BFH Beschluss v. - VIII B 147/10

Rüge rechtsfehlerhafter Anwendung von Beweislastgrundsätzen kein Verfahrensfehler; Währungsgewinne und -verluste aus ausländischen Schuldverschreibungen steuerlich grundsätzlich unbeachtlich

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegen nicht vor.

2 1. Mit der Rüge, das Finanzgericht habe Beweislastgrundsätze falsch angewendet, erhebt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

3 Das gilt auch, soweit die Klägerin in der nach ihrer Auffassung rechtsfehlerhaften Beweislastentscheidung einen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens sieht und damit inzidenter einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt.

4 2. Im Übrigen kommt es für die Berücksichtigung der strittigen Verluste nicht darauf an, ob die streitbefangenen Schuldverschreibungen i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes 1998 abgezinst waren. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Währungsgewinne und -verluste in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich steuerlich unbeachtlich; sie sind wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften veranlasst, sondern werden in der privaten Vermögenssphäre verwirklicht (vgl. , BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116; vom VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; vom VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568; zuletzt: vom VIII R 58/07, BFH/NV 2011, 888).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1516 Nr. 9
UAAAD-86733