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NWB Nr. 29 vom Seite 2452

Auslandsdienst- und -fortbildungsreisen im Lohnsteuerrecht

Was gilt es zu beachten?

Dr. Stephan Geserich

[i]Hilbertz, NWB 34/2010 S. 2694; Fischer, NWB 6/2010 S. 398; Kanzler, NWB 3/2010 S. 168 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Hierzu zählen auch beruflich veranlasste Reiseaufwendungen. Gehören die Aufwendungen ausschließlich oder jedenfalls nahezu ausschließlich zur beruflichen Sphäre, sind sie in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig. Kosten einer (Auslands-)Reise, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist, sind seit dem Beschluss des Großen Senats des (BStBl 2010 II S. 672) grds. in abziehbare Werbungskosten und nichtabziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen, sofern die berufliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Private Reisen können den Werbungskostenabzug nicht eröffnen.

I. Veranlassungsprinzip

[i]Werbungskosten, wenn durch die Einkünfteerzielung veranlasst Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind...BStBl 2010 I S. 614BStBl 2010 II S. 672

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Auslandsdienst- und -fortbildungsreisen im Lohnsteuerrecht

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