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Zur Anfechtbarkeit des vorzeitigen Zugewinnausgleichs
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAD-87513 Nach Zivil- wie Steuerrecht kann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft jederzeit beendet und der sich ergebende Zugewinn ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich ist aber grds. nicht vor Anfechtungen nach der Insolvenzordnung (InsO) und nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) geschützt. Dies verdeutlicht – wenn auch in „schuldnerfreundlicher” Weise – der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung (). Danach gilt, dass Ausführungsverträge, die die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen des Zugewinnausgleichs zum Gegenstand haben, der Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO unterliegen.
Eine ausführliche Fassung finden Sie in
Steuerliche Behandlung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs
[i]Steuerliche Begünstigung nur mit tatsächlicher Beendigung des GüterstandsNeben der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten kommt auch die vorzeitige Beendigung des Güterstands unter Ausgleich des Zugewinns durch vertragliche Vereinbarung unter Lebenden in Betracht.
Der Ausgleich des Zugewinns ist aber nur dann ein nicht steuerbarer Vorgang, wenn eine Zugewinnausgleichsforderung tatsächlich besteht. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns entsteht mit der tatsächlichen Beendigung des Güterstands, a...