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Zur Anfechtbarkeit des vorzeitigen Zugewinnausgleichs
Vergleich der Anfechtung in- und außerhalb des Insolvenzverfahrens
Die vorzeitige und rückwirkende Beendigung des Güterstands unter Ausgleich des Zugewinns ist steuerrechtlich zulässig, ohne dass daraus eine Schenkungsteuerpflicht folgt. In zivilrechtlicher Hinsicht ist dies ebenfalls möglich. Allerdings sind hierbei anfechtungsrechtliche Probleme zu beachten, mit denen sich auch der BGH im letzten Jahr beschäftigt hat. Sie werden hier dargestellt.
I. Beendigung der Zugewinngemeinschaft im Erbschaftsteuerrecht
1. Grundsätze
[i]Sonderregelungen für und Steuerfreiheit der güterrechtlichen AusgleichsforderungWird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet oder wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, gehört die Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) nicht zum Erwerb i. S. der §§ 3 und 7 ErbStG. Dies sind die Fälle, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Ehepartner durch Scheidung beendet wird oder in denen weder der überlebende Ehegatte Erbe noch Vermächtnisnehmer wird, weil er die Erbschaft ausgeschlagen hat oder von der Erbfolge testamentarisch ausgeschlossen wurde. Die konkret berechnete Ausgleichsforderung wird dann nicht besteuert (§ 5 Abs. 2 ErbStG).
[i]Überblick zum Güterstand im infoCenter NWB BAAAB-03410 § 5 Abs. 2 ErbStG kennt nicht die Einschränkung des § 5 Abs. 1 ErbStG enthaltenen Einschränkungen (...