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BMF 08.06.2011 IV D 2 - S 7100/08/10009 : 001, BBK 14/2011 S. 657

Umsatzsteuer | Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter

Nach dem handelt es sich bei der Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter um eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9 UStG und nicht um eine Lieferung. Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören z. B. ein Firmenwert oder ein Kundenstamm. Abschnitt 3.1 Abs. 4 Satz 2 UStAE wird entsprechend geändert. Allerdings beanstandet es das BMF nicht, wenn die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter als Lieferung behandelt wird, sofern sie vor dem vorgenommen worden ist.

Praxishinweis:

Das BMF-Schreiben ist eine Reaktion auf ein . Der EuGH hatte entschieden, dass die Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen eine sonstige Leistung und keine Lieferung darstellt. Dieser Auffassung folgt nun das BMF. Konsequenzen ergeben sich für den Or...

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