Behandlung mehrerer Gesellschaften als ein einheitliches verbundenes Unternehmen bei der Beurteilung des KMU-Status als Voraussetzung
für eine erhöhte Investitionszulage nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005
Leitsatz
1. Mehrere zumindest in benachbarten Märkten tätige Gesellschaften, bei denen eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher
Personen die Mehrheit der Stimmrechte hält, bilden ein „Verbundenes Unternehmen” i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs
zur Empfehlung der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (– KMU-Empfehlung –, Amtsblatt der Europäischen Union v. , Nr. L 124, 36), wenn die Unternehmen bei einer
Gesamtabwägung aller Umstände aus wirtschaftlicher Sicht als Einheit handeln.
2. Allein das Fehlen von Streitigkeiten oder Interessengegensätzen zwischen den beteiligten natürlichen Personen (im Streitfall:
zwei Brüder) reicht hierfür zwar nicht aus, für die Annahme eines „Verbundenen Unternehmens ist aber andererseits auch keine
rechtliche Vereinbarung durch einen Stimmrechtsbindungsvertrag oder ähnliches zwischen den natürlichen Personen erforderlich.
Die gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs zur KMU-Empfehlung ist
aus systematischer Sicht nicht auf eine durch Beziehungen i. S. d. Unterabs. 1 verbundene Gruppe beschränkt.
3. Für die Gesamtabwägung, ob mehrere Unternehmen aus wirtschaftlicher Sicht als Einheit handeln, können sowohl reine Innenbeziehungen
(z. B. Gewährung von Darlehen, interne Liefer- und Leistungsbeziehungen) als auch Außenwirkungen (z. B. Gewährung von Sicherheiten,
gemeinsamer Marktauftritt bei Kunden oder Lieferanten) von Bedeutung sein (im Urteilsfall: Annahme eines verbundenen Unternehmens
wegen umfangreicher Liefer-, Leistungs- und Finanzierungsbeziehungen zwischen den einzelnen beteiligten Unternehmen, teilweiser
Identität der Geschäftsführung, Überschneidungen im Kundenbereich sowie infolge der teilweisen Einrichtung gesellschaftsübergreifender
Rabattsysteme, einer verstärkter gesellschaftsübergreifender Kooperation im Einkaufsbereich sowie eines einheitlichen Internetauftritts
als international tätige Unternehmensgruppe).
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 2190 Nr. 24 VAAAD-86883
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.03.2011 - 13 K 13148/07
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