Irrtümlich nicht als Betriebsausgabe erklärte Umsatzsteuer keine offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz
Erklärt ein selbstständig tätiger Ingenieur in mehreren Jahren versehentlich die an das FA abgeführte Umsatzsteuer nicht als
Betriebsausgabe und lässt sich weder den Einkommensteuererklärungen noch den Umsatzsteuererklärungen entnehmen, ob und wie
viel Umsatzsteuer jeweils an das FA abgeführt wurde, beruht die fehlerhafte Nichtberücksichtigung der gezahlten Umsatzsteuer
nicht auf einem rein mechanischen Fehler, sondern auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung, so dass die Annahme einer
offenbaren Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO ausscheidet.
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