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Mietrecht | Wirtschaftlichkeitsgebot bei Müllgebühr als Betriebskostenanteil
Der Vermieter ist verpflichtet, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Für einen Verstoß gegen diesen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei der Betriebskostenabrechnung trägt allerdings der Mieter die Beweislast. Im Streitfall ist den Mietern die Darlegung einer Pflichtverletzung des Vermieters nicht gelungen – insbesondere war ihr Hinweis auf einen gegenüber dem „Betriebskostenspiegel für Deutschland” und auch gemessen an den Verhältnissen der Stadt, in der die Mietwohnung belegen ist, zu hohen Betriebskostenansatz nicht aussagekräftig genug.