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FG Düsseldorf 02.11.2010 6 K 13/08 K, IWB 13/2011 S. 466

FG Düsseldorf | Ermittlung der inländischen Einkünfte zur Quellensteueranrechnung

(1) Unter Zinsen i. S. der Art. 24 Abs. 3 Buchst. b, Art. 11 DBA Brasilien sind die Einnahmen vor dem Abzug der ihnen zuzuordnenden BA oder WK zu verstehen. Von dieser Bemessungsgrundlage gelten 20 % als fiktive Quellensteuer. (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte i. S. des § 34c EStG sind sowohl Kurssicherungsaufwendungen als auch bei Beginn des Zinsgeschäftes der Höhe nach feststehende Währungskursverluste als Aufwendungen anzusehen, die in einem direkten wirtschaftlichen Zusammenhang zu der Einnahmeerzielung stehen (EFG 2011 S. 984).

Hinweis:

Die Höhe der tatsächlichen Anrechnung der fiktiven Quellensteuer nach dem ausgelaufenen DBA Brasilien ist auf den Teil der deutschen KSt begrenzt, der – vor der Anrechnung – auf die Zinseinkünfte entfällt. Dies richtet sich nach innerstaatlichem Recht (§ 26 KStG i. V. m. § 34c EStG). Bei den ...

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