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Umsatzsteuer | Umsatzsteuersteuervergünstigungen für NATO-Hauptquartiere
Das die aktualisierten Listen der Hauptquartiere i. S. des Art. 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Hauptquartiere i. S. des Art. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bekannt gemacht. Aufgrund des Art. 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (BGBl 1969 II S. 2009) sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiungen nach Art. 67 des Zusatzabkommens zu...