Recht des Insolvenzverwalters auf Ausübung des Veranlagungswahlrechts in der Insolvenz eines Ehegatten als vermögensrechtliches
Verwaltungsrecht
Ausübung des Veranlagungswahlrechts als rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
1. Das Veranlagungswahlrecht des § 26 EStG ist nicht höchstpersönlich, sondern ein vermögensrechtliches Verwaltungsrecht.
Wird über das Vermögen eines Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so geht das Veranlagungswahlrecht nach § 26 EStG vom
Ehegatten-Schuldner auf den Insolvenzverwalter über, ähnlich wie im Falle der Gesamtrechtsnachfolge das Veranlagungswahlrecht
vom Ehegatten-Erblasser auf die Erben übergeht (Anschluss an das ).
2. Die im Einspruchsverfahren gegen einen Zusammenveranlagungsbescheid abgegebene Erklärung des Insolvenzverwalters, dass
er für den Ehemann und Insolvenzschuldner das Veranlagungswahlrecht ausübe und die Durchführung der getrennten Veranlagung
beantrage, hat im Hinblick auf § 26 EStG Rückwirkung i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAD-87559
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.03.2009 - 2 K 409/07
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