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Tarifbegünstigung des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters nach § 89b HGB
(1) Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89b HGB gehört auch dann einkommen- und gewerbesteuerlich zum laufenden Gewinn und nicht zu einem Betriebsaufgabe- bzw. -veräußerungsgewinn, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs des Handelsvertreters zusammenfällt und der Handelsvertreter in Ruhestand tritt (Festhaltung an der BFH-Rechtsprechung). (2) Dass Ausgleichsansprüche eines Versicherungsvertreters nach § 89b HGB im Veranlagungszeitraum 2002 als außerordentliche Einkünfte nur noch durch die sog. Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2002, nicht aber durch den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Abs. 3 EStG 2002 tarifbegünstigt sind, ist nicht verfassungswidrig. (3) Dass sich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbest...