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Einschränkung der Mindestbesteuerung
BFH differenziert zwischen echten und unechten Verlusten
Unter den Begriff der „negativen Summen” in § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I S. 402) fallen keine Verluste, die tatsächlich wirtschaftlich erzielt werden (sog. „echte” Verluste).
Hintergrund von § 2 Abs. 3 EStG a. F.
Um dem Rückgang von Steuereinnahmen entgegenzuwirken und steuerpolitisch nicht anerkennenswerte Verlustquellen einzuschränken (vgl. BT-Drs. 14/23), wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 mit § 2b EStG sowie § 2 Abs. 3 EStG eine Mindestbesteuerung geschaffen. § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG a. F. sah in diesem Zusammenhang vor, dass die Summe der positiven Einkünfte durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern ist, soweit die positiven Einkünfte 100.000 DM übersteigen. Die Regelung ist in der Literatur auf deutliche Kritik gestoßen (vgl. Hallerbach, in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG Anm. 8) und sieht sich überdies verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt (vgl. , BStBl 2003 II S. 523; Birk/Kulosa, FR 1999, 433). Erschwerend kommt hinzu, dass der Begriff der „negativen Summen der Einkünfte” unscharf erschien. Die überwiegende Auffassung in der Literatur setzte den Begriff indes mit der „Summe der negativen Einkünfte” gleich (vgl. u. a. A...