Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitalaufbringung bei der UG (haftungsbeschränkt)
BGH, Beschlüsse v. 19. 4. 2011 - II ZB 25/10 und v. 11. 4. 2011 - II ZB 9/10
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAD-86489 Die UG (haftungsbeschränkt) spielt in der Beratung eine stetig zunehmende Rolle. Da es sich bei der UG (haftungsbeschränkt) um eine relativ neue Rechtsfigur handelt, ist infolge der recht knapp gehaltenen Regelung im GmbHG noch Vieles ungeklärt. Jedoch hatte der BGH kürzlich Gelegenheit, zwei weitere interessante Fragen zur Kapitalaufbringung bei der UG (haftungsbeschränkt) zu klären.
Eine ausführliche Fassung finden Sie in
Ausnahmen vom Volleinzahlungsgebot und Sacheinlagenverbot
[i]Stammkapital nach Wahl der Gründer – es muss aber grds. voll eingezahlt werden und Sacheinlagen sind verbotenBei der UG muss das Stammkapital in bar in voller Höhe eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Unstreitig gilt dies auch für Kapitalerhöhungen. Umstritten war allerdings bislang, ob dies auch dann gelten sollte, wenn durch die Kapitalerhöhung das Mindeststammkapital von 25.000 € erreicht bzw. sogar überschritten wurde. Die Mehrheit sprach sich bislang dafür aus, dass es entscheidend auf die tatsächliche Einzahlung des Mindeststammkapitals von 25.000 € ankomme. Erst wenn dieses Mindeststammkapital erreicht war, soll das Volleinzahlungsgebot bzw. das Sacheinlagenverbot nicht mehr gelten.
Dieser Ansicht ist nun der BGH entgegengetreten...