einer
Grundsteuerbefreiung nach
Grundsteuergesetz nicht festgestellt oder
aufgehoben wurden | Vorbehalten | |||
cc) | andere Akten | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Einheitsbewertung des Grundbesitzes untergegangener
oder weggefallener wirtschaftlicher Einheiten letztmals der Grundsteuer zu
Grunde gelegt worden sind. | |||
dd) | Akten (auch
Einheitswertbogen, Karten, usw.) zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes in den
neuen Ländern nach den Wertverhältnissen
(einschließlich der Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und aller
Vorgänge zur grundsteuerlichen Behandlung); Akten zu
Grundsteuerbemessungsveranlagungen auf der Grundlage von
Ersatzwirtschaftswerten nach den Wertverhältnissen | Vorbehalten | |||
d) | Gesellschaftsverträge
und ähnliche Unterlagen, Auszüge aus dem Handelsregister | Die Unterlagen sind
aufzubewahren, solange der Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst
mit der letzten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalls zu
vernichten. | |||
e) | Verfügungen über
Bewilligungen und Begünstigungen auf dem Gebiet der Umsatzsteuer
(z. B. Anwendung eines besonderen Verfahrens zur Trennung der Entgelte,
Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Befreiung von der Führung eines
Umsatzsteuerheftes, Anwendung von
Durchschnittssätzen – §§ 23 und
23a UStG sowie
Verfügungen über die Bewilligung von Buchführungserleichterungen
(§ 148 AO
1977) | Die Unterlagen sind
aufzubewahren, solange der Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst
mit der letzten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalls zu
vernichten. | |||
f) | Unterlagen, die für
die steuerliche Behandlung von wiederkehrenden Sachverhalten von Bedeutung sind
(z. B. verbindliche Auskünfte, Anweisungen der übergeordneten
Behörden, Urteile) sowie der sonstigen Unterlagen, die sich auf die
spätere Besteuerung auswirken können (z. B. Übersichten
über Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen sowie
Anfangsbestände und Korrektivposten bei der Gewinnermittlung nach
§ 4
Abs. 3 EStG, Überwachungsblätter
für Vorsteuerberichtigungen nach
§ 15a UStG) | Die Unterlagen sind
aufzubewahren, solange der Steuerfall nicht gelöscht ist. Sie sind erst
mit der letzten zu vernichtenden Akte des gelöschten Steuerfalls zu
vernichten. | |||
g) | Feststellungsakten der
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des
§ 151 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 BewG oder ein Anteil im
Sinne des
§ 158 Absatz 2
Satz 2 BewG | 20 Jahre nach Ablauf des
Feststellungsstichtages | |||
4.3.2 | Umsatzsteuervoranmeldungen | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, für das die Voranmeldung abgegeben worden ist, wenn
für das Kalenderjahr eine unanfechtbare Festsetzung vorliegt. | |||
4.3.3 | Umsatzsteuerüberwachungsbogen, sofern sie nicht Bestandteil
der Veranlagungsakten werden und deshalb wie diese zu behandeln sind | 5 Jahre nach Ablauf des
(letzten) Kalenderjahrs, für das der Überwachungsbogen geführt
worden ist, wenn für das Kalenderjahr eine unanfechtbare Festsetzung
vorliegt. | |||
4.3.4 | Umsatzsteuervergütungsakten | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Anträge überprüft worden sind. | |||
4.3.5 | Lohnsteuerakten
(Arbeitgeberakten) | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Aktenband geschlossen worden ist. | |||
4.3.6 | Lohnsteueranmeldungen | ||||
a) | wenn keine
Lohnsteueraußenprüfung stattgefunden hat | 6 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, für das die letzte Lohnsteueranmeldung bestimmt war. | |||
b) | wenn eine
Lohnsteueraußenprüfung stattgefunden hat | ||||
aa) | und ein
Lohnsteuerhaftungsbescheid/Lohnsteuernachforderungsbescheid ergangen ist | Bis zur Unanfechtbarkeit
des Lohnsteuerhaftungsbescheides/Lohnsteuernachforderungsbescheides, mindestens
jedoch bis zur Prüfung gemäß § 51
Abs. 2 BuchO. | |||
bb) | im Übrigen | Bis zum Abschluss dieser
Prüfung, mindestens jedoch bis zur Prüfung gemäß
§ 51 Abs. 2 BuchO. | |||
4.3.7 | Akten und
Steueranmeldungen betreffend die Abführung der Kapitalertragsteuer (sog.
K-Akten) | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die dazugehörige Liste geschlossen worden ist. | |||
4.3.8 | Akten und
Steueranmeldungen betreffend die Abführung von Abzugsteuern bei
beschränkt Steuerpflichtigen | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die dazugehörige Liste geschlossen worden ist. | |||
4.3.9 | Akten und
Steueranmeldungen betreffend Vergütung von Körperschaftsteuer und
Erstattung von Kapitalertragsteuer | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Aktenband geschlossen worden ist. | |||
Überwachungslisten
(-karteien) V einschließlich Zuzugs- und Wegzugsbelegen (V-Listen) | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind. | ||||
mit
Ausnahme der V-Listen 1940 (soweit noch
vorhanden auch 1941 bis 1948 einschließlich) | Aussonderung | ||||
Namenkarteien,
Urlisten | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind. | ||||
gestrichen | |||||
Überwachungslisten
für den Steuerabzug von Einkünften bei beschränkt
Steuerpflichtigen (StB-Listen) und von Aufsichtsratsvergütungen | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind. | ||||
Listen über
Erstattungen von Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug in sonstigen
Fällen (Erstattungslisten K) | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind. | ||||
Listen über
Vergütungen von Umsatzsteuer (U-Listen) | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind. | ||||
Listen über
Erstattungen von Einkommensteuer (Erstattungslisten E) | 2 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen (Karteikarten) geschlossen worden sind. | ||||
Kaufpreissammlungen;
Mietpreissammlungen und die von den Kommunen übergebenen Bauplanungs
unterlagen | 20 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Einheitsbewertung des Grundbesitzes letztmals der
Grundsteuer zu Grunde gelegt worden ist. | ||||
a) | Richtpreiskarten | ||||
b) | Bodenrichtwertkarten aller
Jahre | ||||
Sämtliche Unterlagen
der Bodenschätzung | Vorbehalten | ||||
Im Krieg aus
Luftschutzgründen gefertigte Auszüge aus den V-Akten (sog.
Kellerbögen) | Aussonderung | ||||
Material der
Personenstands- und Betriebsaufnahmen | 2 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die nächstfolgende Personenstands- und
Betriebsaufnahme stattgefunden hat. | ||||
Steuerabzugsbelege
(z. B. Lohnsteuerkarten und besondere Lohnsteuerbescheinigungen) | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, für das die Belege eingereicht worden sind, bzw. ein Jahr
nach Ablauf des Eingangsjahres, sofern es sich um leere Lohnsteuerkarten
handelt. | ||||
An- und Abmeldelisten und
polizeiliches Meldematerial | ein Jahr nach Ablauf des
Eingangsjahrs. | ||||
Listen über
nachzuentrichtende Lohnsteuer | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. | ||||
Eigenheimzulage | 10 Jahre nach Ablauf des
Förderzeitraums. | ||||
4.4 | Bergmannsprämien, Wohnungsbauprämien,
Arbeitnehmer-Sparzulagen | ||||
4.4.1 | Akten von
Prämienberechtigten | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Aktenband geschlossen worden ist, mindestens jedoch 5
Jahre nach Ablauf der letzten Festlegungsfrist. | |||
4.4.2 | Vorgänge, die
jahrgangsweise abgelegt werden | 5 Jahre nach Ablauf der
Festlegungsfrist. | |||
4.4.3 | Listen | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. | |||
4.4.4 | Anzeigen nach
§ 8 VermBDV
1994 oder
§ 13 VermBDV
1987 | 2 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Anzeigen eingereicht worden sind. | |||
4.5 | Erbschaftsteuer | ||||
4.5.1 | Akten der einzelnen
Erbschafts- und Schenkungsfälle | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die endgültige Steuerfestsetzung unanfechtbar
geworden ist, mindestens jedoch so lange, als noch Zahlungen zu leisten sind
(Fälle einer Rentenbesteuerung nach
§ 23 ErbStG oder einer noch
fortdauernden Stundung nach
§ 25
Abs. 1,
§ 28 ErbStG,
§ 222 AO
1977) | |||
oder | |||||
eine weitere
Steuerfestsetzung nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a ErbStG oder
§ 25 Abs. 1
Buchstabe a ErbStG a. F. in Betracht kommen
kann. | |||||
mit
Ausnahme der Entwürfe der
Schenkungsteuerbescheide und der zugehörigen Wertberechnungen | 10 Jahre nach Ablauf des
Todesjahrs des Schenkers, längstens jedoch 25 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die endgültige Steuerfestsetzung unanfechtbar
geworden ist. | ||||
4.5.2 | Freibelege zu den
Totenlisten, Totenbeilisten und zum Verzeichnis der Schenkungen unter
Lebenden | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Freibelege ausgestellt worden sind. | |||
4.5.3 | Erbschaftsteuerlisten und
Namensverzeichnisse | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. | |||
4.5.4 | Überwachungslisten | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. | |||
4.5.5 | Wiedervorlegungslisten | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. | |||
4.5.6 | Liste der
Sterbefallanzeige | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. | |||
4.5.7 | Totenbeilisten | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. | |||
4.5.8 | Verzeichnis der
Schenkungen unter Lebenden | 25 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem das Verzeichnis geschlossen worden ist. | |||
4.6 | Grunderwerbsteuer | ||||
4.6.1 | Akten der einzelnen
Steuerfälle | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist, die
Steuerbefreiung verfügt oder der Steuerbescheid über die materiell
endgültige Freistellung erteilt worden ist. | |||
4.6.2 | Namensverzeichnisse | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Verzeichnisse zurückgelegt worden sind. | |||
4.6.3 | Grunderwerbsteuerlisten | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. | |||
4.6.4 | Überwachungslisten | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in der Liste vermerkte Frist abgelaufen
ist. | |||
4.7 | Rennwett-
und Lotteriesteuer sowie Spielbankabgabe | ||||
4.7.1 | Akten für Buchmacher
und Totalisatorbetriebe | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem ein Aktenband geschlossen worden ist. | |||
4.7.2 | Akten über
Lotterieveranstaltungen | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem ein Aktenband geschlossen worden ist. | |||
4.7.3 | Rennwettsteuerlisten und
Lotteriesteuerlisten | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. | |||
4.7.4 | Spielbankabgabelisten | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. | |||
4.7.5 | Tagesmeldungen der
Spielbanken und monatliche Zusammenstellungen über die Tagesmeldungen | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, zu dem die Meldung bzw. die Zusammenstellung abgegeben worden
ist. | |||
4.7.6 | Monatsmeldung der
Spielbanken über die Troncabgabe | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, zu dem die Meldung abgegeben worden ist. | |||
4.8 | gestrichen | ||||
4.9 | Kraftfahrzeugsteuer | ||||
4.9.1 | Jahrgangsweise
Aufbewahrung von folgendem Schriftgut: | 4 Jahre nach Ablauf des
entsprechenden Jahrgangs. | |||
– | Einzugsermächtigungen | ||||
– | Zahlungshinweise, Mahnungen | ||||
– | Unterlagen über
Standortwechsel | ||||
– | Vorgänge über Insolvenz-,
Rechtsbehelfs- und AdV-Verfahren | ||||
– | Unterlagen über
widerrechtliche/zweckfremde Nutzung von Kraftfahrzeugen | ||||
– | Unterlagen über
Steuerbefreiungen | ||||
4.9.2 | Jahrgangsweise
Aufbewahrung von sonstigem Schriftgut, wie z. B. Protokolle über
Datenlieferungen der Zulassungsbehörden u. Ä. | 2 Jahre nach Ablauf des
entsprechenden Jahrgangs. | |||
4.9.3 | Lastschriftseinzugsermächtigungen im Rahmen der
Kraftfahrzeugbesteuerung | Aussonderung nach
erfolgreichem Ersteinzug. | |||
4.10 | Versicherungsteuer und
Feuerschutzsteuer | ||||
4.10.1 | Akten der
Versicherungsgesellschaften, ihrer Bevollmächtigten und der
Versicherungsnehmer | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Aktenband geschlossen worden ist. | |||
4.10.2 | Versicherungsteuerlisten,
Feuerschutzsteuerlisten | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. | |||
4.10.3 | Versicherungsteueranmeldungen und
Feuerschutzsteueranmeldungen | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, zu dem die Meldung abgegeben worden ist. | |||
4.11 | gestrichen | ||||
5 | Aktenplan
Lastenausgleich | ||||
Soforthilfeabgabe; Vermögensabgabe;
Hypothekengewinnabgabe; Kreditgewinnabgabe | |||||
5.1 | A-Akten | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist. | |||
5.2 | B-Akten | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist. | |||
5.3 | Akten der
Abgabepflichtigen (Abgabeschuldner) | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Abgabeschuld erloschen ist [14], mindestens jedoch bis zum
. | |||
5.4 | Vorgänge über
Erlass- und Verzichtanträge bei Umstellungsgrundschulden | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die daraus hergeleitete HGA oder KGA erloschen
ist. [15] | |||
5.5 | Anschreibungsbücher
in den Meldestellen und Anschreibungslisten in den Teilbezirken zur Sicherung
der vorbezeichneten Überwachungskarten (LAB Tz. 71) | ein Jahr nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. | |||
5.6 | Rechtsbehelfsakten | bis zur Freigabe der
Akten, zu denen sie sachlich gehören, mindestens jedoch 10 Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die das Rechtsbehelfsverfahren
abschließende Entscheidung unanfechtbar geworden ist. | |||
5.7 | Rechtsbehelfslisten | 2 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. | |||
5.8 | Anhang | ||||
HGA-Akten der beauftragten
Stellen | |||||
5.8.1 | Akten der
Umstellungsgrundschulden, an deren Stelle keine HGA getreten ist | ein Jahr nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist. | |||
5.8.2 | Akten über
abgeschlossene 1 : 1 Umstellungsverfahren | ein Jahr nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist. | |||
5.8.3 | Akten über
Auskunftsersuchen gemäß § 128 LAG | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Auskünfte erteilt worden sind. | |||
5.8.4 | HGA-Akten | 5 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Abgabeschuld erloschen ist. [16] | |||
5.9 | Akten und andere
Unterlagen über die Sozialversicherung der Steuerpflichtigen aus der Zeit
1945 bis 1990 in den neuen Bundesländern und im Ostteil von Berlin | Vorbehalten | |||
5.10 | Überwachungslisten
für Soforthilfe-, Hypothekengewinn-, Vermögens- und
Kreditgewinnabgabe | ein Jahr nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Listen geschlossen worden sind. | |||
6 | Obergruppen Z, ZT, M, A, V, SV des Aktenplans
für die Finanzverwaltung | ||||
Zoll;
Zolltarif; Marktordnungsrecht; Außenwirtschaftsrecht und
Außenhandelsstatistik; Verbrauchsteuern; Sonstige
Vorschriften | |||||
6.1 | A-Akten | 20 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist. | |||
6.2 | B-Akten | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte in dem Aktenband befindliche Sache zu den
Akten geschrieben worden ist. | |||
6.3 | Akten, Listen, Bücher
einschließlich Belegen, die steuerrechtliche usw. Vorgänge, auch
abgabenrechtliche nach dem Marktordnungsrecht, | ||||
a) | von allgemeiner Bedeutung
enthalten (Brauereiverzeichnisse usw.) | 6 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. | |||
mit Ausnahme der
Brennereiverzeichnisse | 30 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. | ||||
b) | für einzelne
Steuerpflichtige (Abgabenpflichtige nach dem Marktordnungsrecht) von dauernder
Bedeutung enthalten (Beleghefte für Zolllager, ständige
Veredelungsverkehre usw.) | 6 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Betrieb aus dem Kreis der
überwachungspflichtigen (abgabenpflichtigen) Betriebe ausgeschieden bzw.
in dem die betr. Vergünstigung weggefallen ist. | |||
mit Ausnahme der
Brennereibeleghefte nicht erloschener Brennereien | 30 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen bzw. der letzte Beleg
erledigt worden ist. | ||||
6.4 | Akten, Listen und
Bücher einschließlich Belegen, die steuerrechtliche usw.
Vorgänge, auch abgabenrechtliche nach dem Marktordnungsrecht, für
einzelne Steuerpflichtige (Abgabenpflichtige nach dem Marktordnungsrecht) von
vorübergehender Bedeutung enthalten (Registerbücher, Belegsammlungen
einschließlich der dazugehörigen Anschreibungen, Anmeldebücher
zur Versteuerung, Versendung usw., Abnahmebücher, Betriebsbücher,
Steuerbücher, Versandscheinbücher, Lagerbücher usw.) | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen bzw. der letzte Beleg
erledigt worden ist. | |||
mit
Ausnahme | |||||
a) | der Registerbücher
und Belege, soweit hierin nur Waren der Warengruppe 3 angesprochen sind | 6 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der letzte Beleg erledigt worden ist. | |||
b) | der Registerbücher
und Belege, für die eine Sonderregelung getroffen worden ist | gemäß Regelung
a. a. O. | |||
c) | der Versandscheine T 2
über erledigte Versandverfahren mit Waren (ausgenommen Branntwein und
branntweinhaltige Erzeugnisse), | 2 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Scheine erledigt worden sind. | |||
– | die sich einfuhrumsatzsteuer- oder
verbrauchsteuerrechtlich im freien Verkehr befanden, | ||||
oder | |||||
– | für die keine Vergütung oder
Erstattung von Verbrauchsteuern aus Rechtsgründen beansprucht wurde, | ||||
oder | |||||
– | für die kein Kontrollexemplar
ausgestellt wurde, | ||||
soweit sie besonders
registriert worden sind. | |||||
d) | Akten, Listen, Belege und
Belegsammlungen über die Erhebung von Mitverantwortungsabgabe Milch;
Ausgleichsbeträge Währung bei der Einfuhr aus Mitgliedstaaten aus der
Zeit bis | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen oder der letzte Beleg
erledigt worden ist. | |||
e) | Steuerbescheide, mit denen
traditionelle Eigenmittel der Europäischen Union festgesetzt wurden | 3 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Sollstellung des Steuerbescheids in der
Zollzahlstelle durch Aufhebung, Stornierung, Zahlung, Erlass, Niederschlagung,
Uneinbringlichkeit oder Buchung der (Zahlungs-)Verjährung vollständig
erledigt wurde, mindestens jedoch 10 Jahre nach Erstellung. | |||
6.5 | Akten, Listen, Bücher
einschließlich Belegen über die Gewährung von besonderen
Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik | ||||
a) | aus der Zeit bis
| 15 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen oder der letzte Beleg
erledigt worden ist. | |||
b) | ab | 10 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung vorgenommen oder der letzte Beleg
erledigt worden ist. | |||
6.6 | Akten über
frühere Devisenstellen |
Anlage 2
AufbewBest-FV
Aussonderungsverzeichnis Unterlagen
Dienststelle
An ………………………………………
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ihr Zeichen | Unser Zeichen | Tel. | Datum |
Aussonderungsverzeichnis 20…, Blatt…
Am Aussonderungstermin ………20… war die Aufbewahrungsfrist für folgende Unterlagen abgelaufen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr. | Archiv-Nr. | Aktenzeichen | Betreff | Band-Nr. | Zeitraum
von – bis | Bem. |
Anlage 3a Informationen zur Aussonderung und Abgabe von Personalunterlagen der Bundesfinanzverwaltung
Teil A Allgemeines
Gemäß § 2 (1) BArchG sind die Stellen des Bundes verpflichtet, alle Personalunterlagen (Personal- und Versorgungsakten von Beamtinnen/Beamten, Tarifkräften und Lohnempfängern) nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten.
Das Bundesarchiv übernimmt nur einen Teil aller aussonderungsreifen Personalunterlagen:
Es werden nur Personalgrundakten bestimmter Beschäftigtengruppen archiviert, die festgelegten Auswahlkriterien entsprechen.
Die abgebende Stelle ermittelt diese Personalgrundakten für die Beschäftigtengruppen (1)–(4) anhand der folgenden Auswahlkriterien.
Teil B Auswahlkriterien zur Ermittlung archivwürdiger Personalgrundakten
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beschäftigtengruppe | Auswahlkriterium | ||
(1) Beamtinnen/Beamte: | – | bis 1970 ausgeschiedene
Beamtinnen/Beamte: | BesGr. A: A 14 und
höher (vor 1957: A 2a, 1 a-1c; vor 1927: Gr. XI-XIII) |
BesGr. B und C:
Alle | |||
– | ab 1971 ausgeschiedene
Beamtinnen/Beamte: | BesGr. A: A 16 | |
BesGr. B und C:
Alle | |||
BesGr. R: R 2 und
höher | |||
(2) Tarifkräfte: | – | bis 1970 ausgeschiedene
Angestellte: | BAT I (entspr. vor 1961:
TO. A I) |
ADO: | Alle | ||
– | ab 1971 ausgeschiedene
Angestellte: | BAT I | |
ADO: | Alle | ||
(3) Besondere
Biographie: | – | Mitarbeiter/-innen, die
aufgrund ihrer persönlichen Biographie (zeitweise) im Zentrum
öffentlichen Interesses standen. | |
Z. B.:
Politiker/-innen (Bundestags-, Landtagsabgeordnete); Verbandsfunktionäre;
politisch Verfolgte (u. a. 1933 Entlassene); besondere Tätigkeiten im
Dritten Reich oder in der DDR; Straftäter, Spione u. Ä. | |||
– | Mitarbeiter/-innen mit
besonderen dienstlichen Tätigkeiten oder Einsätzen. | ||
Hinweis: Da die Merkmale dieses
Kriteriums zwangsläufig unscharf sind, ist im Zweifel eher eine Akte zu
viel als zu wenig abzugeben. | |||
(4) Geburtsdaten: | Geburtsjahr: 1851 und
früher; 1873; 1880; 1895; 1915; 1927 Geburtsmonat: Juni 1930; Juni
1935 1940; Juni 1945; Juni 1950; Juni 1955; Juni 1960; Juni 1965 usw. |
Teil C Nicht an das Bundesarchiv abzugebende Personalunterlagen
Bis auf weiteres verzichtet das Bundesarchiv auf die Übernahme folgender Personalunterlagen:
Personalgrundakten, soweit nicht eines oder mehrere der unter Teil B genannten Auswahlkriterien auf sie zutrifft;
Nebenakten personalverwaltender Behörden, die nicht zugleich Beschäftigungsstelle sind;
Besoldungs-, Beihilfe-, Urlaubs-, Kindergeld-, Ausbildungs- und Prüfungsakten sowie Versorgungsakten des Versorgungsurhebers und aller weiterer Versorgungsberechtigten, soweit sie von den Personalgrundakten des Versorgungsurhebers körperlich getrennt geführt wurden.
Für die unter C genannten Personalunterlagen erteilt das Bundesarchiv die Zustimmung zur Vernichtung in eigener Zuständigkeit der Dienststelle.
Teil D Verfahren der Personalaktenaussonderung und -abgabe
Die aussondernde Stelle ermittelt mithilfe der in Teil B genannten Auswahlkriterien die Personalakten, die an das Bundesarchiv abzugeben sind.
Die aussondernde Stelle erfasst diese Akten maschinell in einem Abgabeverzeichnis und überträgt die laufende Nummer aus dem Abgabeverzeichnis auf die jeweilige Akte. Für jeden Aktenband ist eine eigene Nummer zu vergeben (vgl. Muster).
Gegebenenfalls können getrennte Verzeichnisse für Beamten-, Angestellten- und Arbeiterakten erstellt werden; falls eine Akte mehreren Beschäftigtengruppen entspricht, ist sie nur in einer Kategorie aufzuführen.
Für die nach Beschäftigtengruppe (3) – Besondere Biographie – ermittelten Akten ist der Auswahlgrund in der Bemerkungsspalte kurz zu erläutern.
Die aussondernde Stelle vereinbart mit dem Bundesarchiv einen Termin zur Abgabe der Personalakten und Abgabeverzeichnisse. Der Postversand ist möglich. Die Transportkosten trägt die abgebende Stelle.
Das Bundesarchiv bestätigt der aussondernden Stelle schriftlich die Übernahme der Personalakten und übersendet eine Kopie des Abgabeverzeichnisses mit den Bundesarchivsignaturen der archivwürdigen Personalakten. Nicht archivwürdige Personalunterlagen werden vom Bundesarchiv vernichtet.
Die aussondernde Stelle kann die im Bundesarchiv verwahrten Personalakten bei Bedarf einsehen oder sie zur Einsichtnahme anfordern; dazu sind die jeweiligen Bundesarchivsignaturen anzugeben.
Die aussondernde Stelle vernichtet alle aussonderungsreifen Personalunterlagen, die den unter C aufgeführten Aktenkategorien entsprechen, in eigener Verantwortung.
Die aussondernde Stelle informiert die letzte Beschäftigungsdienststelle des Versorgungsurhebers in geeigneter Weise über die Aussonderung bzw. den Ablauf der Aufbewahrungsfrist der betreffenden Personalgrundakten.
Für weitere Informationen oder bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das
Bundesarchiv Koblenz (Referat B
3)
Potsdamer Straße 1
56075
Koblenz
Telefon: 0261/505-0
Telefax:
0261/505-226
E-Mail:
koblenz@bundesarchiv.de
– Anlage – Muster Abgabeverzeichnis
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd.
Nr. | PERS 101
Signatur | Bd | Laufzeit | Titel | Name | Vorname | Geb.
Name | Letzte
Ambez. | Letzte
Einkommensgruppe | Letzte
Dienststelle | Geburtsdaten | Geburtsdaten | Sterbedaten | Sterbeort | Bemerkungen | Benutzbar ab: | |||||
von | bis | TT | MM | JJJJ | TT | MM | JJJJ | ||||||||||||||
Anlage 3b Abgabeverzeichnis Personalunterlagen, Dienststelle
Bundesarchiv
Potsdamer Str. 1
56075
Koblenz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ihr Zeichen | Unser Zeichen | Bearbeiter/Tel. | Datum |
Aussonderung von Personalunterlagen aus der Bundesfinanzverwaltung gemäß AufbewBest-FV
< … Stück> Personalakten mit Abgabeverzeichnis
Anbei übersende ich Personalakten, die den in der Anlage 3a (Informationen zur Aussonderung und Abgabe von Personalunterlagen der Bundesfinanzverwaltung) der AufbewBest-FV beschriebenen Auswahlkriterien für archivwürdige Personalakten entsprechen. Die Aufbewahrungsfrist der mitgesandten Personalakten ist abgelaufen. Ein Abgabeverzeichnis für die o. g. Unterlagen füge ich bei.
Für eine Eingangsbestätigung und die Mitteilung der endgültigen Bundesarchivsignaturen wäre ich dankbar.
Im Auftrag
Anlage 4 K 10 RBBau K 10 Behandlung und Aufbewahrung von Unterlagen
Unterlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Akten, Schriftstücke, Karteien, Karten, Pläne, Bild- und Filmmaterialien sowie sonstige Informationsträger im Original, einschließlich Mikrofilme und digitalisierte Unterlagen [17], die Originale ersetzen.
Die Unterlagen sind gegen Beschädigung, Abhandenkommen und gegen Einsicht durch Unbefugte geschützt aufzubewahren. Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt (z. B. Bundesarchivgesetz).
Zur Sicherung digitaler Datenbestände sind geeignete technische Maßnahmen vorzusehen.
In besonderen Fällen sind zusätzlich Zweitschriften zu fertigen.
Für nachstehend aufgeführte Unterlagen gelten folgende Aufbewahrungsfristen und -stellen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung der Unterlagen | Aufbewahrungsfrist | Aufbewahrungsstelle | |
1 | 2 | 3 | |
0 | Allgemeiner
Schriftverkehr zur Baumaßnahme zwischen FfE und OTI sowie ähnliches
Schriftgut | 5 Jahre nach
dem Abschluss der Prüfung durch den BRH 7 Jahre nach Rechnungslegung
gemäß J 3 | Fachaufsicht
führende Ebene |
1 | Baurechnungen | ||
1.1 | Rechnungslegungsunterlagen über Große Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten gemäß J 2 | 5 Jahre nach
dem Abschluss der Prüfung durch den BRH bzw. | Baudurchführende
Ebene |
7 Jahre nach
Rechnungslegung gemäß J 3 | |||
1.2 | Rechnungslegungsunterlagenüber Kleine Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten gemäß J 2 | 5 Jahre nach
Abschluss des Jahres, in dem Rechnung gemäß J 3 gelegt worden
ist | wie vor |
1.3 | Rechnungslegungsunterlagen über Bauunterhaltungsarbeiten | wie vor | wie vor |
1.4 | Vergabeunterlagen Die unberücksichtigt gebliebenen Angebote
der drei mindestfordernden Bieter; einschließlich der hierzu
gehörenden Unterlagen. Soweit der Auftrag nicht dem mindestfordernden
Bieter erteilt worden ist, sind alle preisgünstigeren Angebote
aufzubewahren. | Entsprechend
der in den Nrn. 1.1–1.3 genannten Fristen | wie vor |
2 | Unterlagen
für die Grundstücksakte; hierzu gehören alle Unterlagen, die bei
der Übergabe eines Bauwerks nach Abschnitt H der zuständigen
Verwaltungsdienststelle zu übergeben sind. | 3 Jahre nach
Veräußerung der Liegenschaft bzw. Beseitigung des Bauwerks. | Zuständige Verwaltungsdienststelle |
3 | Sonstige
Unterlagen | ||
3.1 | Pläne,
die der Bauausführung entsprechen | 3 Jahre nach
Veräußerung der Liegenschaft bzw. Beseitigung des Bauwerks | Baudurchführende
Ebene |
3.2 | Flächenberechnungen, die der Bauausführung
entsprechen | wie vor | wie vor |
3.3 | Genehmigte
Entscheidungsunterlage – Bau –, einschließlich der
Entwurfsunterlage – Bau – | wie vor | wie vor |
3.4 | Wichtige
Unterlagen zur fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Baugeschehens
(z. B. gerichtliche Entscheidungen, Vergleiche, Gutachten,
Verfügungen, Berichte, Bautagebuch, Zweitschriften von Mengen-,
Wärmebedarfs-, Festigkeitsberechnungen mit Anlagen, abfallrechtliche
Nachweise u. dgl.) | wie vor | wie vor |
3.5 | Unterlagen
über die öffentlich-rechtliche Behandlung gemäß K 14 | wie vor | wie vor |
3.6 | Zweitschriften
der Verträge mit freiberuflich Tätigen | wie vor | wie vor |
3.7 | Haushaltsüberwachungslisten Bau | wie vor | wie vor |
Anlage 5.1 Zuständige Archive für die Zentrale und die Direktionen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Stand: Juli 2010
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Standorte Direktionen | Zuständige
Archive |
Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben Zentrale Ellerstraße 56 53119 Bonn | Bundesarchiv Potsdamer Straße 1 56075 Koblenz Tel.: (0261) 505-0 Fax: (0261) 505-226 E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de |
Direktion
Berlin Fasanenstraße 87 10623 Berlin Zuständig für Berlin | Landesarchiv
Berlin Eichborndamm 115–121 13403 Berlin Tel.: (030) 90264-0 Fax: (030) 90264-201 E-Mail: info@landesarchiv-berlin.de |
Direktion
Dortmund Andreas-Hofer-Straße 50 48145 Münster Zuständig für Nordrhein-Westfalen | Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen Bohlweg 2 48147 Münster Tel.: (0251) 4885-0 Fax: (0251) 4885-100 E-Mail: westfalen@lav.nrw.de |
Direktion
Erfurt Drosselbergstraße 2 99097 Erfurt Zuständig für Thüringen und Sachsen | Thüringisches
Hauptstaatsarchiv Weimar Marstallstraße 2 99423 Weimar Tel.: (03643) 870-0 Fax: (03643) 870-100 E-Mail: weimar@staatsarchive.thueringen.de |
Direktion
Freiburg Bismarckallee 18–20 79098 Freiburg Zuständig für Baden-Württemberg | Landesarchiv
Baden-Württemberg – Staatsarchiv Freiburg – Colombistraße 4 79098 Freiburg Tel.: (0761) 38060-0 Fax: (0761) 38060-13 E-Mail: stafreiburg@la-bw.de |
Direktion
Koblenz Schloss (Hauptgebäude) 56068 Koblenz Zuständig für Rheinland-Pfalz, Hessen, Saarland | Landeshauptarchiv
Koblenz Karmeliterstraße 1/3 56068 Koblenz Tel.: (0261) 9129-0 Fax: (0261) 9129-112 E-Mail: post@landeshauptarchiv-ko.de |
Direktion
Magdeburg Otto-von-Guericke-Straße 4 39104 Magdeburg Zuständig für Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Bremen | Landeshauptarchiv
Sachsen-Anhalt Abteilung Magdeburg Hegelstraße 25 39104 Magdeburg Tel.: (0391) 5664-3 Fax: (0391) 5664-440 E-Mail: poststelle@lha.mi.sachsen-anhalt.de |
Direktion
München Sophienstraße 6 80333 München Zuständig für Bayern | Bayerisches
Hauptstaatsarchiv Schönfeldstraße 5–11 80539 München Tel.: (089) 28638-2596 Fax: (089) 28638-2954 E-Mail: poststelle@bayhsta.bayern.de |
Direktion
Potsdam Karl-Liebknecht-Straße 36 03046 Cottbus Zuständig für Brandenburg | Brandenburgisches
Landeshauptarchiv Zum Windmühlenberg 14469 Potsdam Tel.: (0331) 5674-0 Fax: (0331) 5674-212 E-Mail: poststelle@blha.brandenburg.de |
Direktion
Rostock Wallstraße 2 18055 Rostock Zuständig für Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg | Mecklenburgisches
Landeshauptarchiv Schwerin Graf-Schack-Allee 2 19053 Schwerin Tel.: (0385) 59296-0 Fax: (0385) 59296-12 E-Mail: poststelle@landeshauptarchiv-schwerin.de |
Anlage 5.2 Oberfinanzdirektionen mit Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen (bis )
Adressenliste der zuständigen Archive für die bis zum existenten Oberfinanzdirektionen (OFD) mit Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Oberfinanzdirektionen | Zuständige
Archive |
OFD
Chemnitz Brückenstraße 10 09111 Chemnitz Tel.: (0371) 4 57-0 Fax: (0371) 4 57-22 34 E-Mail: poststelle@ofdcdd.bfinv.de Zuständig für Sachsen und Thüringen | Sächsisches
Staatsarchiv Staatsarchiv Chemnitz Schulstraße 38 09125 Chemnitz Tel.: (0371) 33479-0 Fax: (0371) 22479-22 E-Mail: poststelle@sta.smi.sachsen.de |
OFD
Cottbus Großbeerenstraße 341–345 14480 Potsdam Tel.: (0331) 64 61-0 Fax: (0331) 64 61-4 00 E-Mail: poststelle@ofdcb-p.bfinv.de Zuständig für Brandenburg und Berlin | Brandenburgisches
Landeshauptarchiv Zum Windmühlenberg 14469 Potsdam Tel.: (0331) 5674-0 Fax: (0331) 5674-212 E-Mail: poststelle@blha.brandenburg.de |
OFD
Hamburg Rödingsmarkt 2 20459 Hamburg Tel.: (040) 42 820-0 Fax: (040) 42 820-25 47 E-Mail: poststelle@ofdhh.bfinv.de Zuständig für Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein | Staatsarchiv
Hamburg Kattunbleiche 19 22041 Hamburg Tel.: (040) 42831-3200 Fax: (040) 42831-3201 E-Mail: poststelle@staatsarchiv.hamburg.de |
OFD
Hannover Waterloostraße 5 30169 Hannover Tel.: (0511) 1 01-0 Fax: (0511) 1 101-21 11 E-Mail: poststelle@ofdh.bfinv.de Zuständig für Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt | Niedersächsisches
Landesarchiv – Hauptstaatsarchiv Hannover – Am Archiv 1 30169 Hannover Tel.: (0511) 120-6601 Fax: (0511) 120-6699 E-Mail: Hannover@nla.niedersachsen.de |
OFD
Karlsruhe Moltkestraße 50 76133 Karlsruhe Tel.: (0721) 926-0 Fax: (0721) 926-27 25 E-Mail: poststelle@ofdka-frzuv.bfinv.de Zuständig für Baden-Württemberg | Landesarchiv
Baden-Württemberg – Generallandesarchiv Karlsruhe – Nördliche Hildapromenade 2 76133 Karlsruhe Tel.: (0721) 926-2206 Fax: (0721) 926-2231 E-Mail: glakarlsruhe@la-bw.de |
OFD
Koblenz Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17 56073 Koblenz Tel.: (0261) 49 32-0 Fax: (0261) 49 32-3 67 40 E-Mail: poststelle@ofd-ko.fin-rlp.de Zuständig für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland | Landeshauptarchiv
Koblenz Karmeliterstraße 1/3 56068 Koblenz Tel.: (0261) 91290 Fax: (0261) 9129112 E-Mail: post@landeshauptarchiv-ko.de |
OFD
Köln Wörthstraße 1–3 50668 Köln Tel.: (0221) 222 55-0 Fax: (0221) 222 55-39 81 E-Mail: poststelle@ofdk.bfinv.de Zuständig für Nordrhein-Westfalen | Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen Abteilung Rheinland Mauerstraße 55 40476 Düsseldorf Tel.: (0211) 22065-0 Fax: (0211) 220665-55-501 E-Mail: rheinland@lav.nrw.de |
OFD
Nürnberg Krelingstraße 50 90408 Nürnberg Tel.: (0911) 3 76-0 Fax: (0911) 3 76-22 70 E-Mail: poststelle@ofdn.bfinv.de Zuständig für Bayern | Staatsarchiv
Nürnberg Archivstraße 17 90408 Nürnberg Tel.: (0911) 935190 Fax: (0911) 935199 E-Mail: poststelle@stanu.bayern.de |
Anlage 5.3 Bundesfinanzdirektionen (BFD)
Adressenliste und zuständiges Archiv für die ab dem eingerichteten Bundesfinanzdirektionen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bundesfinanzdirektionen | Zuständiges
Archiv |
Bundesfinanzdirektion
Nord Rödingsmarkt 2 20459 Hamburg Tel.: (040) 42820-0 Fax: (040) 42820-25 92 E-Mail: poststelle@ofdhh.bfinv.de | Bundesarchiv Potsdamer Straße 1 56075 Koblenz Tel.: (0261) 505-0 Fax: (0261) 505-226 E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de |
Bundesfinanzdirektion
Mitte Großbeerenstraße 341–345 14480 Potsdam Tel.: (0331) 6461-0 Fax: (0331) 6461-400 E-Mail: poststelle@ofdcb-p.bfinv.de | Bundesarchiv Potsdamer Straße 1 56075 Koblenz Tel.: (0261) 505-0 Fax: (0261) 505-226 E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de |
Bundesfinanzdirektion
West Wörthstraße 1-3 50668 Köln Tel.: (0221) 37993-100 Fax: (0221) 37993-701 oder 702 E-Mail: poststelle@ofdk.bfinv.de | Bundesarchiv Potsdamer Straße 1 56075 Koblenz Tel.: (0261) 505-0 Fax: (0261) 505-226 E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de |
Bundesfinanzdirektion
Südwest Wiesenstraße 32 67433 Neustadt an der Weinstraße Tel.: (06321) 894-0 Fax: (06321) 894-930 E-Mail: poststelle@ofdko-nw.bfinv.de | Bundesarchiv Potsdamer Straße 1 56075 Koblenz Tel.: (0261) 505-0 Fax: (0261) 505-226 E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de |
Bundesfinanzdirektion
Südost Krelingstraße 50 90408 Nürnberg Tel.: (0911) 376-0 Fax: (0911) 376-2270 E-Mail: poststelle@ofdn.bfinv.de | Bundesarchiv Potsdamer Straße 1 56075 Koblenz Tel.: (0261) 505-0 Fax: (0261) 505-226 E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de |
Anlage 5.4 Hauptzollämter
Adressenliste der zuständigen Archive für die Hauptzollämter (HZA)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hauptzollämter | Zuständige
Archive |
HZA
Aachen Im Süsterfeld 9 52072 Aachen Tel.: (0241) 94325-0 Fax: (0241) 94325-1421 E-Mail: poststelle@hzaac.bfinv.de | Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen Abteilung Rheinland Mauerstraße 55 40476 Düsseldorf Tel.: (0211) 22065-0 Fax: (0211) 22065-55-501 E-Mail: rheinland@lav.nrw.de |
HZA
Augsburg Prinzregentenplatz 3 86150 Augsburg Tel.: (0821) 5012-0 Fax: (0821) 5012-188 E-Mail: poststelle@hzaa.bfinv.de | Staatsarchiv
Augsburg Salomon-Idler-Straße 2 86159 Augsburg Tel.: (0821) 59963-30 Fax: (0821) 59963-333 E-Mail: poststelle@staau.bayern.de |
HZA
Berlin Mehringdamm 129 10965 Berlin Tel.: (030) 69009-1 Fax: (030) 69009-209 E-Mail: poststelle@hzab.bfinv.de | Landesarchiv
Berlin Eichborndamm 115–121 13403 Berlin Tel.: (030) 90264-0 Fax: (030) 90264-201 E-Mail (allg.): info@landesarchiv-berlin.de |
HZA
Bielefeld Werner-Bock-Straße 25–29 33602 Bielefeld Tel.: (0521) 3047-0 Fax: (0521) 3047-1991 E-Mail: poststelle@hzabi.bfinv.de | Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen Abteilung Ostwestfalen-Lippe Willi-Hofmann-Straße 2 32756 Detmold Tel.: (05231) 766-0 Fax: (05231) 766-114 E-Mail: owl@lav.nrw.de |
HZA
Braunschweig Kasernenstraße 17 38106 Braunschweig Tel.: (0531) 3809-0 Fax: (0531) 3809-200 E-Mail: poststelle@hzabs.bfinv.de | Niedersächsisches
Landesarchiv – Staatsarchiv Wolfenbüttel – Forstweg 2 38302 Wolfenbüttel Tel.: (05331) 935-0 Fax: (05331) 935-211 E-Mail: Wolfenbuettel@nla.niedersachsen.de |
HZA
Bremen Hans-Böckler-Straße 56 28217 Bremen Tel.: (0421) 3897-0 Fax: (0421) 3897-116 E-Mail: poststelle@hzahb.bfinv.de | Staatsarchiv
Bremen Am Staatsarchiv 1 28203 Bremen Tel.: (0421) 361-6221 Fax: (0421) 361-10247 E-Mail: zentrale@staatsarchiv.bremen.de |
HZA
Darmstadt Hilpertstraße 20 a 64295 Darmstadt Tel.: (06151) 9180-0 Fax: (06151) 9180-190 E-Mail: poststelle@hzada.bfinv.de | Hessisches Staatsarchiv
Darmstadt Karolinenplatz 3 64289 Darmstadt Tel.: (06151) 165900 Fax: (06151) 165901 E-Mail: poststelle@stad.hessen.de |
HZA
Dortmund Kronenburgallee 7 44139 Dortmund Tel.: (0231) 9571-0 Fax: (0231) 9571-999 E-Mail: poststelle@hzado.bfinv.de | Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen Bohlweg 2 48147 Münster Tel.: (0251) 4885-0 Fax: (0251) 4885-100 E-Mail: westfalen@lav.nrw.de |
HZA
Dresden Schützenhöhe 24–26 01099 Dresden Tel.: (0351) 8161-0 Fax: (0351) 8161-1130 E-Mail: poststelle@hzal.bfinv.de | Sächsisches
Staatsarchiv Hauptstaatsarchiv Dresden Archivstraße 14 01097 Dresden bis voraussichtlich Ende 2010 Interimsstandort: Marienallee 12 01099 Dresden Postanschrift: Postfach 100 444 01074 Dresden Tel.: (0351) 8006-0 Fax: (0351) 8021274 E-Mail: poststelle-d@sta.smi.sachsen.de |
HZA
Düsseldorf Am Stufstock 1–7 40231 Düsseldorf Tel.: (0211) 2101-0 Fax: (0211) 3101-222 E-Mail: poststelle@hzad.bfinv.de | Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen Abteilung Rheinland Mauerstraße 55 40476 Düsseldorf Tel.: (0211) 22065-0 Fax: (0211) 22065-55-501 E-Mail: rheinland@lav.nrw.de |
HZA
Duisburg Köhnenstraße 5–11 47051 Duisburg Tel.: (0203) 7134-0 Fax: (0203) 7134-111 E-Mail: poststelle@hzadu.bfinv.de | Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen Abteilung Rheinland Mauerstraße 55 40476 Düsseldorf Tel.: (0211) 22065-0 Fax: (0211) 22065-55-501 E-Mail: rheinland@lav.nrw.de |
HZA
Erfurt Melchior-Bauer-Straße 5 99092 Erfurt Tel.: (0361) 77750-0 Fax: (0361) 77750-401 E-Mail: poststelle@hzaef.bfinv.de | Thüringisches
Hauptstaatsarchiv Weimar Marstallstraße 2 99423 Weimar Tel.: (03643) 870-0 Fax: (03643) 870-100 E-Mail: weimar@staatsarchive.thueringen.de |
HZA
Frankfurt-Flughafen Hahnstraße 68–70 60528 Frankfurt am Main Tel.: (069) 257829-0 Fax: (069) 277829-4000 E-Mail: poststelle@hzaf-fhf.bfinv.de | Hessisches
Hauptstaatsarchiv Wiesbaden Mosbacher Straße 55 65187 Wiesbaden Tel.: (0611) 881-0 Fax: (0611) 881-145 E-Mail: Poststelle@hhstaw.hessen.de |
HZA
Frankfurt/Oder Kopernikusstraße 25 15236 Frankfurt/Oder Tel.: (0335) 563-0 Fax: (0335) 563-1099 E-Mail: poststelle@hzafo.bfinv.de | Brandenburgisches
Landeshauptarchiv Zum Windmühlenberg 14469 Potsdam Tel.: (0331) 5674-0 Fax: (0331) 5674-212 E-Mail: poststelle@blha.brandenburg.de |
HZA
Gießen Grünberger Straße 100 35394 Gießen Tel.: (0641) 9484-0 Fax: (0641) 9484-100 E-Mail: poststelle@hzagi.bfinv.de | Hessisches Staatsarchiv
Darmstadt Karolinenplatz 3 64289 Darmstadt Tel.: (06151) 165900 Fax: (06151) 165901 E-Mail: poststelle@stad.hessen.de |
HZA
Hamburg-Hafen Veddeler Damm 11 20539 Hamburg Tel.: (040) 78085-0 Fax: (040) 78085-222 E-Mail: poststelle@hzahh-hafen.bfinv.de | Staatsarchiv
Hamburg Kattunbleiche 19 22041 Hamburg Tel.: (040) 42831-3200 Fax: (040) 42831-3201 E-Mail: poststelle@staatsarchiv.hamburg.de |
HZA
Hamburg-Jonas Süderstraße 63 20097 Hamburg Tel.: (040) 2395-5 Fax: (040) 2395-7001 E-Mail: poststelle@hzahh-jonas.bfinv.de | Staatsarchiv
Hamburg Kattunbleiche 19 22041 Hamburg Tel.: (040) 42831-3200 Fax: (040) 42831-3201 E-Mail: poststelle@staatsarchiv.hamburg.de |
HZA
Hamburg-Stadt Teerhof 1 20457 Hamburg Tel.: (040) 33976-0 Fax: (040) 33976-347 E-Mail: postelle@hzahh-stadt.bfinv.de | Staatsarchiv
Hamburg Kattunbleiche 19 22041 Hamburg Tel.: (040) 42831-3200 Fax: (040) 42831-3201 E-Mail: poststelle@staatsarchiv.hamburg.de |
HZA
Hannover Hackethalstraße 7 30179 Hannover Tel.: (0511) 37414-0 Fax: (0511) 37414-199 E-Mail: poststelle@hzah.bfinv.de | Niedersächsisches
Landesarchiv – Hauptstaatsarchiv Hannover – Am Archiv 1 30169 Hannover Tel.: (0511) 120-6601 Fax: (0511) 120-6699 E-Mail: Hannover@nla.niedersachsen.de |
HZA
Heilbronn Kastellstraße 53 74080 Heilbronn Tel.: (07131) 8970-0 Fax: (07131) 8970-199 E-Mail: poststelle@hzahn.bfinv.de | Landesarchiv
Baden-Württemberg – Staatsarchiv Ludwigsburg – Arsenalplatz 3 71638 Ludwigsburg Tel.: (07141) 18-6310 Fax: (07141) 18-6311 E-Mail: staludwigsburg@la-bw.de |
HZA
Itzehoe Kaiserstraße 14a 25524 Itzehoe Tel.: (04821) 902-0 Fax: (04821) 902-200 E-Mail: poststelle@hzaiz.bfinv.de | Landesarchiv
Schleswig-Holstein Prinzenpalais 24837 Schleswig Tel.: (04621) 8618-00 Fax: (04621) 8618-01 E-Mail: landesarchiv@la.landsh.de |
HZA
Karlsruhe Rüppurrer Straße 3a 76137 Karlsruhe Postfach 32 49 76018 Karlsruhe Tel.: (07 21) 37 10-0 Fax: (07 21) 37 10-2 38 E-Mail: poststelle@hzaka.bfinv.de | Landesarchiv
Baden-Württemberg – Generallandesarchiv Karlsruhe – Nördliche Hildapromenade 2 76133 Karlsruhe Tel.: (0721) 926-2206 Fax: (0721) 926-2231 E-Mail: glakarlsruhe@la-bw.de |
HZA
Kiel Auguste-Viktoria-Straße 6–8 24103 Kiel Tel.: (0431) 6639-0 Fax: (0431) 6639-202 E-Mail: poststelle@hzaki.bfinv.de | Landesarchiv
Schleswig-Holstein Prinzenpalais 24837 Schleswig Tel.: (04621) 8618-00 Fax: (04621) 8618-01 E-Mail: landesarchiv@la.landsh.de |
HZA
Koblenz Schloss (Hauptgebäude) 56068 Koblenz Tel.: (0261) 3908-0 Fax: (0261) 3908-257 E-Mail: poststelle@hzako.bfinv.de | Landeshauptarchiv
Koblenz Karmeliterstraße 1/3 56068 Koblenz Tel.: (0261) 91290 Fax: (0261) 9129112 E-Mail: post@landeshauptarchiv-ko.de |
HZA
Köln Stolberger Straße 200 50933 Köln Tel.: (0221) 27252-0 Fax: (0221) 27252-1211 E-Mail: poststelle@hzak.bfinv.de | Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen Abteilung Rheinland Mauerstraße 55 40476 Düsseldorf Tel.: (0211) 22065-0 Fax: (0211) 22065-55-501 E-Mail: rheinland@lav.nrw.de |
HZA
Krefeld Europark Fichtenhain C 1 47807 Krefeld Tel.: (02151) 850-0 Fax: (02151) 850-111 E-Mail: poststelle@hzakr.bfinv.de | Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen Abteilung Rheinland Mauerstraße 55 40476 Düsseldorf Tel.: (0211) 22065-0 Fax: (0211) 22065-55-501 E-Mail: rheinland@lav.nrw.de |
HZA
Landshut Selingenthaler Straße 62 84034 Landshut Tel.: (0871) 806-0 Fax: (0871) 806-500 E-Mail: poststelle@hzala.bfinv.de | Staatsarchiv
Landshut Burg Trausnitz 84036 Landshut Tel.: (0871) 92328-0 Fax: (0871) 92328-8 E-Mail: poststelle@stala.bayern.de |
HZA
Lörrach Mozartstraße 32 79539 Lörrach Postfach 16 20 79506 Lörrach Tel.: (0 76 21) 1 70-0 Fax: (0 76 21) 1 70-1 55 E-Mail: poststelle@hzaloe.bfinv.de | Landesarchiv
Baden-Württemberg – Staatsarchiv Freiburg – Colombistraße 4 79098 Freiburg Tel.: (0761) 38060-0 Fax: (0761) 38060-13 E-Mail: stafreiburg@la-bw.de |
HZA
Magdeburg Ihleburger Straße 4 39126 Magdeburg Tel.: (0391) 5074-0 Fax: (0391) 5074-237, -250 E-Mail: poststelle@hzamd.bfinv.de | Landeshauptarchiv
Sachsen-Anhalt Abteilung Magdeburg Hegelstraße 25 39104 Magdeburg Tel.: (0391) 5664-3 Fax: (0391) 5664-440 E-Mail: poststelle@lha.mi.sachsen-anhalt.de |
HZA
München Sophienstraße 6 80333 München Tel.: (089) 5995-00 Fax: (089) 5995-2488 E-Mail: poststelle@hzam.bfinv.de | Staatsarchiv
München Schönfeldstraße 3 80539 München Tel.: (089) 28638-2525 Fax: (089) 28638-2526 E-Mail: poststelle@stam.bayern.de |
HZA
Münster Sonnenstraße 85–89 48143 Münster Tel.: (0251) 4814-0 Fax: (0251) 4814-200, -100 E-Mail: poststelle@hzams.bfinv.de | Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen Bohlweg 2 48147 Münster Tel.: (0251) 4885-0 Fax: (0251) 4885-100 E-Mail: westfalen@lav.nrw.de |
HZA
Nürnberg Frankenstraße 208 90461 Nürnberg Tel.: (0911) 9463-0 Fax: (0911) 9463-1199 E-Mail: poststelle@hzan.bfinv.de | Staatsarchiv
Nürnberg Archivstraße 17 90408 Nürnberg Tel.: (0911) 935190 Fax: (0911) 9351999 E-Mail: poststelle@stanu.bayern.de |
HZA
Oldenburg Friedrich-Rüder-Straße 2 26135 Oldenburg Tel.: (0441) 21025-0 Fax: (0441) 21025-26 E-Mail: poststelle@hzaol.bfinv.de | Niedersächsisches
Landesarchiv – Staatsarchiv Oldenburg – Damm 43 26135 Oldenburg Tel.: (0441) 9244100 Fax: (0441) 9244292 E-Mail: Oldenburg@nla.niedersachsen.de |
HZA
Osnabrück Meller Straße 272 49082 Osnabrück Tel.: (0541) 5066-0 Fax: (0541) 5066-111 E-Mail: poststelle@hzaos.bfinv.de | Niedersächsisches
Landesarchiv – Staatsarchiv Osnabrück – Schloßstraße 29 49074 Osnabrück Tel.: (0541) 33162-0 Fax: (0541) 33162-62 E-Mail: Osnabrueck@nla.niedersachsen.de |
Brandenburgisches
Landeshauptarchiv Zum Windmühlenberg 14469 Potsdam Tel.: (0331) 5674-0 Fax: (0331) 5674-212 E-Mail: poststelle@blha.brandenburg.de | |
HZA
Regensburg Junkersstraße 12 93055 Regensburg Tel.: (0941) 2086-0 Fax: (0941) 2086-1399 E-Mail: poststelle@hzar.bfinv.de | Staatsarchiv
Amberg Archivstraße 3 92224 Amberg Tel.: (09621) 307270 Fax: (09621) 307288 E-Mail: poststelle@staam.bayern.de |
HZA
Rosenheim Münchener Straße 51 83022 Rosenheim Tel.: (08031) 3006-0 Fax: (08031) 3006-9911 E-Mail: poststelle@hzaro.bfinv.de | Staatsarchiv
München Schönfeldstraße 3 80539 München Tel.: (089) 28638-2525 Fax: (089) 28638-2526 E-Mail: poststelle@stam.bayern.de |
HZA
Saarbrücken Präsident-Baltz-Straße 5 66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 501-00 Fax: (0681) 505-6241 E-Mail: poststelle@hzasb.bfinv.de | Landesarchiv Archiv des Saarlandes Dudweilerstraße 1 66133 Saarbrücken-Scheidt Tel.: (0681) 501-00 Fax: (0681) 501-1933 E-Mail: landesarchiv@landesarchiv.saarland.de |
HZA
Schweinfurt Brückenstraße 27 97421 Schweinfurt Tel.: (09721) 6464-0 Fax: (09721) 6464-1800 E-Mail: poststelle@hzasw.bfinv.de | Staatsarchiv
Würzburg Residenz-Nordflügel 97070 Würzburg Tel.: (0931) 355290 Fax: (0931) 3552970 E-Mail: poststelle@stawu.bayern.de |
HZA
Singen Bahnhofstraße 25 78224 Singen Postfach 4 20 78204 Singen Tel.: (0 77 31) 82 05-0 Fax: (0 77 31) 82 05-19 1 E-Mail: poststelle@hzasi.bfinv.de | Landesarchiv
Baden-Württemberg – Staatsarchiv Freiburg – Colombistraße 4 79098 Freiburg Tel.: (0761) 38060-0 Fax: (0761) 38060-13 E-Mail: stafreiburg@la-bw.de |
HZA
Stralsund Hiddenseer Straße 2 18439 Stralsund Tel.: (03831) 3561-0 Fax: (03831) 3561-121 E-Mail: poststelle@hzahst.bfinv.de | Landesarchiv
Greifswald Martin-Andersen-Nexö-Platz 1 17489 Greifswald Tel.: (03834) 5953-0 Fax: (03834) 5953-63 E-Mail: poststelle@landesarchiv-greifswald.de |
HZA
Stuttgart Hackstraße 85 70190 Stuttgart Postfach 70068 Stuttgart Tel.: (0711) 922-0 Fax: (0711) 922-22 09 E-Mail: poststelle@hzas.bfinv.de | Landesarchiv
Baden-Württemberg – Staatsarchiv Ludwigsburg – Arsenalplatz 3 71638 Ludwigsburg Tel.: (07141) 18-6310 Fax: (07141) 18-6311 E-Mail: staludwigsburg@la-bw.de |
HZA
Ulm Schillerstraße 1/1 89077 Ulm Postfach 22 69 89012 Ulm Tel.: (0731) 96 48-0 Fax: (0731) 96 48-2 99 E-Mail: poststelle@hzaul.bfinv.de | Landesarchiv
Baden-Württemberg – Staatsarchiv Sigmaringen – Karlstraße 1/3 72488 Sigmaringen Tel.: (07571) 101-551 Fax: (07571) 101-552 E-Mail: stasigmaringen@la-bw.de |
Anlage 5.5 Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter
Adressenliste der zuständigen Archive für das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zollkriminalamt/Zollfahndungsämter | Zuständige
Archive |
Zollkriminalamt
(ZKA) Bergisch Gladbacher Straße 837 51069 Köln Tel.: (0221) 672-0 Fax: (0221) 672-4500 E-Mail: poststelle@zka.bfinv.de | Bundesarchiv
Koblenz Potsdamer Straße 1 56075 Koblenz Tel.: (0261) 505-0 Fax: (0261) 505-226 E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de |
ZFA
Hamburg Sieker Landstraße 13 22143 Hamburg Tel.: (040) 67571-0 Fax: (040) 67571-201 E-Mail: poststelle@zfahh.bfinv.de | Staatsarchiv
Hamburg Kattunbleiche 19 22041 Hamburg Tel.: (040) 428313200 Fax: (040) 42831-3201 E-Mail: poststelle@staatsarchiv.hamburg.de |
ZFA
Hannover Hamburger Allee 74 30161 Hannover Tel.: (0511) 33611-0 Fax: (0511) 33611-140 E-Mail: poststelle@zfah.bfinv.de | Niedersächsisches
Landesarchiv – Hauptstaatsarchiv Hannover – Am Archiv 1 30169 Hannover Tel.: (0511) 120-6601 Fax: (0511) 120-6699 E-Mail: Hannover@nla.niedersachsen.de |
ZFA
Berlin-Brandenburg Columbiadamm 7 10965 Berlin Tel.: (030) 69583-0 Fax: (030) 69583-569, -438 E-Mail: poststelle@zfab.bfinv.de | Landesarchiv
Berlin Eichborndamm 115–121 10777 Berlin Tel.: (030) 90264-0 Fax: (030) 90264-201 E-Mail: info@landesarchiv-berlin.de |
ZFA
Essen Weiglestraße 11–13 45128 Essen Tel.: (0201) 27963-0 Fax: (0201) 27963-190 E-Mail: poststelle@zfae.bfinv.de | Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen Abteilung Rheinland Mauerstraße 55 40476 Düsseldorf Tel.: (0211) 22065 Fax: (0211) 22065-55-501 E-Mail: rheinland@lav.nrw.de |
ZFA
Dresden Schützenhöhe 26 01099 Dresden Tel.: (0351) 2134-6125 Fax: (0351) 2134-6111 E-Mail: poststelle@zfadd.bfinv.de | Sächsisches
Staatsarchiv Hauptstaatsarchiv Dresden Archivstraße 14 01097 Dresden Tel.: (0351) 8006-0 Fax: (0351) 8021274 bis voraussichtlich Ende 2010 Interimsstandort: Marienallee 12 01099 Dresden Postanschrift: Postfach 100444 01074 Dresden Tel.: (0351) 8006-0 Fax: (0351) 8021274 E-Mail: poststelle@sta.smi.sachsen.de |
ZFA
Frankfurt/Main Wilhelm-Fay-Straße 11 65936 Frankfurt am Main Tel.: (069) 50775-0 Fax: (069) 50775-117 E-Mail: poststelle@zfaf.bfinv.de | Hessisches
Hauptstaatsarchiv Mosbacher Straße 55 65187 Wiesbaden Tel.: (0611) 881-0 Fax: (0611) 881-145 E-Mail: Poststelle@hhstaw.hessen.de |
ZFA
Stuttgart Martha-Schmidtmann-Straße 15 70374 Stuttgart Tel.: (0711) 52041-0 Fax: (0711) 52041-1060 E-Mail: poststelle@zfas.bfinv.de | Landesarchiv
Baden-Württemberg – Hauptstaatsarchiv Stuttgart – Konrad-Adenauer-Straße 4 70173 Stuttgart Tel.: (0711) 212-4335 Fax: (0711) 212-4360 E-Mail: staludwigsburg@la-bw.de |
ZFA
München Landsberger Straße 124 80339 München Tel.: (089) 5109-02 Fax: (089) 5109-1180 E-Mail: poststelle@zfam.bfinv.de | Bayerisches
Hauptstaatsarchiv Staatsarchiv München Schönfeldstraße 5–11 80539 München Tel.: (089) 28638-2596 Fax: (089) 29638-2954 E-Mail: poststelle@bayhsta.bayern.de |
Anlage 5.6 Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung sowie Informations- und Wissensmanagement Zoll
Für das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (Münster) und das Informations- und Wissensmanagement Zoll (Dresden) zuständige Archiv
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Bildungs- und
Wissenschaftszentrum | Zuständiges
Archiv |
Bildungs- und
Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung und Fachbereich Finanzen der
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in
Münster Gescherweg 100 48161 Münster Postfach 15 49 48004 Münster Tel.: (0251) 86 70-0 Fax: (0251) 86 70-6 66 E-Mail: poststelle@bzms.bfinv.de | Bundesarchiv Potsdamer Straße 1 56075 Koblenz Tel.: (0261) 505-0 Fax: (0261) 505-226 E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de |
Anlage 5.7 Zuständiges Archiv für die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB)
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Bundesmonopolverwaltung | Zuständiges
Archiv |
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein Friedrichsring 35 63069 Offenbach am Main Telefon: +49 (69) 8302 553 Telefax: +49 (69) 8302 241 poststelle@bfb.bfinv.de | Bundesarchiv Potsdamer Straße 1 56075 Koblenz Tel.: (0261) 505-0 Fax: (0261) 505-226 E-Mail: koblenz@bundesarchiv.de |
Anlage 6 Bundesarchivgesetz (BArchG)
Das Bundesarchivgesetz vom ( BGBl 1988 I S. 62), in der jeweils letzten gültigen Fassung, ist Bestandteil der Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV).
Der Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt sowie in einschlägigen Online-Medien (z. B. www.bundesarchiv.de und www.gesetze-im-internet.de) veröffentlicht.
BMF v.
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 632
BAAAD-87639
1Anmerkung: Sind keine besonderen Prozessakten angelegt, sondern die Prozessvorgänge zu anderen Akten genommen worden, so sind die Prozessvorgänge vor einer Aussonderung der anderen Akten zu entnehmen und wie Prozessakten zu behandeln.
2Anmerkung: Sind keine besonderen Prozessakten angelegt, sondern die Prozessvorgänge zu anderen Akten genommen worden, so sind die Prozessvorgänge vor einer Aussonderung der anderen Akte zu entnehmen und wie Prozessakten zu behandeln.
3Anmerkung: Die hierzu festgesetzten Aufbewahrungsfristen können für Unterlagen aus maschinell geführten Dateien bei der Freigabe entsprechender Datenverarbeitungsverfahren gekürzt werden (vgl. Absatz 2 AufbewBest-FV). Zusammenfassungen einzelner Daten aus Personalakten zu bestimmten Zwecken (z. B. ADA-, Beurteilungs- und Beförderungslisten) teilen das Schicksal der betreffenden Sachakten.
4Anmerkung: Die hierzu festgesetzten Aufbewahrungsfristen können für Unterlagen aus maschinell geführten Dateien bei der Freigabe entsprechender Datenverarbeitungsverfahren gekürzt werden (vgl. Absatz 2 AufbewBest-FV). Zusammenfassungen einzelner Daten aus Personalakten zu bestimmten Zwecken (z. B. ADA-, Beurteilungs- und Beförderungslisten) teilen das Schicksal der betreffenden Sachakten. DDR-Altakten sind zusammen mit den unter Ziffer 1.20 Buchstabe a genannten Überführungsakten aufzubewahren.
5Anmerkung: Die hierzu festgesetzten Aufbewahrungsfristen können für Unterlagen aus maschinell geführten Dateien bei der Freigabe entsprechender Datenverarbeitungsverfahren gekürzt werden (vgl. Absatz 2 AufbewBest-FV). Zusammenfassungen einzelner Daten aus Personalakten zu bestimmten Zwecken (z. B. ADA-, Beurteilungs- und Beförderungslisten) teilen das Schicksal der betreffenden Sachakten.
6Anmerkung: Versorgungsakten nach dem AAÜG sind, außer bei Dienstbeschädigungsausgleich, nach Beendigung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der Versorgungsleistung zusammen mit der entsprechenden Überführungsakte aufzubewahren.
7Anmerkung: Die Akten der Obergruppen VV und B sind aus der Obergruppe O hervorgegangen. Soweit die Akten vor dem zur Obergruppe O gehörten, jetzt aber unter die Obergruppen VV und B fallen, gelten die Aufbewahrungsfristen dieses Abschnitts.
8Anmerkung: Die Mittelbehörden legen eigenverantwortlich kürzere Aufbewahrungsfristen für Akten der Mittelbehörden über veräußerte Liegenschaften fest, da in der Regel entsprechende Akten bei der BlmA verfügbar sind.
9Anmerkung: Die Regelung gilt für alle von den Prüfungsstellen der Zollverwaltung durchgeführten Prüfungen.
10Anmerkung: Besondere Aufbewahrungsvorschriften wie Nummern 1.9, 1.10, und § 915g Absatz 1 i. V. m. § 915a Absatz 1 ZPO bleiben unberührt.
11Anmerkung: Besondere Aufbewahrungsvorschriften wie Nummern 1.9, 1.10, und § 915g Absatz 1 i. V. m. § 915a Absatz 1 ZPO bleiben unberührt.
12Anmerkung: Besondere Aufbewahrungsvorschriften wie Nummern 1.9, 1.10, und § 915g Absatz 1 i. V. m. § 915a Absatz 1 ZPO bleiben unberührt.
13Anmerkung: Besondere Aufbewahrungsvorschriften wie Nummern 1.9, 1.10, und § 915g Absatz 1 i. V. m. § 915a Absatz 1 ZPO bleiben unberührt.
14Anmerkung: Maßgebend ist der Zeitpunkt der restlosen Tilgung der einzelnen Abgabeschuld.
15Anmerkung: Maßgebend ist der Zeitpunkt der restlosen Tilgung der einzelnen Abgabeschuld.
16Anmerkung: Maßgebend ist der Zeitpunkt der restlosen Tilgung der einzelnen Abgabeschuld.
17Das Ersetzen von Papierunterlagen durch digitalisierte Unterlagen ist insbesondere im „Bundessarchivgesetz”, im „Verwaltungsverfahrensgesetz” sowie in der „Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in den Bundesministerien” geregelt.