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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 409/07

Gesetze: EStG § 26 Abs. 1 S. 1, EStG § 26 Abs. 2, EStG § 26a, InsO § 80 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, BGB § 1353 Abs. 1

Recht des Insolvenzverwalters auf Ausübung des Veranlagungswahlrechts in der Insolvenz eines Ehegatten als vermögensrechtliches Verwaltungsrecht

Ausübung des Veranlagungswahlrechts als rückwirkendes Ereignis

Leitsatz

1. Das Veranlagungswahlrecht des § 26 EStG ist nicht höchstpersönlich, sondern ein vermögensrechtliches Verwaltungsrecht. Wird über das Vermögen eines Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so geht das Veranlagungswahlrecht nach § 26 EStG vom Ehegatten-Schuldner auf den Insolvenzverwalter über, ähnlich wie im Falle der Gesamtrechtsnachfolge das Veranlagungswahlrecht vom Ehegatten-Erblasser auf die Erben übergeht (Anschluss an das ).

2. Die im Einspruchsverfahren gegen einen Zusammenveranlagungsbescheid abgegebene Erklärung des Insolvenzverwalters, dass er für den Ehemann und Insolvenzschuldner das Veranlagungswahlrecht ausübe und die Durchführung der getrennten Veranlagung beantrage, hat im Hinblick auf § 26 EStG Rückwirkung i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
LAAAD-87559

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.03.2009 - 2 K 409/07

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