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Umsatzsteuer | Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter
Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z. B. Firmenwert und Kundenstamm Stellung genommen ( IV D 2 – S 7100/08/10009 :001).
Der EuGH hatte 2009 entschieden, dass die Übertragung eines Lebensrückversicherungsvertrags eine sonstige Leistung und keine Lieferung darstellt. Bei diesen Verträgen handele es sich zum einen nicht um körperliche Gegenstände i. S. des Art. 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie (bzw. Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL). Zum anderen sei die Übertragung von Verträgen als Abtretung eines unkörperlichen Gegenstands nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 1. Anstrich der 6. EG-Richtlinie (bzw. Art. 25 Buchst. a MwStSystRL) und damit als sonstige Leistung zu beurteilen (vgl. Swiss Re Germany Holding NWB KAAAD-33044).
Das Urteil hat auch ...