Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht im „cross-border”-Arbeitsverhältnis
Am hatte der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des luxemburgischen Berufungsgerichts zu entscheiden und dabei den Fall eines Berufskraftfahrers zu beurteilen, der seine Tätigkeit grenzüberschreitend in mehreren Mitgliedstaaten ausübte. Gemäß dem Arbeitsvertrag war das Arbeitsverhältnis luxemburgischem Arbeitsrecht unterworfen. Zu beantworten war die Frage, wie bei einer solchen „cross-border”-Tätigkeit unabhängig von der getroffenen Rechtswahl derjenige Staat zu ermitteln ist, dessen zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht gem. Art. 6 des Übereinkommens von Rom zur Anwendung kommt. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass das zwingende Arbeitnehmerschutzrecht desjenigen Staates greife, „in dem oder von dem aus” der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen „im Wesentlichen” erfülle ( NWB AAAAD-86556).
I. Sachverhalt
Der Kläger, ein Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in Osnabrück, wurde im Jahr 1998 von einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft für den grenzüberschreitenden Güterverkehr angestellt. Nach dem Unternehmensgegenstand beförderte die Gesellschaft Blumen von Dänemark überwiegend nach Deutschland, aber auc...