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Eine unzumutbare „zumutbare Belastung”?
Erstes finanzgerichtliches Verfahren
[i]Zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG verfassungswidrig?Die Verfassungsmäßigkeit einer weiteren Norm des EStG wird zurzeit angezweifelt. Konkret geht es um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG. Diesbezüglich ist ein Verfahren beim FG Rheinland-Pfalz unter dem Az. 4 K 1970/10 anhängig. Hierüber informiert der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in seiner Pressemitteilung v. . Aus Sicht des BDL sind insbesondere die folgenden Zahlungen betroffen:
Praxisgebühr (§ 24 Abs. 4 i. V. mit § 61 Satz 2 SGB V),
Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und medizinischen Hilfsmitteln (§ 31 Abs. 3 bzw. § 33 Abs. 8 i. V. mit 61 Satz 1 SGB V),
Zuzahlungen zu stationärer Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 4 i. V. mit § 61 Satz 2 SGB V),
Zuzahlungen zu Rehabilitation (§ 40 Abs. 6 i. V. m. § 61 Satz 2 SGB V),
Eigenanteil der Aufwendungen für Zahnersatz (§ 55 SGB V).
[i]Sog. Basisversorgung muss steuerfrei bleibenDer Verband begründet seine Rechtsauffassung im Wesentlichen mit dem NWB AAAAC-75760, wonach die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Krankenversorgung steuerfrei bleiben, soweit sie mit der Versorgung auf Sozialhilfeniveau vergleichbar sind (sog. Basisversorgung). Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld...