BSG Urteil v. - B 11 AL 25/10 R

Unterstützende Leistungen der Beratung und Vermittlung - Erstattung von Reisekosten für Vorstellungsgespräche - Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - vereinfachte Antragstellung

Leitsatz

Reisekosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen eines Ausbildungsuchenden können nach § 45 S 2 Nr 2 SGB 3 in der bis zum gültigen Fassung auch dann übernommen werden, wenn keine versicherungspflichtige Beschäftigung, sondern ein öffentlich-rechtliches bzw beamtenrechtliches Dienstverhältnis begründet werden soll.

Gesetze: § 45 S 1 SGB 3 vom , § 45 S 2 Nr 2 SGB 3 vom , § 45 SGB 3 vom , § 15 S 1 SGB 3, § 35 Abs 1 S 1 SGB 3 vom , § 35 Abs 1 S 2 SGB 3 vom , § 35 Abs 2 SGB 3 vom , § 53 Abs 1 S 1 AFG vom , § 323 Abs 1 SGB 3, § 324 Abs 1 S 1 SGB 3, § 6 UBVAnO vom

Instanzenzug: SG Detmold Az: S 9 AL 1/07 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 1 AL 44/08 Urteil

Tatbestand

1Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Reisekosten zu zwei Vorstellungsgesprächen.

2Der 1975 geborene Kläger war bei der Beklagten als Ausbildungsuchender gemeldet. Am beantragte er Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (UBV). Nachdem er sich bei der Stadt L. um einen Ausbildungsplatz für Beamte des gehobenen Dienstes beworben hatte und deswegen zu einem Eignungstest am nach L. eingeladen worden war, reichte er bei der Beklagten einen schriftlichen Antrag vom auf Übernahme von Reisekosten ein. Außerdem beantragte der Kläger mit schriftlichem Antrag vom die Übernahme von Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch am beim Finanzamt F. wegen der Einstellung als Beamtenanwärter zur Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt. Weder die Stadt L. noch das Finanzamt F. haben die für die Fahrten entstandenen Aufwendungen ersetzt. Die Beklagte lehnte die Anträge des Klägers ab (Bescheide vom und vom , Widerspruchsbescheide vom ).

3Gegen die ablehnenden Bescheide hat der Kläger jeweils Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom ) und die angefochtenen Bescheide aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, an den Kläger Fahrtkosten auf seine Anträge vom und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen (Urteil vom ).

4Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zugelassen (Beschluss vom ) und sodann auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aus § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Danach könnten zwar zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen und als solche Leistungen auch Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zu Vorstellungsgesprächen übernommen werden. Der in § 45 SGB III verwendete Begriff der Vermittlung nehme Bezug auf den Vermittlungsbegriff in § 35 SGB III. Er umfasse nur Tätigkeiten, die darauf gerichtet seien, Ausbildungs- oder Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Ein solches Beschäftigungsverhältnis sei das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rechtslage nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) fielen Bemühungen zur Begründung von Beamtenverhältnissen nicht unter den Begriff der Arbeitsvermittlung. Nach dieser Rechtsprechung seien die Arbeitsämter zwar nicht gehindert, Arbeitslosigkeit auch durch Hinweise auf andere, nicht zum Arbeitsmarkt zu rechnende Möglichkeiten zu beseitigen; hieraus folge jedoch nicht die Einsetzbarkeit von Beitragsmitteln für in eine Beamtenausbildung strebende Ausbildungssuchende. An dieser Rechtslage habe der Gesetzgeber des SGB III nichts ändern wollen. Die Arbeitsvermittlung solle nach wie vor auf den privatrechtlichen Bereich abzielen.

5Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB III. Weder der Wortlaut noch der Sinn und der Zweck der Vorschrift stünden der Unterstützung der Suche einer Ausbildung im Beamtenverhältnis entgegen. Bei § 45 SGB III stehe der arbeitsmarktpolitische Zweck im Vordergrund. Förderungsleistungen seien zu erbringen, um die Arbeitslosigkeit zu beenden; zur Beendigung der Arbeitslosigkeit komme es aber auch mit der Aufnahme eines Beamtenverhältnisses. Selbst die Beklagte stelle über ihre Job-Börse solche Angebote zur Verfügung. Der Auffassung des LSG, die Rechtsprechung zu § 53 AFG sei problemlos auf § 45 SGB III zu übertragen, sei nicht zu folgen. Der Gesetzgeber habe einerseits den Leistungskatalog des § 53 Abs 1 AFG und andererseits die Begriffe der Bewerbungs- und Reisekosten neu definiert. Das LSG verkenne ferner, dass zwischen dem Anspruch auf Übernahme von Kosten nach § 45 SGB III und dem Anspruch auf Vermittlung nach § 35 SGB III zu unterscheiden sei; § 35 SGB III finde auf die bloße Selbstsuche nach freien Stellen keine Anwendung.

6Der Kläger beantragt,das aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, über die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Reisekosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

7Die Beklagte beantragt,die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Gründe

9Die Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Sie führt zur Wiederherstellung des die Bescheide der Beklagten aufhebenden erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe, dass die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet ist.

101. Zu entscheiden ist ausschließlich über den im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Kläger hat sein Begehren im Termin zur mündlichen Verhandlung vom bei der Antragstellung konkretisiert. Zwischen den Beteiligten war zu keiner Zeit streitig, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach § 45 SGB III im Ermessen der Beklagten liegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Antrag des Klägers bei verständiger Auslegung unter Berücksichtigung seines wirklichen Willens von Anfang an als Antrag auf Neubescheidung zu verstehen war. Dem steht die weitergehende Formulierung bei der Antragstellung in erster Instanz nicht entgegen (§ 123 SGG).

112. Der geltend gemachte Anspruch scheitert nicht an fehlender oder verspäteter Antragstellung (§ 323 Abs 1, § 324 Abs 1 SGB III). Den tatsächlichen Feststellungen des LSG, das im angefochtenen Urteil ergänzend auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen hat, ist zu entnehmen, dass der Kläger bereits am bei der Beklagten Leistungen zur UBV beantragt und dass ihm die Beklagte daraufhin ein Antragsformular übersandt hat. Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, inwieweit die später formularmäßig eingereichten Anträge vom 13.12. und zeitlich vor Eintritt des jeweils leistungsbegründenden Ereignisses iS des § 324 Abs 1 Satz 1 SGB III (Vorstellungsgespräche vom 13. bzw ) bei der Beklagten eingegangen sind. Denn insoweit ist zugunsten des Klägers auf § 6 der Anordnung des Verwaltungsrats der BA zur UBV (Anordnung UBV) vom (ANBA 2003, 731) abzustellen, wonach eine einmal erfolgte Antragstellung bis zur Aufnahme einer Beschäftigung, Berufsausbildung oder der Einstellung der Vermittlungsbemühungen wirksam ist und für alle bis dahin entstehenden Aufwendungen für Bewerbungen oder Fahrten die Voraussetzungen des § 324 SGB III erfüllt sind (ebenso auch Schlaeger, info also 2007, 99, 101 f, 103).

12Unter Berücksichtigung dieser auf der Ermächtigungsgrundlage des § 47 SGB III beruhenden Regelung der Anordnung UBV, von der die Beklagte bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide offensichtlich ausgegangen ist, richtete sich der bereits am gestellte Antrag auf Bewilligung aller zukünftig in Betracht kommender Leistungen zur UBV gemäß § 45 SGB III. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die Beklagte berechtigt war, Leistungen von Amts wegen nach § 323 Abs 1 Satz 3 SGB III zu bewilligen, oder ob sie in den angefochtenen Bescheiden sinngemäß eine (teilweise) verspätete Antragstellung iS des § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III zugelassen hat (vgl zum Verhältnis zwischen § 323 und § 324 SGB III: Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 323 RdNr 40 ff und § 324 RdNr 30 ff, Stand Einzelkommentierung Juli 2010 bzw Dezember 2007).

133. Entgegen der Rechtsmeinung des LSG ist ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Reisekosten nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vorstellungsgespräche die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum Ziel hatten. Vielmehr sind nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III für die Bewilligung von Reisekosten im Zusammenhang mit den Vorstellungsgesprächen vom 13.12. und erfüllt.

14a) Nach § 45 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung, die die Vorschrift durch das Erste Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 4607) erhalten hat (durch Gesetz vom , BGBl I 2917, ist § 45 SGB III mit Wirkung ab neu gefasst worden - dazu im Folgenden unter f), können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (Satz 1). Als unterstützende Leistungen können ua Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignung der Feststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten) übernommen werden (Satz 2 Nr 2).

15b) Zwischen den Beteiligten steht fest, dass dem Kläger Reisekosten für zwei Vorstellungsgespräche, nämlich vom in L. und vom in F., entstanden sind. Zweifelsfrei ist auch, dass die potenziellen Einstellungsbehörden es abgelehnt haben, dem Kläger die für die Fahrten zu den Vorstellungsgesprächen entstandenen Kosten zu erstatten.

16c) Dem Wortlaut des § 45 SGB III ist zunächst nur zu entnehmen, dass Kosten im Zusammenhang mit Fahrten ua zu Vorstellungsgesprächen als Leistungen zur UBV übernommen werden können. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich jedenfalls nicht ausdrücklich, ein "Vorstellungsgespräch" iS der Vorschrift sei nur ein auf die Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses abzielendes Gespräch. Ein derart eingeschränktes Verständnis des Begriffs "Vorstellungsgespräch" ergibt sich entgegen der Auffassung des LSG auch nicht daraus, dass § 45 SGB III insbesondere Leistungen zur Unterstützung der "Vermittlung" betrifft.

17Wie vom LSG unangegriffen und damit bindend (§ 163 SGG) festgestellt, war der Kläger bei der Beklagten als Ausbildungsuchender gemeldet. Er gehört somit zu dem nach § 45 Satz 1 SGB III förderbaren Personenkreis (Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende). Ausbildungsuchende sind gemäß § 15 Satz 1 SGB III Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen (Satz 2). Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben (Satz 3).

18Ebenso wenig wie § 45 SGB III spricht die Vermittlungsvorschrift des § 35 Abs 1 SGB III ausdrücklich von "Arbeitnehmern". Vermittlung umfasst nach § 35 Abs 1 Satz 2 SGB III alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zu Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Wenn das LSG (im Anschluss an das ) unter Verweis auf die Regelung des § 35 Abs 1 Satz 2 SGB III für "Arbeitsuchende" als entscheidend ansieht, dass der Betreffende eine abhängige Beschäftigung in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sucht, vermag sich der Senat dieser Rechtsansicht nicht anzuschließen. Denn sowohl § 45 Abs 1 Satz 1 SGB III als auch § 35 Abs 1 Satz 1 SGB III unterscheiden zwischen verschiedenen Personenkreisen, und auch § 35 Abs 1 Satz 2 Alt 1 SGB III stellt bei Ausbildungsuchenden - wie dem Kläger - auf die "Begründung eines Ausbildungsverhältnisses" ab, also nicht - wie bei Arbeitsuchenden (§ 35 Abs 1 Satz 2 Alt 2 SGB III) - auf die "Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses" (dazu im Folgenden unter e). Dem LSG ist auch nicht zu folgen, soweit es maßgeblich auf den Vergleich zwischen § 45 SGB III und § 53 AFG abstellt. Vom Wortlaut her bestehen zwischen § 45 SGB III und § 53 AFG erhebliche Unterschiede, die auch dann nicht außer Betracht bleiben können, wenn davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber des SGB III grundlegende Leistungsvoraussetzungen in § 53 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 AFG übernehmen wollte (BT-Drucks 13/4941 S 162).

19d) § 53 Abs 1 Satz 1 AFG in der bis zum geltenden Fassung des ArbeitsförderungsReformgesetzes (AFRG) vom (BGBl I 594) sah vor, dass die Bundesanstalt "für arbeitslose und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Arbeitsuchende zur Förderung der Arbeitsaufnahme" eine Reihe von Leistungen gewähren konnte. Entsprechendes regelte § 53 Abs 2 AFG für die dort genannte Personengruppe der "Berufsanwärter". Abgesehen davon, dass schon die Adressatengruppen (Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende) in § 45 Satz 1 SGB III abweichend definiert sind, hat der Gesetzgeber in § 45 Satz 1 SGB III - anders als in § 53 Abs 1 AFG - die Förderbarkeit nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie der "Arbeitsaufnahme" dient und auch der Katalog der in § 45 Satz 2 SGB III ausdrücklich genannten Leistungen entspricht nicht dem Leistungskatalog in § 53 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 7 AFG. Demgemäß hat der 7. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom (B 7 AL 62/03 R - SozR 4-4300 § 45 Nr 1 RdNr 13 - keine Übernahme der Kosten für eine Telefonkarte) insoweit bereits darauf hingewiesen, dass schon wegen der eindeutigen Änderung des Wortlauts des § 45 SGB III nicht von einer unveränderten Rechtslage ausgegangen werden kann.

20Wenn somit nach § 53 Abs 1 Satz 1 AFG vorgesehen war, Leistungen "zur Förderung der Arbeitsaufnahme" zu gewähren und das BSG in Anwendung der damaligen Vorschrift unter einer "Arbeitsaufnahme" nicht die Aufnahme "irgendeiner Erwerbstätigkeit", sondern die Aufnahme einer Tätigkeit in einem dem Privatrecht unterfallenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis verstanden hat ( - NZA 1984, 272), kann hieraus nicht geschlossen werden, eine Leistung nach § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III sei im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch ebenfalls nur in Fällen der Anbahnung eines privaten Beschäftigungsverhältnisses möglich.

21e) Entgegen der vom Kläger in seiner Revisionsbegründung vertretenen Ansicht ist § 45 SGB III zwar nicht losgelöst von § 35 SGB III zu verstehen. Denn sowohl die Überschrift des Ersten Abschnitts des 4. Kapitels des SGB III "Unterstützung der Beratung und Vermittlung" als auch der Wortlaut des § 45 Satz 1 SGB III sprechen dafür, dass die unterstützenden Leistungen am Zweck und Ziel dieser beiden Aufgaben zu messen sind (so bereits BSG, aaO - zum Zusammenhang der Förderung der Arbeitsaufnahme mit der Arbeitsvermittlung, § 13 Abs 1 AFG). Im Unterschied zu § 53 Abs 1 AFG und zu der Regelung der Mobilitätshilfen in § 53 Abs 1 SGB III idF des AFRG (ebenfalls aufgehoben mit Wirkung vom durch Gesetz vom , BGBl I 2917), ist jedoch Tatbestandsvoraussetzung in § 45 SGB III nicht die Förderung der Arbeitsaufnahme bzw (für den Personenkreis der Arbeitslosen) die Förderung der Aufnahme einer "versicherungspflichtigen Beschäftigung" (so ausdrücklich § 53 Abs 1 SGB III, der die ursprünglich in § 53 Abs 1 Nr 2 bis 5 AFG geregelten Leistungen übernommen hat; vgl BSG SozR 4-4300 § 53 Nr 2 RdNr 11 ff). Statt dessen knüpft § 45 Satz 1 SGB III - wie bereits (unter c) erwähnt - an die Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis (Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende) an.

22Die Begriffsdefinition des § 15 SGB III (Ausbildung- und Arbeitsuchende) ist zeitgleich mit der Regelung in § 45 SGB III neu durch das AFRG eingeführt worden, hingegen ist der Begriff des Arbeitsuchenden im AFG für die Arbeitsvermittlung (vgl §§ 13 ff AFG) mit vergleichbarem Inhalt verwendet worden (vgl ua Becker in Eicher/Schlegel, SGB III, § 15 RdNr 5 ff, Stand Einzelkommentierung Juni 2005; Mutschler in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 15 RdNr 1; Fuchsloch in Gagel, SGB II/SGB III § 15 RdNr 4, Stand Einzelkommentierung Juli 1999). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Voraussetzung der Eigenschaft als Arbeitsuchender das Interesse an einer abhängigen Beschäftigung als "Arbeitnehmer" ist und deshalb derjenige kein Arbeitsuchender ist und folglich auch keine Förderleistungen nach § 45 SGB III erhalten kann, der ausschließlich eine Tätigkeit als Beamter oder Selbstständiger sucht (vgl Timme in Hauck/Noftz, SGB III, K § 15 RdNr 7, 8, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010). Jedenfalls bei Ausbildungsuchenden, zu denen der Kläger gehört, umfasst der Begriff der Berufsausbildung iS des § 15 Satz 1 SGB III jede Art und Form von Berufsausbildung, einschließlich der Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis (vgl auch Stark in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe SGB III, 3. Aufl 2008, § 45 RdNr 29 - der sich für eine generelle Förderbarkeit der Reisekosten für die Begründung eines Beamtenverhältnisses ausspricht). Denn die Art der gesuchten Berufsausbildung hat für die Eigenschaft, Ausbildungsuchender zu sein, keine Bedeutung. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die angestrebte Berufsausbildung eine solche in einem anerkannten Ausbildungsberuf iS des § 1 Abs 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und ob das Ausbildungsverhältnis privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich (vgl § 2 Abs 1 Nr 1 BBiG) ausgestaltet ist (so bereits Hennig in Eicher/Schlegel, SGB III, § 35 RdNr 36, 37 und RdNr 54, Stand Einzelkommentierung Oktober 1998; abweichend zur nF des § 45 SGB III vgl Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 45 RdNr 24, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010). Schon unter der Geltung des § 29 Abs 1 AFG, der die Vermittlung beruflicher Ausbildungsstellen regelte, war die vom BSG in seiner Entscheidung vom (7 RAr 57/83 - NZA 1984, 272) vertretene Auffassung, dass diese Vorschrift sich nicht auf Ausbildungen in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen beziehe, in der Literatur umstritten und sollten jedenfalls Ausbildungen im öffentlichen Dienst (§ 2 Abs 1 Nr 1 BBiG) - wenn auch nicht im Beamtenverhältnis - erfasst sein (vgl dazu im Einzelnen Timme in Hauck/Noftz, aaO RdNr 6, mwN). Der Gesetzgeber des SGB III hat den Begriff des Ausbildungsuchenden weder in § 15 Satz 1 SGB III noch in § 35 Abs 1 und 2 SGB III bzw § 45 Satz 1 SGB III näher eingegrenzt und auch die Umschreibung des Ausbildungsverhältnisses in § 35 SGB III enthält keine Einschränkung.

23f) Außerdem wäre es mit den Aufgaben der Arbeitsförderung nach § 1 Abs 1 SGB III kaum zu vereinbaren, die Vermittlungstätigkeit der Beklagten auf privatrechtlich ausgestaltete Ausbildungsverhältnisse zu begrenzen. Dies hat auch die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung nicht in Abrede gestellt. Soweit sie jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung des - NZA 1984, 272) meint, eine sich auch auf Erwerbsmöglichkeiten als Beamter oder Selbstständiger erstreckende Vermittlungstätigkeit müsse keineswegs die Förderbarkeit der Aufnahme einer solchen versicherungsfreien Tätigkeit aus Beitragsmitteln zur Folge haben, ist dieses Argument im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage nicht überzeugend. Selbst wenn - wie dies bereits der 7. Senat in seiner Entscheidung vom (B 7 AL 62/03 R - SozR 4-4300 § 45 Nr 1) herausgestellt hat - das AFRG darauf abzielte, die Beitragszahler zu entlasten, folgt hieraus nicht, dass deshalb Reisekosten für Vorstellungsgespräche nach § 45 Satz 2 Nr 2 SGB III nur bei Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses übernommen werden könnten. Weder Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 45 SGB III (BT-Drucks 13/4941, S 162) bieten Anhaltspunkte, dass die Entlastung der Beitragszahler speziell durch Einsparungen im Bereich der Leistungen zur UBV erfolgen sollte. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Erörterung, ob der gedankliche Ansatz, dass Ausbildungsuchende in einem (versicherungsfreien) Beamtenverhältnis nicht auf Kosten der Beitragszahler gefördert werden sollten, angesichts der aktuellen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt überhaupt tragfähig ist oder wegen wechselnder Erwerbsbiografien keine Berechtigung hat.

24Schließlich kann sich die Beklagte mit Erfolg auch nicht auf § 45 SGB III in der seit geltenden Fassung berufen. Mit dieser Neufassung des § 45 SGB III durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom (BGBl I 2917) hat der Gesetzgeber die Vorschrift grundlegend umgestaltet und sind die in den §§ 45 ff SGB III und §§ 53 ff SGB III geregelten Bereiche wieder zusammengeführt worden. An die Stelle eines detaillierten Leistungskatalogs ist eine "Generalklausel" zur Förderung Ausbildungsuchender, von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitsuchender und Arbeitsloser bei der "Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung" getreten (vgl im Einzelnen Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 45 RdNr 3 ff, 10, 19, Stand Einzelkommentierung Juli 2010). Da der Gesetzgeber ausdrücklich das bisherige Recht umgestalten wollte (vgl BT-Drucks 16/10810, S 31), kann die Vorschrift auch nicht als rückwirkende Klarstellung der hier maßgebenden, bis geltenden Regelung des § 45 SGB III verstanden werden.

254. Sind somit bei dem Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB III gegeben, liegt die Entscheidung über die Bewilligung von Reisekosten dem Grunde nach im Ermessen der Beklagten. Dass keine andere Entscheidung als eine vollständige Bewilligung oder eine vollständige Ablehnung hätte getroffen werden können (Ermessensreduzierung auf Null), ist nach den bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu erkennen. Zwar kommt es nach § 45 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung nicht auf die Eigenleistungsfähigkeit des Klägers an (vgl Stark in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 45 RdNr 5). Die Beklagte wird jedoch im Rahmen ihrer Ermessensausübung insbesondere die Zweckmäßigkeit, die Erfolgsaussicht und den Kostenaufwand zu berücksichtigen haben (vgl - juris RdNr 19; Stark, aaO, RdNr 37 mit Hinweis ua auf § 7 SGB III; zur nF des § 45 SGB III vgl Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 45 RdNr 53). In diesem Zusammenhang wird die Beklagte ggf bei der Prüfung der Zweckmäßigkeit berücksichtigen können, ob der Kläger seine Reisen zu den Vorstellungsgesprächen vorher mit der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit abgestimmt hatte (allerdings ist eine vorherige Zustimmung der örtlichen Agentur - auch im Fall der Selbstsuche - keine Anspruchsvoraussetzung; so aber offenbar Geschäftsanweisungen der Beklagten zu § 45 SGB III, Stand November 2006, unter Ziff 45.03, Bl 5 der Verwaltungsunterlagen).

26Darüber hinaus wird sie auch über die Höhe der begehrten Reisekosten unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des 46 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom (BGBl I 1418) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben (vgl Stark in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 46 RdNr 9, 30).

275. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:120511UB11AL2510R0

Fundstelle(n):
CAAAD-87309