Geltungsbereich des VTV-Bau - Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung vom - Industriebetrieb
Gesetze: § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau, § 5 Abs 4 TVG
Instanzenzug: ArbG Wiesbaden Az: 10/8 Ca 3950/07 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 18 Sa 242/09 Urteilnachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 18 Sa 1006/11 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten gegenüber nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom auskunfts- und beitragspflichtig ist.
2Die Beklagte ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Klägerin ist seit dem Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V. (HDH). Ihr Betrieb ist beim Gewerbeamt Diemelstadt mit den Gegenständen „Maler- und Lackiererarbeiten aller Art, Trocken- und Akustikbau“ eingetragen. Sie bietet individuelle Innenausbauten auch für größere Objekte und hat bis einschließlich September 2007 am Sozialkassenverfahren teilgenommen.
Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist nach seinem § 1 Abs. 2 ua. wie folgt geregelt:
Gemäß der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom (BAnz. Nr. 104 vom S. 2540) ist der VTV mit Wirkung vom für allgemeinverbindlich erklärt worden. Die Erklärung enthält folgende Einschränkungen:
5Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, als Betrieb zur Herstellung der in Anhang 1 Nr. 4, 5 (holz- und kunststoffverarbeitende Industrie) der Allgemeinverbindlicherklärung vom aufgeführten Produkte sei sie seit Begründung der Mitgliedschaft im HDH nicht mehr an den VTV gebunden. Zu ca. 70 % der Gesamtarbeitszeit würden Elemente für besondere Decken- und Wandausbauten wie Deckensegel, gebogene Wandverkleidungen, Heiz- und Kühlelemente für Decken, Wände und Böden, Lichtsysteme, Lichtvouten und -decken, individuelle Beleuchtungen, Brandschutzverkleidungen, Akustikelemente, Stahlrahmenverglasungen, Türen, Möbel und Fertigbäder auftragsbezogen im Betrieb hergestellt und dann vor Ort eingebaut. Auf den Herstellungsprozess entfalle dabei ein Arbeitszeitanteil von 20 % bis 33 %. Sie kaufe Platten, Profile und Schrauben und fertige daraus die individuellen Inneneinrichtungen und Einrichtungselemente. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit gelte für alle Mitglieder des HDH und nicht nur für Industriebetriebe. Tatsächlich führe sie aber auch einen Industrie- und nicht einen Handwerksbetrieb. Sie beschäftige 65 gewerbliche Arbeitnehmer und 11 Angestellte, habe 18 Lastkraftwagen und weise ein Vorratsvermögen von 270.000,00 Euro sowie ein langfristiges Anlagevermögen mit einem Bilanzwert von 1,1 Mio. Euro auf. Bei einem Jahresumsatz von 3,7 Mio. Euro investiere sie jährlich ca. 280.000,00 Euro.
Die Klägerin hat beantragt
7Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Einschränkung in Abs. 1 des Ersten Teils der Allgemeinverbindlicherklärung vom gelte nur für Industriebetriebe. Die Klägerin führe aber einen Handwerksbetrieb. Sie beschäftige ca. 40 gewerbliche Arbeitnehmer und 5 Angestellte und erbringe überwiegend handwerkliche Montageleistungen. Zu 70 % der jeweiligen persönlichen wie auch der betrieblichen Gesamtarbeitszeit seien im Jahr 2007 Decken und Wände verkleidet sowie Leichtbauwände aufgestellt worden. Die Klägerin richte im Handel bezogene Platten durch entsprechenden Zuschnitt vor oder passe diese ein, sie montiere aber keine selbst hergestellten Bauelemente.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.
Gründe
9Die Revision ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann der Klage nicht stattgegeben werden. Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Revision führt deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
10I. Die auf Feststellung des Nichtbestehens eines - durch den allgemeinverbindlichen VTV begründeten - Rechtsverhältnisses gerichtete Klage ist zulässig (vgl. - zu II 1 der Gründe, BAGE 98, 263).
111. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten (negativen) Feststellung liegt vor, da die Beklagte die Klägerin zu Beitragszahlungen heranziehen will.
122. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, obwohl die begehrte Feststellung weder zeitlich noch im Hinblick auf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine nicht bestehende Beitragspflicht beschränkt ist. Es handelt sich auch nicht um einen deswegen von vornherein unbegründeten sog. Globalantrag; denn die materielle Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen mit Dauerwirkung besteht nur so lange, wie sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht wesentlich ändern ( - zu B II 4 a der Gründe, BAGE 95, 47). Die materielle Rechtskraft der begehrten Feststellung würde deshalb nur so lange wirken, wie sich die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, zB Art und Umfang der verrichteten Tätigkeiten, nicht wesentlich verändern.
13II. Der Betrieb der Klägerin kann den Auskunfts- und Beitragspflichten nach §§ 18, 19 und § 21 VTV auch ab dem noch unterliegen.
141. Der Betrieb unterfällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Die Klägerin behauptet, zu ca. 70 % der insgesamt anfallenden Arbeitszeit würden Arbeiten des Innenausbaus verrichtet, indem Elemente für Wand- und Deckenausbauten vorbereitet und eingebaut werden. Dies sind Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV, wie das Klammerbeispiel (Wand- und Deckeneinbau) verdeutlicht. Auch die Beklagte trägt die überwiegende Verrichtung solcher Arbeiten vor.
152. Der Betrieb der Klägerin ist nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV vom Geltungsbereich ausgenommen. Nach beiderseitigem Vortrag der Parteien greift jedenfalls die in dieser Bestimmung geregelte Rückausnahme, weil arbeitszeitlich überwiegend Trockenbau- und Montagebauarbeiten ausgeführt werden (vgl. - Rn. 16, AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 26 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 135).
163. Da die Klägerin nicht Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands ist, wäre der Betrieb nach § 5 Abs. 4 TVG nur dann an den VTV gebunden, wenn er von der Allgemeinverbindlicherklärung vom erfasst wird. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann diese Frage nicht beantwortet werden.
17a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Betrieb der Klägerin werde als Betrieb der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie nicht von der Allgemeinverbindlichkeit erfasst, weil die Klägerin Mitglied des HDH sei. Es komme nicht darauf an, ob es sich um einen Industriebetrieb handele.
18b) Dem folgt der Senat nicht. In der Entscheidung vom (- 10 AZR 463/09 - Rn. 17 bis 24, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 321) hat der Senat begründet, dass die wortgleiche Einschränkung in Abschn. I iVm. Anhang I (holz- und kunststoffverarbeitende Industrie) der Allgemeinverbindlicherklärung vom nur für Industriebetriebe greift. Auf diese Begründung wird verwiesen. Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung auch unter Berücksichtigung der umfassenden Revisionserwiderung an seiner Rechtsauffassung fest.
19aa) Der Rechtsprechung, dass Betriebe, die überwiegend die in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausführen, unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallen, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III geprüft werden müssen(st. Rspr., vgl. - Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 301), kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnommen werden, dass ein Tarifmerkmal in einem Obersatz stets gegeben ist, wenn der Tatbestand eines Beispiels erfüllt ist. Maßgeblich für die Auslegung eines Tarifvertrags oder einer Allgemeinverbindlicherklärung (zu den Auslegungsgrundsätzen von Allgemeinverbindlicherklärungen vgl. - Rn. 12, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 320) sind in erster Linie Wortlaut und Systematik der jeweiligen Regelung. Der erste der im Anhang 1 der Allgemeinverbindlicherklärung vom aufgeführten Kataloge ist mit den Worten „Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie“ überschrieben. Dies ist kein inhaltsleerer Oberbegriff, sondern ein Hinweis auf den Anwendungsbereich des nachfolgenden Regelwerks, der bei der Auslegung zu berücksichtigen ist. Die Systematik der Einschränkungsklausel, die in Abs. 4 iVm. dem Anhang 3 unter der Überschrift „Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk“ die Betriebe erfasst, die in handwerklichen Betriebsstrukturen weitgehend vergleichbare Tätigkeiten verrichten, bestätigt dieses Verständnis. Es wäre widersprüchlich, für Handwerksbetriebe eigene (und engere) Voraussetzungen für die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit aufzustellen, wenn der größte Teil der von Abs. 4 Nr. 5 des Ersten Teils erfassten Betriebe bereits nach Abs. 1 und Abs. 2 des Ersten Teils durch bloße Mitgliedschaft im HDH von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen wäre.
20bb) Auch der Vortrag der Klägerin zur Entstehungsgeschichte führt zu keiner anderen Auslegung der Einschränkungsklausel. Auf die Entstehungsgeschichte einer Tarifnorm kann zwar ergänzend bei Auslegungszweifeln zurückgegriffen werden ( - Rn. 17; - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 220). Wortlaut und Systematik der Einschränkungsklausel lassen solche Zweifel aber nicht entstehen, sondern geben durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit gemäß Abs. 1 und Abs. 2 des Ersten Teils der Bekanntmachung vom in Verbindung mit dem Anhang 1 „Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie“ nur für Industriebetriebe gilt, soweit das Handwerk nicht ausdrücklich einbezogen wird (ausführlich - Rn. 17 bis 24, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 321). Soweit die Klägerin auf den vom Normgeber bezweckten Schutz der Mitgliederbestände des HDH verweist, hat ein solcher Schutzzweck in der Einschränkungsklausel nur insoweit Niederschlag gefunden, als nach Abs. 2 Satz 2 des Ersten Teils bei einer bis zum begründeten Mitgliedschaft im HDH vermutet wird, dass der Betrieb unter einen der im Anhang 1 abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie fällt. Dass es im Übrigen nur auf die Mitgliedschaft im HDH ankommen sollte, kommt in der Einschränkungsklausel nicht zum Ausdruck.
21cc) Der Normgeber hat eine Abgrenzung der Geltungsbereiche getroffen, die Überschneidungen möglichst ausschließt. Nach Abs. 1 und Abs. 2 des Ersten Teils der Allgemeinverbindlicherklärung vom in Verbindung mit Anhang 1 „Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie“ werden bis auf die ausdrücklich aufgeführten Ausnahmen deshalb nur Industriebetriebe von der Einschränkung erfasst.
22c) Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb regelmäßig durch seine Größe, die Anzahl seiner Beschäftigten sowie als Folge der Anlagenintensität durch einen größeren Kapitalbedarf. Ein Industriebetrieb ist durch Produktionsanlagen und -stufen gekennzeichnet und wird durch standardisierte Produktionsprozesse geprägt. Ein Handwerksbetrieb ist dagegen regelmäßig kleiner und weniger technisiert. Die Arbeiten werden überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt. Zwar wird auch in Handwerksbetrieben modernste Technik eingesetzt. Kennzeichnend für solche Betriebe ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerkliche Tätigkeit unterstützt und sie nicht ersetzt, und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden (vgl. - Rn. 16 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 307; - 10 AZR 463/09 - Rn. 25, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 321).
23Die Grenzziehung zwischen einem Industrie- und einem Handwerksbetrieb kann schwierig sein, da es große Handwerksbetriebe mit einer Vielzahl von Mitarbeitern und einem hohen Kapitaleinsatz gibt und andererseits eine auftragsbezogene Fertigung oder fehlende Produktionsstufen nicht generell der Annahme eines Industriebetriebs entgegenstehen. So kann zB die Fenster- und Türenproduktion auftragsbezogen, aber im Rahmen einer industriellen Fertigung erfolgen. Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks- oder um einen Industriebetrieb handelt, lässt sich nur im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen ermitteln. Den Tatsacheninstanzen kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt.
III. Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht geprüft, ob die Klägerin einen Industriebetrieb führt. Die Klägerin behauptet das Vorliegen eines Betriebs, der nach seiner Größe, seiner technischen Ausstattung und seiner Investitionsquote wesentliche Voraussetzungen eines Industriebetriebs erfüllen kann. Demgegenüber könnte für einen Handwerksbetrieb sprechen, dass nicht auf Vorrat, sondern auftragsbezogen gefertigt wird. Konkrete Feststellungen dazu, ob die Produktion in Stufen gegliedert ist und ob sie im Rahmen standardisierter Prozesse organisiert ist, hat das Landesarbeitsgericht bisher nicht getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Darlegungs- und beweisbelastet für die Indizien, die auf einen Industriebetrieb schließen lassen, ist die Klägerin, die sich darauf beruft, dass sie von einer Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird (vgl. - Rn. 15, DB 2009, 798).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
DB 2012 S. 2172 Nr. 38
NAAAD-87473