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Bilanzierung | Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung und Rückbauverpflichtungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung sind nach der tatsächlichen Inanspruchnahme anzusammeln. (2) Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. (3) Die angesammelten Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung sowie für Rückbauverpflichtungen sind abzuzinsen. (4) § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e i. V. mit der Übergangsregelung in § 52 Abs. 16 Satz 7, 8 und 10 EStG i. d. F. des StEnt lG 1999/2000/2002 v. ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung vor.