Von der Erstellung eines Leitsatzes zu dem Urteil wird abgesehen, da das Urteil in der Sache keine veröffentlichungswürdigen
Rechtssätze enthält.
In dem im Verfahren VIII B 89/10 angefochtenen Beschluss vom wurde die in einem EU-Staat ansässige Bevollmächtigte
gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO zurückgewiesen, da sie nicht gemäß § 3 Nr. 4 StBerG i.V.m. Art. 50 EGV zur geschäftsmäßigen Hilfe
in Steuersachen im Inland befugt war; zur Begründung wurde ausgeführt, dass sie dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich
und nicht nur vorüber gehend im Inland steuerberatend tätig war.
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.05.2010 - 5 K 1856/07
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