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Bei Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO kein Rückgriff auf Steuerberater
Ein GmbH-Geschäftsführer, der vorsätzlich die steuerlichen Erklärungspflichten der GmbH verletzt und deswegen gem. § 69 AO haftet (hier: auf höhere Umsatzsteuer für Jahre vor 2003), kann sich nicht auf ein Fehlverhalten des Steuerberaters der GmbH berufen, wenn sich dessen Handeln ausdrücklich auf die steuerlichen Belange der GmbH bezogen hat. Diese fehlende Leistungsnähe setzt sich darin fort, dass schädliche Folgen dieser steuerlichen Beratung nicht unweigerlich und zwangsläufig auf die Person des Geschäftsführers durchschlagen. In dieser untypischen Konstellation – im Gegensatz zur Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung der Pflichten aus dem Steuerschuldverhältnis – besteht kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und also auch keine Grundlage für Schadenersa...