Steuerbarkeit des Honorars einer Erziehungsstelle nach § 34 SGB VIII – Renovierungsaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten
Leitsatz
Honorarpauschalen, die eine Erzieherin als Erziehungsstelle nach § 34 SGB VIII erhält, sind gemäß § 18 EStG steuerbar. Eine
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG besteht für derartige Einnahmen nicht.
Besteht lediglich eine vage Vorstellung, ein Gebäude irgendwann einmal wieder einer Wohnnutzung zuführen zu wollen, können
Renovierungsaufwendungen für ein solches Gebäude nicht als vorweggenommene WK abgezogen werden.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 16/2011 S. 753 VAAAD-86241
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.03.2011 - 3 K 35/08
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