BGH Beschluss v. - 1 StR 213/11

Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Schätzung von Schwarzlöhnen

Gesetze: § 266a Abs 1 StGB, § 14 Abs 2 S 2 SGB 4

Instanzenzug: LG München I Az: 6 KLs 304 Js 39920/06 Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, das den Angeklagten u.a. wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) verurteilt hat, die Höhe des an Arbeitnehmer ausbezahlten (Teil) Schwarzlohns geschätzt und hierbei einen Betrag von 66% der nicht mit Subunternehmern erzielten Nettoausgangsumsätze zu Grunde gelegt hat (zur Zulässigkeit einer solchen Schätzung vgl. , NJW 2009, 528, 529; , NStZ 2010, 635, 636). Die Strafkammer hat jedoch - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - bei der Bestimmung der Höhe der in den Monaten ab August 2002 vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV außer Acht gelassen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft: Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, mit der dem Phänomen der illegalen Beschäftigung entgegengewirkt werden soll (vgl. BT-Drucks. 15/726, S. 3f.), ist in Fällen hier vorliegender illegaler Beschäftigung stets von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen, auch wenn dies zu einem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den Wert der Arbeitsleistung übersteigt (, aaO; a.A. Trüg, DStR 2011, 727, 729, unter unzutreffendem Hinweis auf den Zweifelssatz, der indes keine Beweis- sondern eine Entscheidungsregel ist; vgl. , NStZ-RR 2009, 90). Hierdurch ist der Angeklagte indes nicht beschwert.
Nack                                Wahl                              Hebenstreit
                  Jäger                               Sander

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1647 Nr. 9
wistra 2011 S. 344 Nr. 9
MAAAD-86390