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Gesellschaftsrecht | Rechnungslegungsanspruch des durch Nachfolgeklausel eingetretenen GbR-Gesellschafters
Tritt der Erbe eines verstorbenen GbR-Gesellschafters aufgrund einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag in eine sich in Liquidation befindliche Gesellschaft ein, so hat er gegen den anderen die Liquidation (weiter-)betreibenden Gesellschafter einen Anspruch auf Erstellung eines Rechnungsabschlusses (Bilanz, GuV) und ggf. auf Auskehrung seines Anteils am Überschuss (§§ 721, 734 BGB). Aus diesen Pflichten folgt implizit auch ein Anspruch des eingetretenen Erben auf entsprechende Rechnungslegung.
Sofern die Gesellschafter einer GbR im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart haben, wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB). Diese meist nicht gewollte [i]Zu Personengesellschaften in der mortalen Unternehmensnachfolge s. Horn, NWB F. 18 S. 4693Folge kann durch Gesellschaftsvertrag abbedungen werden. Häufig dafür verwe...